Aus dem weiten Bereich der Sozialversicherung werden insbesondere die Entwicklungen in der Rechtsprechung referiert. Für einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen (auch in der Rechtsetzung) sowie für eine kritische Würdigung der Entwicklungen in der Rechtsprechung kann auf das «Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht» verwiesen werden.1
1. Kriterien zur Unterstellung
Regelmässig wird in den einzelnen Sozialversicherungszweigen auf den Wohnsitz beziehungsweise auf die Erwerbstätigkeit in der Schweiz abgestellt, um die Versicherungsunterstellung zu umschreiben. Was den Wohnsitz als Unterstellungskriterium betrifft, gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz.2 Die Versicherungsunterstellung hat im internationalen Kontext eine besondere Bedeutung. Hier ist im europäischen Bereich zu beachten, dass grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip (und nicht wie sonst bei Staatsverträgen das Erwerbsortsprinzip) gilt; danach ist nur ein bestimmter einzelner Staat insgesamt für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zuständig.3 Dieses Beschäftigungslandprinzip kann gelegentlich überraschende Unterstellungen bewirken.4
Nicht immer einfach zu erkennen ist, ob ein Ehepartner ebenfalls einer Sozialversicherung unterstellt ist oder nicht.5 Im Auge zu behalten sind bei der Prüfung der Unterstellung die besonderen Nachdeckungsfristen, welche in der beruflichen Vorsorge6 sowie in der Unfallversicherung7 bestehen.
2. Finanzierung der Sozialversicherung
Bei den Finanzierungsfragen ist oft strittig, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Das Bundesgericht hat in einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung die massge-benden Abgrenzungskriterien entwickelt (Unternehmerrisiko, Einordnung in den Betrieb, Art der Entschädigung). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht verschiedene konkrete Konstellationen beurteilt. Es ging um Autohandel,8 Schultätigkeit,9 vorübergehende Tätigkeit für eine Gemeinde10 oder um Aktienhandel.11 Das Bundesgericht neigt - wie die Versicherungsträger - eher dazu, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, und begründet dies mit dem Schutzgedanken.
Bei Selbständigerwerbenden haben bei der Berechnung der AHV-Beiträge die Abzugsmöglichkeiten eine erhebliche Bedeutung; hier hat das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil geklärt, dass die Selbständigerwerbenden maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die berufliche Vorsorge abziehen können.12 Bei nichterwerbstätigen Ehepaaren ist bei AHV-Beiträgen vorgesehen, dass Einkünfte und Vermögen unabhängig vom Güterstand halbiert werden; dies gilt auch noch bei gerichtlich getrennter Ehe.13
3. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
Recht oft erleidet die AHV-Ausgleichskasse einen Verlust, weil die Arbeitgeberin die Beiträge nicht (rechtzeitig) bezahlt. Wenn die in Art. 52 AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Organe der betreffenden Arbeitgeberin persönlich für den Verlust einzustehen. In der Regel ist strittig, ob sich die Arbeitgeberin beziehungsweise das Organ ein mindestens grobfahrlässiges oder gar absichtliches Verhalten vorwerfen zu lassen hat. Hier hat das Bundesgericht geklärt, dass die Grobfahr-lässigkeit dort nicht besteht, wo bei ungenügender Liquidität der Arbeitgeberin zunächst andere Forderungen (welche für das Überleben des Unternehmens wesentlich sind) befriedigt werden; dies kann grundsätzlich höchstens ein Jahr lang gelten.14
4. Invalidität und Rentenanpassung
Überaus häufig haben sich die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes mit Streitig-keiten aus dem Bereich der Invalidität zu befassen. Es lässt sich allenfalls eine allgemeine Entwick-lung dahingehend feststellen, dass das Bundesgericht vermehrt von einer zumutbaren Überwindung der gesundheitlichen Einschränkung ausgeht.15 Bei alledem stellt das Bundesgericht nicht auf das bio-psychosoziale Krankheitsmodell ab.16 Immer aber ist eine sorgfältige Analyse der Akten erforderlich, um zu bestimmen, ob eine massgebende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht.17
