Neue Urteile
Verfassungsrecht
Demonstrieren auch an Ostern erlaubt
Eine für Ostern geplante Demonstration mit rund zehn Personen, die auf Verkehrsbehinderungen und Lärm verzichten wollen, ist nicht geeignet, die Glaubens- und Gewissensfreiheit ernsthaft zu beeinträchtigen, und muss bewilligt werden.
Sachverhalt:
Die Politische Gemeinde Sirnach wies das Gesuch des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) um Bewilligung einer für den Ostersonntag geplanten Kundgebung am 8. März 2011 ab. Das kantonale Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DVI) wies am 11. April 2011 das dagegen eingelegte Rechtsmittel ab, das Verwaltungsgericht stützte dies mit Entscheid vom 6. Juli 2011. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2011 gelangt der VgT an das Bundesgericht. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das DVI sowie die nicht erteilte Kundgebungsbewilligung.
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1, S. 25 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.2 Das Verwaltungsgericht bezeichnet das für den Ostersonntag 2011 ausgesprochene Kundgebungsverbot als geringfügige temporäre Einschränkung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes sei eine Schutznorm für Personen, die an den darin genannten Feiertagen die Ruhe und Besinnlichkeit in den Vordergrund stellten. Entscheidend sei, ob eine Veranstaltung die Bürger, bzw. hier die Kirchgänger, in ihrer Ruhe und Besinnlichkeit störten. Dies wäre mit der bei allen drei Hauptzugängen zur Kirche geplanten, die Kirchenbesucher ansprechenden Kundgebung zu bejahen. Die meisten Kirchgänger dürften sich durch die Konfrontation mit Anschuldigungen gegen zwei ihrer Kirchenvorsteher vor und nach dem Kirchgang an Ostern belästigt und gestört fühlen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Abhaltung seiner Kundgebung sei zudem gegen das Interesse der Bevölkerung an Ruhe und Ausübung ihrer Religionsfreiheit (Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV) abzuwägen. Der Staat habe im Rahmen seiner Schutzpflichten für eine ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit zu sorgen und müsse dafür unter Umständen auch aktiv werden (René Rhinow / Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, N. 1173 ff. und 1484 ff.; BGE 125 I 369). Eine Abwägung der Interessen falle im vorliegenden Fall klar zugunsten der Religionsfreiheit und des öffentlichen lnteresses an einem ruhigen und besinnlichen Osterfest und gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus.
Die Einschränkung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit erweise sich im Übrigen auch als verhältnismässig. Die umstrittene Kundgebung solle sich gegen die angeblich tierquälerische Haltung von Kaninchen durch Mitglieder der Kirchenpflege richten. Eine solche Kundgebung sei nicht an ein bestimmtes Datum oder einen bestimmten Feiertag gebunden. Zudem könne auch in keiner Weise garantiert werden, dass die Kundgebung ruhig und ohne Störung der öffentlichen Ordnung verlaufe, da solche Arten von Demonstrationen schon mehrfach in Auseinandersetzungen mündeten und ein Einschreiten der Polizei notwendig machten (BGE 124 I 267 E. 3c, S. 270). Gerade solche Vorkommnisse gelte es aber am Ostersonntag mit der Regelung von § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes zu verhindern.
3.3 Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2011 um Bewilligung der Kundgebung ist zu entnehmen, dass daran insgesamt sieben bis neun Personen teilnehmen sollten. Es war vorgesehen, bei den drei Hauptzugängen zur Kirche auf dem Trottoir auf die angeblichen Missstände aufmerksam zu machen, wobei die Organisatoren ausdrücklich zusagten, den Verkehr nicht zu behindern und auf Lärm zu verzichten. An jedem der drei Zugänge zur Kirche hätten somit je zwei bis drei Vertreter des Vereins gegen Tierfabriken ruhig und ohne Verkehrsbehinderung gegen die Art der Kaninchenhaltung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands demonstriert.
