Solange damit keine selbstsüchtigen Beweggründe verbunden sind, darf in der Schweiz jeder Mensch legal Suizidhilfe leisten oder eine Suizidhilfeorganisation gründen und entsprechende Dienste anbieten (Artikel 115 StGB). Ebenfalls straffrei ist die Suizidhilfe in den Niederlanden, in Belgien und Luxemburg sowie in zwei US-amerikanischen Bundesstaaten; Straffreiheit besteht dort indessen nur, wenn die Suizidhilfe von Ärzten praktiziert wird und gesetzliche Sorgfaltspflichten eingehalten werden (schwerstes Leiden des Patienten, Zweitmeinung, Dokumentations- und Meldepflichten).
Regelungsbedarf wird seit längerem diskutiert
Die im weltweiten Vergleich einzigartige Rechtslage in der Schweiz führt dazu, dass Suizide hierzulande zunehmend mit Hilfe einer Organisation erfolgen. In den vergangenen Jahren war dies bei rund einem Drittel aller Suizide der Fall (rund 400 assistierte Suizide bei einer Suizidrate von rund 1400 Fällen pro Jahr). In der Tendenz steigt auch die Zahl der organisierten Suizidhilfe an Menschen, die keine unmittelbar zum Tod führende Krankheit haben. Suizidhilfe wird zunehmend bei psychisch kranken Menschen geleistet (siehe Erläuternder Bericht eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2009).
Ob vor diesem Hintergrund rechtlicher Handlungsbedarf zur Regelung der organisierten Suizidhilfe besteht, wird seit längerem und überaus kontrovers diskutiert. Auch die Vernehmlassung zu den bundesrätlichen Vorschlägen zur Regulierung der organisierten Suizidhilfe brachte keine eindeutigen Ergebnisse: Die Mehrheit der Vernehmlasser lehnt zwar ein Verbot der organisierten Suizidhilfe ab. Gleichzeitig hat sich eine deutliche Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Organisationen für eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe auf Bundesebene ausgesprochen.
Der fehlende Konsens und die Vehemenz der Debatten weist auf die Komplexität der Thematik hin. Jeder Mensch stirbt, und wohl jeder Mensch wünscht sich einen guten Tod. Nur, was ist ein guter Tod? Die Umstände des Sterbens - und damit auch die gesellschaftliche Bewertung von Sterben und Tod - haben sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert. Dafür werden gemeinhin folgende Gründe aufgeführt (siehe Jean-Paul Harpes, «The contemporary advocacy of euthanasia», in: Euthanasia, Volume I, Seiten 27 ff., Council of Europe 2003): Weil die meisten Menschen im Spital oder in einem Heim sterben, hängt der Todeszeitpunkt in vielen Fällen von einer medizinisch-pflegerischen Entscheidung ab.
Der medizinische Fortschritt macht ein Fortleben auch in früher aussichtslosen Fällen möglich, dies jedoch oft unter Umständen, die viele Menschen für sich ablehnen.
Stärker gewichtet: Freiheit und Selbstbestimmung
In den säkularen Staaten hat sich die Verbindlichkeit religiös begründeter Werthaltungen relativiert. Dafür werden persönliche Freiheit und individuelle Selbstbestimmung immer stärker gewichtet. Die Umgestaltung der Familienformen verändert auch die traditionelle Form der Begleitung von Menschen am Lebensende. Das Ideal eines selbstbestimmten, erfüllten und gesunden Lebens führt fast zwangsläufig zu einer negativen Bewertung von Leiden und Krankheit und den damit verbundenen Abhängigkeiten. Und nicht zuletzt gilt Leben nicht mehr als Wert an sich - zunehmend wird auch die Frage nach der Lebensqualität gestellt.
Die Verfassung als Bezugspunkt
Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass einzelne Menschen in Fragen der Sterbehilfe im Allgemeinen und der Suizidhilfe im Besonderen ganz unterschiedliche Haltungen einnehmen. Welches aber soll die Haltung des Staates sein?
In der Vielfalt von Meinungen und Werthaltungen im Umgang mit organisierter Suizidhilfe bildet die Verfassung den verbindlichen Bezugsrahmen. Die verfassungsrechtliche Regelung der Problematik beschränkt sich nicht auf die Frage der Autonomie und Selbstbestimmung des Einzelnen. Zwar gibt die persönliche Freiheit (Artikel 13 BV, Artikel 8 EMRK) jedem Menschen das Recht, seinem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen.
Nimmt er dazu die Hilfe Dritter in Anspruch, kann dieses Recht aber eingeschränkt werden, falls überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen (EGMR Pretty c. UK, 2002, BGE 133 I 58). Der durch Dritte vermittelte Tod beendet das Leben und provoziert damit die staatlichen Schutzpflichten, die sich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts auf Leben ergeben (Artikel 10 Absatz 1 BV, Artikel 2 EMRK, Artikel 3 UNO-Pakt II). Solidaritäts- und Schutzpflichten gegenüber existenziell leidenden Menschen ergeben sich auch aus dem Recht auf persönliche Unversehrtheit, dem Schutz vor grausamer Behandlung (Artikel 10 Absätze 2 und 3 BV) und nicht zuletzt aus den Sozialzielen (Artikel 41 BV).
Im Ergebnis garantiert die Verfassung jedem Menschen den Anspruch, vor Schmerz und Leiden geschützt zu werden und effektiven Zugang zu Behandlung und Betreuung zu erhalten.
Umfassende Interessenabwägung
Bei der Regelung der assistierten Suizidhilfe hat der Gesetzgeber nicht nur die Freiheitsinteressen des Einzelnen zu berücksichtigen, sondern ist zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichtet. Zu berücksichtigen ist die von der Suizidforschung belegte Fragilität und Ambivalenz des Sterbewunsches und die besondere Verletzlichkeit von Menschen am Lebensende.
Zu fragen ist, inwieweit eine liberale Suizidhilfeordnung vor dem Hintergrund steigender Gesundheitskosten einen sozialen oder wirtschaftlichen Druck auf Alte und Kranke bewirkt, und inwieweit damit ein Entscheid über das Lebensende beeinflusst wird. Und nicht zuletzt ist zu überlegen, ob die Ausweitungstendenzen in der Suizidhilfe das Rechtsgut Leben nicht längerfristig aufweichen und damit letztlich abwerten.
Liest man die Verfassung nicht nur als Freiheitsverfassung, sondern umfassend auch als Solidaritäts- und Schutzverfassung, so gibt es in der Gesamtbetrachtung gute Gründe, die organisierte Suizidhilfe auf einen relativ engen Wirkungsbereich zu beschränken.
Ohne das Ergebnis vorwegzunehmen, zeigt die Verfassung doch, welche Grundhaltung gegenüber der organisierten Suizidhilfe in der längerfristigen und gesamtgesellschaftlichen Perspektive tragbar, sachgerecht und vernünftig ist. Nicht nur für diejenigen, die ihr Leiden abkürzen und mit Hilfe einer Organisation Suizid begehen wollen - sondern auch für alle anderen. Denn die primäre Aufgabe des Staates gegenüber Menschen am Lebensende ist die Vermittlung des höchstmöglichen Masses an Lebensqualität - und nicht die Erleichterung des Zugangs zum Suizid.