Weit in den Vordergrund gerückt sind sodann Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung (oder Revision) von laufenden Invalidenrenten. Dabei geht es jeweils darum, ob eine Anpassung wegen einer Veränderung der Sachlage, wegen einer neuen Rechtsprechung oder wegen einer neuen Gesetzgebung zulässig ist oder nicht. Soweit es sich um die Veränderung des Sachverhaltes handelt, ist die zutreffende Bestimmung der Vergleichszeitpunkte zentral.18 Ausgeschlossen ist es, eine Änderung des Invaliditätsgrades deshalb anzunehmen, weil sich (lediglich) die statistischen Grundlagen geändert haben.19
Eigene Grundsätze gelten in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, wo es nach der Rechtsprechung zulässig ist, die Rente wegen (blosser) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage anzupassen.20 Nur ausnahmsweise kann wegen einer neuen Rechtsprechung eine Anpassung einer laufenden Invalidenrente erfolgen.21 Immer aber (d.h. auch beim Fehlen einer anpassungsrelevanten Sachverhaltsänderung) ist es zulässig, eine Rentenanpassung mit der Begründung zu schützen, dass bereits die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unzutreffend war.22 Hinzuweisen ist darauf, dass im Rahmen der 6. IV-Revision bei bestimmten Beschwerdebildern eine Überprüfung der Renten vorgenommen werden wird.23
5. Bemessung des Invaliditätsgrades
Zentral bei der Feststellung des Invaliditätsgrades in der IV ist die Frage nach der massgebenden Be-messungsmethode. Hier geht es nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Klärung der Frage, in welchen Bereichen die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse tätig wäre (Erwerb? Aufgabenbereich? Tätigkeit ausserhalb des anerkannten Aufgabenbereichs?). Das Bundesgericht zieht zur Beantwortung dieser zentralen Frage jeweils verschiedene Kriterien heran.24
Was die für die Bestimmung der Einbusse im Erwerbsbereich massgebenden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen, Invalideneinkommen) betrifft, haben sich in der Rechtsprechung wichtige Klärungen und Präzisierungen ergeben. Es steht mittlerweile fest, dass bei der Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen parallel vorzugehen ist.25 Dabei müssen beide Vergleichseinkommen so konkret wie möglich ermittelt werden.26 Eine geltend gemachte Validenkarriere wird nur ausnahmsweise akzeptiert; Voraussetzung dafür ist das Bestehen von konkreten Anhaltspunkten.27
Heikel ist die Bestimmung der Vergleichseinkommen, wenn bisher ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wurde; hier sind beide Einkommen nach denselben Prinzipien zu ermitteln.28 Ein unterdurchschnittliches Einkommen wird angenommen, wenn die Abweichung vom Tabellenwert mindestens 5% beträgt - ein geringfügiger Abweichungsgrad. Besondere Schwierigkeiten wirft die Bestimmung der Vergleichseinkommen bei Selbständigerwerbenden auf.29
6. Berufliche Vorsorge
In jüngerer Zeit hatte sich das Bundesgericht verschiedentlich mit Streitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge zu befassen. Es zeigt sich zunehmend, dass Grundsatzfragen aufgeworfen werden und dass die (materielle) Bedeutung der beruflichen Vorsorge besser erkannt wird. Immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt dabei die vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung zwischen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Im letztgenannten Bereich sind nur einzelne Gesetzesbestimmungen des obligatorischen Bereiches zwingend zu berücksichtigen;30 im Übrigen ist jeweils das Reglement massgebend.31
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden die Freiheit betont, welche in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge besteht. Diese Freiheit bezieht sich etwa auf die Möglichkeit (anders als in der obligatorischen beruflichen Vorsorge), keine Kinderrente vorzusehen.32 Es ist auch zulässig, eine vom obligatorischen Bereich abweichende Überentschädigungsregelung vorzusehen und diese während des Leistungsbezuges zu verändern.33