3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine derartige Kundgebung geeignet sein könnte, die Religionsausübung der Kirchenbesucher und damit deren nach Art. 15 BV geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit ernsthaft zu beeinträchtigen. Mit der Kundgebung sollten insbesondere die Mitglieder der Kirchgemeinde erreicht werden, die erfahrungsgemäss an einem hohen kirchlichen Feiertag in erhöhter Zahl die Kirche besuchen. Der Schutz der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit verlangt, dass dem Publizitätsbedürfnis der Veranstalter in geeigneter Weise Rechnung getragen wird (Appellwirkung, E. 2 hiervor, vgl. BGE 132 I 256 E. 3, S. 259). Dieses Anliegen ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes gestützt auf Art. 36 BV im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein absolutes Verbot der nachgesuchten Kundgebung ist nicht notwendig, um den Zielsetzungen des Ruhetagsgesetzes nachzukommen. Dem Bedürfnis der Kirchenbesucher nach Ruhe und Besinnung am Ostersonntag kann mit verschiedenen Massnahmen entsprochen werden. So kann die Bewilligungsbehörde mittels Auflagen wie etwa der Verpflichtung zur Wahrung einer bestimmten Distanz zur Kirche oder der Beschränkung der Kundgebung auf zwei der drei Eingänge der Kirche dafür sorgen, dass die Kirchenbesucher auf dem Weg zur Kirche nicht übermässig behindert oder belästigt werden. Zudem kann den Veranstaltern untersagt werden, Lautsprecher einzusetzen oder auf andere Weise die Sonntagsruhe zu stören.
Der angefochtene Entscheid geht auf solche im Verhältnis zum umstrittenen Kundgebungsverbot mildere Massnahmen nicht ein, obwohl Art. 36 Abs. 3 BV eine solche Prüfung verlangt. Die pauschale Verweisung auf Störungen der öffentlichen Ordnung bei anderen Veranstaltungen des Gesuchstellers (BGE 124 I 267 E. 3c, S. 270) vermag eine Prüfung der konkreten Umstände der nachgesuchten Kundgebung jedenfalls nicht zu ersetzen. Der Gesuchsteller hat im Übrigen bereits selber eine möglichst schonende Art der Kundgebung in Aussicht genommen, indem an jedem Kirchenzugang nur zwei bis drei Demonstranten anwesend sein sollten. Diese konnten bei Einhaltung einer gewissen Distanz zu den Kircheneingängen offensichtlich keine ernsthafte Bedrohung für den österlichen Frieden darstellen. Ein absolutes Verbot der Kundgebung erscheint somit nicht gerechtfertigt.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
Urteil 1C_322/2011 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19.12.2011
Strafprozessrecht
Trennung des Verfahrens nur aus sachlichem Grund
Die Trennung eines Strafverfahrens gegen Polizisten von jenem gegen die für den Einsatz verantwortlichen Personen verletzt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Allfällige Ausstandsgründe gegen die Staatsanwaltschaft gelten für das gesamte Verfahren.
Sachverhalt:
Bei der Stürmung einer ehelichen Wohnung durch die Sondereinheit «Argus» bedrohte der Ehemann X. die Polizei und wurde durch die Mitglieder 1 und 5 der Sondereinheit verletzt. Gegen die Mitglieder 1 und 5 sowie gegen X. wurde je ein Strafverfahren («Argus» und X) eröffnet. X. forderte die Ausdehnung des Strafverfahrens «Argus» auf die Chefbeamten der Kantonspolizei, Urs Winzenried und Urs Schilling. Die von X. und der Oberstaatsanwaltschaft angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen wies deren Begehren, im Strafverfahren «Argus» sowie im Strafverfahren X. einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen beziehungsweise das Strafverfahren X. neu zuzuweisen, ab, hiess das Ausstandsbegehren im Verfahren gegen Winzenried und Schilling jedoch gut. Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft wie auch X. erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen.
Aus den Erwägungen:
1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid. Sie betreffen denselben Sachverhalt, nämlich den Vorfall vom 25. Mai 2009. Zudem werden damit im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
3.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b).
Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 4 zu Art. 29 StPO; Urs Bartetzko in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar 2011, N. 6 zu Art. 29 StPO).
