1. Adäquater Kausal­zusammenhang

Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis stets festgehalten, dass im Haftpflichtrecht im Gegensatz zum Unfallversicherungsrecht die Schwere oder Leichtigkeit des Unfallereignisses bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht falle. Da selbst singuläre Folgen adäquat sein können, befand das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. März 20091, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie den ...