Besonders hohe praktische Bedeutung hat ein Urteil des Bundesgerichtes zur Anpassung der Invalidenrente bei nachträglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhalten; eine solche Anpassung ist nur in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwingend zu beachten.34
Was den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge betrifft, geht es oft um die Klärung der Frage, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist.35 Wenn die versicherte Person gleichzeitig zwei oder gar drei Arbeitsstellen bekleidet und wegen einer in der Folge eintretenden Teilinvalidität eine von mehreren Tätigkeiten aufgibt, ist die betreffende Vorsorgeeinrichtung (welche die aufgegebene Tätigkeit versichert) verpflichtet, eine (allenfalls volle) Invalidenrente zu bezahlen.36 Keine besondere praktische Bedeutung erlangt hat die gesetzlich vorgesehene Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung; sie wirkt sich aus, wenn strittig ist, welche von mehreren in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist.37
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement eine Leistung bei einem bestehenden Konkubi-natsverhältnis vorsehen. Hier kann beispielsweise verlangt werden, dass der Konkubinatspartner zu Lebzeiten begünstigt wurde oder dass die Vorsorgeeinrichtung über ein Konkubinatsverhältnis informiert wurde.38
7. Bereich der Krankenversicherung
Bei der Krankenversicherung werden gegenwärtig insbesondere auf politischer Ebene grundsätzliche Fragen behandelt (Spitalfinanzierung, Managed Care, DRG [Diagnosis related groups]). Daneben sind die Entwicklungen in der Rechtsprechung eher punktuell. Oft geht es um die Klärung der Tragweite massgebender Grundprinzipien; hier stehen die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit (sogenannte WZW-Kriterien) im Vordergrund.
Besonders relevant sind die Entwicklungen beim Kriterium der Wirtschaftlichkeit. In einem Grundsatzurteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, wie es sich mit der Leistungspflicht der Krankenversicherung bei unverhältnismässig hohen Kosten einer Therapie im Vergleich zum therapeutischen Nutzen verhält.39 Daneben hat das Bundesgericht bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren im ambulanten ärztlichen Bereich Praxisänderungen vorgenommen; es geht dabei um die Frage, ob der Arzt oder die Ärztin in einer Gesamtbetrachtung allenfalls unwirtschaftlich behandelt hat.
Diese (nachträgliche) Wirtschaftlichkeitsprüfung darf sich nicht auch auf die veranlassten (sogenannten indirekten) Kosten beziehen (etwa verordnete Medikamente, Physiotherapie);40 einbezogen werden nur die direkten Kosten (wozu immerhin auch etwa die Kosten einer delegierten ärztlichen Psychotherapie gehören). Sodann hat das Bundesgericht präzisiert, welche Angaben die rückfordernde Krankenversicherung bezogen auf die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe zu machen hat.41
Daneben hat sich das Bundesgericht mit verschiedenen Einzelleistungen befasst. Zu erwähnen sind die ausserkantonale Geburt,42 die Adipositasbehandlung,43 die Michiganschiene,44 die Spitexleistungen45 oder der sogenannte (und zunehmend Bedeutung erhaltende) Off-Label-Use von Medikamenten.46
8. Bereich der Unfallversicherung
In der Unfallversicherung kommt bei der Bestimmung der Geldleistungen dem versicherten Verdienst hohe Bedeutung zu. Gegebenenfalls ist nicht nur das (tiefere) Einkommen unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt, sondern auch das (höhere) Einkommen aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.47 Bei einem zeitlich anfänglich befristeten Arbeitsverhältnis bleibt die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf die vertraglich vorgesehene Beschäftigungsdauer beschränkt.48
Immer wieder strittig ist die Frage, ob sich ein Unfall überhaupt zugetragen hat. Hier ging es in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um Zahnschäden,49 um einen Sprung in eine Baugrube mit resultierender Zahnverletzung,50 um ein Schreckerlebnis51 oder um den accident médical (= Fehler bei der ärztlichen Behandlung).52