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (Samuel Moser in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 1 zu Art. 33 StPO). Gemäss Art. 33 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Abs. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (Moser, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 StPO). Erforderlich ist objektive Konnexität, die auch hinsichtlich Vorgesetzten gilt, die sich strafbar gemacht haben können, weil sie die Tat eines Untergebenen nicht verhindert oder gar veranlasst haben (vgl. Moser, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 StPO).
3.3 Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, führt der angefochtene Entscheid dazu, dass sich mit dem Verfahren «Argus» drei verschiedene Staatsanwälte befassen müssen. Dabei geht es um den gleichen Lebensvorgang, nämlich die Stürmung der ehelichen Wohnung mit dem anschliessenden Einsatz eines Tasers durch das Mitglied der Sondereinheit Nr. 1 und der Schussabgabe durch das Mitglied Nr. 5. X. macht unter Hinweis auf das Gutachten Mohler geltend, der Einsatz der Sondereinheit sei unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen.
Leutnant Schilling habe die Verantwortung für den Einsatz der Sondereinheit getragen und seine Befehle mit Oberstleutnant Winzenried abgesprochen. Zwischen den Mitgliedern der Sondereinheit und Leutnant Schilling bzw. Oberstleutnant Winzenried vorgeworfenen strafbaren Handlungen besteht somit eine enge objektive Konnexität. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind sie daher gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid widerspricht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit.
Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Dass solche Gründe hier bestünden, legt die Vorinstanz nicht dar und ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist demnach begründet. Das Strafverfahren «Argus» wird durch einen einzigen Staatsanwalt zu führen sein. Da nach dem angefochtenen Entscheid der Regierungsrat gemäss § 7 Abs. 3 lit. b EG StPO in Bezug auf Oberstleutnant Winzenried einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen haben wird, kommt als fallführender Staatsanwalt nur dieser in Betracht. Daran ändert nichts, dass eine Strafuntersuchung gegen Leutnant Schilling und Oberstleutnant Winzenried offenbar noch nicht eröffnet worden ist. Der ausserordentliche Staatsanwalt wird gleichwohl einzusetzen sein, da dieser, sofern er die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnen sollte, jedenfalls eine Nichtanhandnahmeverfügung zu treffen hätte (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 StPO).
Urteile 1B_471/2011 und 1B_473/2011 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24.11.2011
Einstellung des Verfahrens: Keine Kostenauflage
In einem eingestellten Strafverfahren dürfen die Verfahrenskosten dem Angeschuldigten nicht mit der Begründung auferlegt werden, er habe ein strafbares Verhalten in Kauf genommen. Diese Kostenauflage verletzt die Unschuldsvermutung.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen X. und sechs weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Sie warf ihnen vor, unter anderem mit der Genossenschaft Q. Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1,5 und 8,5 Prozent angebaut, gezüchtet und geerntet zu haben. Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Im Laufe der Untersuchung zog die Staatsanwaltschaft bei den Angeschuldigten sichergestellte Beträge und einen Betrag von den gesperrten Konten ein und auferlegte den Angeschuldigten die Verfahrenskosten. Dagegen rief X. das Bezirksgericht Andelfingen sowie das Obergericht an. Letzteres ordnete an, dass 1/20 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen wird. X. gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte unter anderem, dass sämtliche Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie die von ihm sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben seien.
Aus den Erwägungen:
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
2.4 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht es, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die kantonalen Kostenbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2f, S. 175 f.; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.5 Die Vorinstanz legte dar, nach der Fassung des Betäubungsmittelgesetzes, wie sie im Zeitpunkt der Strafuntersuchung in Kraft war, seien Hanfkraut, das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrauts und der Wirkstoff THC Betäubungsmittel. Nach aArt. 8 Abs. 1 lit. d BetmG dürfe Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Nach der Rechtsprechung sei der Grenzwert des THC-Gehalts von 0,3 Prozent massgeblich dafür, ob ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelte und nach aArt. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht in Verkehr gebracht werden dürfe (BGE 126 IV 198 E. 1, S. 199 f. mit Hinweisen).
Aufgrund des THC-Gehalts handle es sich bei den von der Q. bzw. vom Beschwerdeführer angebauten und vertriebenen Hanfpflanzen bzw. Hanfblüten und deren Produkten (sog. «Trockenblumen») um Betäubungsmittel. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Q. eine tragende Rolle gespielt habe. Im Rahmen der Aufgabenteilung und der eingenommenen Funktionen hätten die Mitbeschuldigten und der Beschwerdeführer die Vornahme der Handlungen bzw. die Herstellung und den Vertrieb der Betäubungsmittel zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer habe als Genossenschafter den Anbau und Vertrieb von Betäubungsmitteln durch die Genossenschaft gefördert und hingenommen. Er habe gewusst, dass der Hanf auch als Betäubungsmittel konsumiert werden konnte, und habe den THC-Gehalt nicht überprüft. Aus alledem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gegen aArt. 8 BetmG verstossen habe. Ob bei einem Verstoss gegen diese Norm gleichzeitig eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 19 ff. BetmG vorliege, sei nicht massgebend. Die Durchführung einer Strafuntersuchung sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden.
Mit der Auflage der Kosten entfalle die Basis für die vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigung und Genugtuung für die Polizei- und Untersuchungshaft. In Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers nach Freigabe seiner Vermögenswerte legte das Obergericht dar, die Beschlagnahme bzw. Einziehung zur Deckung der Prozesskosten setze nicht voraus, dass das Vermögen deliktischen Ursprungs sei. Der Einzelrichter habe die Einziehung mit dem Hinweis auf § 83 StPO/ZH begründet. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Der Rekurs sei insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.6 Das Obergericht ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegen aArt. 8 BetmG verstossen habe und dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Verhaltensnorm handle, welche unabhängig vom strafrechtlichen Vorwurf sei. Diese zweite Annahme ist indessen falsch. Art. 8 BetmG (in der damals bestehenden wie auch in der aktuellen Fassung) hat nicht im Sinne der Annahme der Vorinstanz eine gegenüber den Strafbestimmungen von (a)Art. 19 ff. BetmG selbständige Bedeutung. Dies geht einerseits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Im Urteil 6P.51/2000 vom 3. August 2000 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und dass, wer dem Verbot zuwiderhandelt, sich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar macht (a.a.O., E. 2a mit Hinweis auf BGE 126 IV 60 E. 2a, S. 62 f.; vgl. auch Urteile 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen, in: Pra 2001 Nr. 182, S. 1107; 6S.715/2001 vom 3. Oktober 2002 E. 2). Andererseits ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich, dass sich der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegen aArt. 8 BetmG verstossen, nicht vom Vorwurf des (eventualvorsätzlichen) Verstosses gegen aArt. 19 Abs. 1 BetmG unterscheiden lässt. Ein derartiges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ist indessen nicht bewiesen. Indem das Obergericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen, hat es die Unschuldsvermutung verletzt.
2.7 Ist es somit unzulässig, dem Beschwerdeführer die Kosten der eingestellten Untersuchung aufzuerlegen (§ 42 Abs. 1 StPO/ZH), so stellt sich gemäss § 43 Abs. 1 StPO/ZH die Frage, ob ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist. Dies neu zu beurteilen, wird dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Andelfingen obliegen. Beim Beschwerdeführer wurden gestützt auf § 83 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten Vermögenswerte beschlagnahmt. Da diese Kosten nach dem Gesagten nicht dem Beschwerdeführer hätten auferlegt werden dürfen, sind die Vermögenswerte wieder herauszugeben.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ausgenommen ist Ziff. 1 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, welcher die Entschädigung für die Rekursverfahren während der Strafuntersuchung betrifft. Die Sache ist zur neuen materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Andelfingen und zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Urteil 1B_499/2011 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30.11.2011
Obligationenrecht
Rücktritt vom Werkvertrag trotz Verhandelns
Der Werkvertragsgläubiger muss seinen Rücktritt grundsätzlich sofort nach der Mitteilung des Schuldners, er könne nicht leisten, erklären. Hat der Gläubiger zuvor über die Übernahme des Werkes verhandelt, kann er dennoch zurücktreten.