Selbstverständlich musste sich das Bundesgericht auch immer wieder mit der Frage des (adäquaten) Kausalzusammenhanges zwischen Unfallereignis und gesundheitlicher Einbusse befassen. Um diesen Zusammenhang beurteilen zu können, ist (bei psychischen Entwicklungen) eine Einordnung des Unfalles nach seiner Schwere erforderlich.53 Hier liegt ein illustratives Urteil vor, wie psychische Fehlentwicklungen nach Hand- oder Fingerverletzungen zu beurteilen sind.54 Stromunfälle sind erfahrungsgemäss geeignet, zu psychischen Leiden zu führen.55
Besondere Aufmerksamkeit haben die Urteile des Bundesgerichts zur HWS-Distorsion erhalten. Hier liegen Urteile des Bundesgerichtes zur Anwendung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 116 vor.56 Zudem muss berücksichtigt werden, dass die HWS-Distorsion ohne organische Folgen nur ausnahmsweise eine invalidisierende Wirkung haben kann.57
Daneben musste sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der unfallähnlichen Körperschädigung (sogenannte UKS) befassen, für die das Gericht festgelegt hat, dass nur die eigentliche Gelenksverrenkung (nicht aber eine unvollständige Verrenkung) eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.58 Auch bei der unfallähnlichen Körperschädigung muss ein äusserer schädigender Faktor nachgewiesen sein; nicht notwendig ist aber, die Ungewöhnlichkeit zu belegen.59
9. Entscheide im Verfahrensrecht
Im verfahrensrechtlichen Bereich hat das Bundesgericht überaus viele (auch grundlegende) Entscheide gefällt. Besonders prägnant sind Urteile zur Abklärungspflicht, wobei es hier um die Frage geht, wel-chen Stellenwert die Gutachten einer im Auftrag der IV-Stelle tätigen Abklärungsstelle haben.60 Daneben hat sich das Bundesgericht mit der Observation durch Privatdetektive befasst.61 Zu erwarten ist in nächster Zeit ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts zu Fragen der Begutachtung.62
Die Waffengleichheit im Sozialversicherungsprozess verlangt, dass die versicherte Person mit eigenen Beweismitteln (etwa einer hausärztlichen Stellungnahme) die Zuverlässigkeit von Berichten versicherungsinterner Ärzte in Zweifel zu ziehen vermag.63 Ebenfalls aus der Waffengleichheit lässt sich ableiten, dass bei Begutachtungen Ergänzungsfragen nicht nur durch den Versicherungsträger, sondern zeitgleich auch durch die versicherte Person gestellt werden können.64
Im bundesgerichtlichen Verfahren kommt der Abgrenzung einer Tatfrage zu einer Rechtsfrage zentrale Bedeutung zu.65 Gefestigt ist letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Abgrenzung des Endentscheides vom (nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbaren) Zwischenentscheid.66
1 Erscheint jeweils im Januar eines Kalenderjahres, erstmals im Januar 2012.
2 Keine Bedeutung hat aber der in Art. 25 Abs. 2 ZGB umschriebene Wohnsitz; Urteil 9C_190/2008.
3 Dazu Urteil 9C_33/2009.
4 Dazu für ein prägnantes Beispiel Urteil 9C_504/2010; deutsche Kommanditgesellschaft.
5 Dazu SVR 2010 AHV Nr. 10; nichterwerbstätige Ehefrau (mit schweizerischem Wohnsitz) eines in die Schweiz entsandten Arbeitnehmers; Bejahung der Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau.
6 Dazu Urteil 9C_793/2010 (bezogen auf die einsetzende Deckung im Rahmen der Arbeitslosenversicherung).
7 Dazu Urteil 8C_445/2009.
8 Urteil 9C_219/2009.
9 Urteil 9C_675/2009.
10 Urteil 9C_1094/2009.
11 Urteil 9C_91/2009.
12 Urteil 9C_572/2009.
13 Urteil 9C_572/2008.
14 Urteil 9C_330/2010.
15 Dies bezieht sich beispielsweise auf die HWS-Distorsion, die Neurasthenie, das Chronic-fatigue-Syndrom sowie die Tagesschläfrigkeit; dazu beispielsweise Urteil 9C_662/2009, 9C_510/2009.
16 Urteil 9C_603/2009.
17 Urteil 9C_48/2009 (divergierende ärztliche Berichte), Urteil 8C_195/2009 (rückwirkende Bestätigung), Urteil 8C_547/2008 (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit), Urteil 9C_272/2009 (psychische Störungen verursacht durch soziale Umstände).