Sachverhalt:
Im Dezember 2007 schloss die Y. mit der X. AG einen Werkvertrag, in welchem sich die X. AG zur Automatisierung der Produktion von Schokoladenhohlformen per 30. April 2008 verpflichtete. Die X. AG verschob die Abnahme mehrmals und teilte am 10. Juni 2008 mit, dass sie die Vereinbarung nicht innert nützlicher Frist einhalten könne. Am 12. Juni 2008 hielt Y. schriftlich fest, dass die X. AG weder die vereinbarten Fristen noch die vertraglichen Leistungen erbracht habe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 erklärte Y. den Rücktritt vom Vertrag. Die X. AG klagte am 12. Februar 2009 gegen Y. am Handelsgericht des Kantons Aargau. Y. sei zu verpflichten, ihr Fr. 370 089.30 nebst Zins zu bezahlen, da sie ohne Mahnung und Nachfristansetzung nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 23. Februar 2011 wies das Handelsgericht die Klage ab. Die X. AG gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Aus den Erwägungen:
5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, auch eine Rücktrittserklärung nach Art. 108 Ziff. 1 OR habe wie jene nach Art. 107 Abs. 2 OR «unverzüglich» zu erfolgen. Unter Hinweis auf die Lehre (Weber, Berner Kommentar, N. 144 zu Art. 107 OR und N. 52 zu Art. 108 OR) erwog sie, an die Unverzüglichkeit der Wahlerklärung seien weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Schuldner mitteile, die Leistungserbringung zu verweigern, oder nicht mehr dazu imstande sei.
Wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners ergebe, dass die Nachfristansetzung ohnehin unnütz sei, weil der Schuldner mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht leisten werde, verdiene er auch den Schutz nicht, den der Gesetzgeber mit der Notwendigkeit einer unverzüglichen Wahlerklärung vorgesehen habe. Solange die Nachfrist unnütz sei, brauche der Schuldner nicht zu wissen, wie sich der Gläubiger entscheide. Der Besteller sei daher so lange berechtigt, von seinem Verzichtsrecht Gebrauch zu machen, als der Tatbestand von Art. 108 Ziff. 1 OR andauere. Wenn dies nicht mehr zutreffe, habe er nach Art. 107 Abs. 2 OR vorzugehen und eine Nachfrist anzusetzen, nach deren Ablauf er den Verzicht unverzüglich zu erklären habe.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ursprünglich mit einer E-Mail vom 18. Juni 2008 Interesse an der Übernahme der Anlage bekundet. Auch im Besichtigungsprotokoll der Anlage vom 26. Juni 2008 habe die Beschwerdegegnerin weiter taktiert und sich sowohl den Rücktritt ex nunc mit der Übernahme von Anlageteilen als auch einen Rücktritt ex tunc ohne deren Übernahme offengelassen.
In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits einen Vertrag mit der Nachfolgerin der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe. Eine Verzichtserklärung, die für den Schuldner keine Klarheit über die angestrebte Rechtsfolge schaffe, sei als unwirksam anzusehen. Der von der Vorinstanz für zulässig erachtete, «gestaffelte» Rücktritt stehe in klarem Widerspruch zu Art. 107 Abs. 2 OR.
5.3 Will der Gläubiger auf die nachträgliche Leistung verzichten, so hat er dem Schuldner diese Absicht sofort klar und deutlich zu erkennen zu geben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn der Schuldner nach Eintritt des Verzuges dem Gläubiger auf irgendeine Weise bestimmt kundgetan hat, dass er nicht erfüllen könne oder wolle, und infolgedessen die Fristansetzung entbehrlich wird.
Mit dem Erfordernis der unverzüglichen Verzichtserklärung bezweckt das Gesetz den Schutz des säumigen Schuldners: Es will damit die Spekulation auf dessen Kosten durch den Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist verhindern. Der Schuldner soll wissen, woran er ist, ob er noch liefern muss oder nicht (so schon BGE 54 II 30, S. 33 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.58/2004 vom 23. Juni 2004 E. 3.3).