18 Dazu Urteil 9C_899/2009.
19 Dazu Urteil9 C_8/2010.
20 Dazu Urteil9C_889/2009.
21 Dazu Urteil 9C_46/2009 (neue Rechtsprechung zu Fibromyalgie).
22 Anwendungsfall: Urteil 9C_342/2008.
23 Voraussichtlich wird die 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Überprüft werden Renten, die wegen einer somatoformen Schmerzstörung, wegen einer HWS-Distorsion (ohne organische Folgen), wegen Fibromyalgien, wegen bestimmten dissoziativen Störungen oder wegen einer Tagesschläfrigkeit gewährt wurden (vgl. dazu die Übergangsbestimmungen der 6. IV-Revision); der Überprüfungszeitraum dauert bis Ende 2014.
24 Dazu Urteil 9C_559/2009.
25 Dazu Urteil 9C_488/2008, Urteil 9C_189/2008.
26 Dazu Urteil 8C_576/2008.
27 Dazu Urteil 8C_677/2009.
28 Dazu Urteil 9C_560/2008, Urteil 9C_476/2009.
29 Dazu Urteil 9C_236/2009, Urteil 8C_9/2009.
30 Vgl. Art. 49 BVG mit der dortigen Aufzählung.
31 Beim Reglement geht es etwa um die Frage, welches im zeitlichen Ablauf das massgebende Reglement ist oder ob allenfalls eine ungewöhnliche Bestimmung vorliegt (was, soweit ersichtlich, vom Bundesgericht bislang noch nie angenommen wurde).
32 Dazu Urteil 9C_40/2010.
33 Dazu Urteil 9C_404/2008.
34 Dazu Urteil 9C_595/2009 - ein fragwürdiges Urteil, das gerade auch aufzeigt, dass diesbezüglich ein grundlegendes Überdenken der Abgrenzung zwischen obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge notwendig ist.
35 Zum Grundsatz der zeitlichen Konnexität Urteil 9C_169/2009.
36 Dazu Urteil 9C_183/2010.
37 Dazu Urteil 9C_848/2009 betreffend Regressanspruch.
38 Dazu Urteil 9C_318/2008, Urteil 9C_3/2010, Urteil 9C_448/2010.
39 Dazu Urteil 9C_334/2010.
40 Dazu BGE 137 V 43.
41 Siehe BGE 136 V 415.
42 Dazu Urteil 9C_408/2009.
43 Dazu Urteil 9C_224/2009, Urteil 9C_820/2009.
44 Dazu Urteil 9C_678/2009.
45 Dazu Urteil 9C_62/2009.
46 Dazu Urteil 9C_56/2008.
47 Dazu Urteil 8C_330/2008.
48 Dazu Urteil 8C_815/2009.
49 Dazu Urteil 8C_500/2008.
50 Dazu Urteil 8C_718/2009.
51 Dazu Urteil 8C_533/2008, Urteil 8C_649/2008, je eine Verhaftung betreffend.
52 Dazu Urteil 8C_234/2008.
53 Massgebend ist dafür das objektiv erfassbare Unfallereignis; siehe für einen illustrativen Anwendungsfall Urteil 8C_584/201, E. 4.2.2.
54 Dazu Urteil 8C_77/2009.
55 Siehe Urteil 8C_584/2010.
56 Siehe etwa Urteil 8C_626/2009, Urteil 8C_897/2009.
57 Dazu BGE 136 V 279 (bezogen auf die IV).
58 Dazu Urteil 8C_1000/2008.
59 Dazu Urteil 8C_22/2010.
60 Dazu Urteil 9C_400/2010.
61 Dazu Urteil 8C_239/2008, Urteil 8C_807/2008.
62 Etwa mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.
63 Dazu Urteil 8C_216/2009.
64 Dazu Urteil 8C_408/2009.
65 Dazu Urteil 9C_24/2009 betreffend Vergleichseinkommen bei Invaliditätsgradbestimmung, Urteil 9C_235/2008 betreffend Leidensabzug beim Invalideneinkommen.
66 Dazu Urteil 9C_898/2007, Urteil 9C_876/2008, Urteil 9C_34/2009. Offen gelassen hat das Bundesgericht immerhin die Frage, wie der Überweisungsentscheid des kantonalen Gerichts zu qualifizieren ist, wenn das Gericht von seiner Unzuständigkeit ausgeht (siehe Urteil 8C_162/2010, E. 1.2).