5.4 Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen betreffend eine allfällige Übernahme des Werks nicht als Gespräche im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu qualifizieren wären, sondern für die Erklärung des Rücktritts ex tunc oder ex nunc Bedeutung erlangen sollten, liesse sich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Denn aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Erklärung vom 10. Juni 2008 weiteren namhaften Aufwand im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrages betrieben hätte, und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt hätte, damit aber nicht gehört worden wäre. Bei dieser Sachlage konnten sich Gespräche über eine allfällige Übernahme der vorliegenden Werkleistung ausschliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und lagen in ihrem Interesse. Die Gefahr einer Spekulation der Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin fiel von vorneherein ausser Betracht (vgl. BGE 69 II 243 E. 5, S. 246; Weber, a.a.O., N. 144 zu Art. 107 OR).
Dass die Beschwerdegegnerin abklärte, ob sie die Werkleistung allenfalls verwenden könnte, führt nicht dazu, dass ihre Erklärung als verspätet oder nicht hinreichend klar anzusehen wäre. Inwiefern in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition des später geschlossenen Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der N. AG von Bedeutung sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ging im Ergebnis zu Recht davon aus, die Erklärung der Beschwerdegegnerin sei rechtzeitig erfolgt.
Urteil 4A_232/2011 der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2011
Zivilprozessrecht
Bauhandwerkerpfandrecht am Handelsgericht
Die Beurteilung eines Gesuchs zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts obliegt den Handelsgerichten, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist.
Sachverhalt:
Die X. AG verlangte beim Handelsgericht Zürich die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das Handelsgericht trat mit Verfügung vom 16. Juni 2011 auf das Gesuch wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein, das daraufhin angerufene Bezirksgericht fällte mit der gleichen Begründung einen Nichteintretensentscheid. Das daraufhin angerufene Obergericht liess das Pfandrecht am 12. Juni 2011 superprovisorisch eintragen und sistierte das Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage. Am 4. Juli 2011 erhob die X. AG gegen den Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht. Dieses wies das Grundbuchamt an, die provisorische Eintragung bis zum Bundesgerichtsentscheid nicht zu löschen.
Aus den Erwägungen:
1.2 Wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1, S. 9 mit Hinweis). Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 127 I 133 E. 5, S. 136 mit Hinweisen; zum überspitzten Formalismus als Sonderform der Rechtsverweigerung ebenso BGE 135 I 6 E. 2.1, S. 9 mit Hinweisen). Es ist deshalb unter freier Auslegung der ZPO zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts eine Rechtsverweigerung darstellt.
3.2 Auf die Systematik des 5. Titels der ZPO kann (...) für die Auslegung des Begriffs der vorsorglichen Massnahme in Art. 6 Abs. 5 ZPO nicht entscheidend abgestellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob eine bestimmte Anordnung die wesentlichen Begriffsmerkmale einer vorsorglichen Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) erfüllt. Der in Art. 6 Abs. 5 ZPO verwendete Begriff der vorsorglichen Massnahme ist mit demjenigen von Art. 261 ff. ZPO identisch. Zu prüfen bleibt demnach, ob die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. ZPO und Art. 6 Abs. 5 ZPO darstellt.
3.3 Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen. Die Eintragung muss tatsächlich erfolgt sein; es genügt nicht, sie innert Frist zu verlangen. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, für deren Wahrung die vorläufige Eintragung in Gestalt einer Vormerkung ausreicht (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 4 GBV). Die vorläufige Eintragung bewirkt, dass das durch die spätere definitive Eintragung geschaffene Pfandrecht in seinen Wirkungen auf den Tag der vorläufigen Eintragung zurückbezogen wird (Art. 961 Abs. 2 i.V.m. Art. 972 ZGB; BGE 126 III 462 E. 2c/aa, S. 464 f. mit Hinweisen). Durch den Fristablauf verliert der Berechtigte seinen Anspruch auf Pfandrechtseintragung und in der Folge auch die Aussicht auf pfandrechtliche Sicherung seiner Forderung.
Die vorläufige Eintragung bezweckt, diesen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil abzuwenden. Ihre praktische Bedeutung ist ausserordentlich gross, weil der Prozess auf definitive Eintragung kaum je innerhalb der Dreimonatsfrist abgeschlossen sein wird und Gesuche um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in aller Regel erst kurz vor Fristablauf gestellt werden. Die vorläufige, allenfalls sogar superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist demnach geradezu ein Musterbeispiel vorsorglichen Rechtsschutzes (vgl. Art. 261 ZPO).
Entsprechend sieht Art. 262 lit. c ZPO als möglichen Inhalt einer vorsorglichen Massnahme die gerichtliche Anweisung an eine Registerbehörde ausdrücklich vor (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7355 Ziff. 5.19 zu Art. 258 des Entwurfs [fortan: Botschaft ZPO]). Auch weitere Bestimmungen des Massnahmeverfahrens (etwa über die Ansetzung einer Klagefrist und superprovisorische Massnahmen) sind auf die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anwendbar.
Der Qualifikation als vorsorgliche Massnahme tut keinen Abbruch, dass an die Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) der Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts weniger strenge Anforderungen gestellt werden, als es diesem Beweismass, das auch für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 261 Abs. 1 ZPO), sonst entspricht (BGE 86 I 265 E. 3, S. 269 f.; Urteil 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich bezeichnen auch die Publikationen zur neuen eidgenössischen ZPO die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Anwendungsfall vorsorglichen Rechtsschutzes (Jent-Sørensen in: Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 18 zu Art. 249 ZPO; Kaufmann in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2011, N. 5 zu Art. 249 ZPO; Mazan in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 19 zu Art. 249 ZPO; I. Meier, a.a.O., S. 367, Sprecher in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 2. Lemma zu Art. 262 ZPO; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, 2011, Rz. 540 ff. und Rz. 574; Trezzini in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2011, S. 1109; Walther, Eintragung provisorischer Bauhandwerkerpfandrechte nach neuer ZPO - ein Fall für die Handelsgerichte?, SZZP 7/2011, S. 450).
Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entspricht somit in den relevanten Gesichtspunkten einer vorsorglichen Massnahme, wie sie in Art. 261 ff. ZPO umrissen wird.
3.4 Daraus folgt, dass die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auch in der Begrifflichkeit von Art. 6 Abs. 5 ZPO eine vorsorgliche Massnahme ist. Die Handelsgerichte sind somit zur Beurteilung entsprechender Gesuche zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Hauptsache ist die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann (vgl. BGE 134 III 16 E. 2.1, S. 19 mit Hinweis).
An dieser Stellist einzig zu klären, ob es Gründe gibt, vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 ZPO abzuweichen und die Handelsgerichte trotz allenfalls gegebener Hauptsachezuständigkeit für die vorsorgliche Massnahme nicht als zuständig zu erachten. Dies ist nicht der Fall. Die in Art. 6 Abs. 5 ZPO vorgesehene Kompetenzattraktion soll nach der bundesrätlichen Botschaft die Einheitlichkeit des Verfahrens fördern (Botschaft ZPO, S. 7262, Ziff. 5.2.1 zu Art. 6 des Entwurfs). Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Zuständigkeit nach der vom Handelsgericht offenbar vertretenen Konzeption insofern gespalten würde, als die Bezirksgerichte für die vorläufige Eintragung und das Handelsgericht für die Hauptsache zuständig wären.
Die Kantone haben im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 ZPO keine Möglichkeit, die Zuständigkeit des Handelsgerichts enger zu umschreiben als von Bundesrechts wegen vorgesehen und vorsorgliche Massnahmen von der Zuständigkeit des Handelsgerichts auszunehmen, wenn es in der Hauptsache zuständig ist. Das untere Gericht am Ort des betroffenen Grundstücks (Art. 13 und Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO) kann zwar womöglich mit dem zuständigen Grundbuchamt aufgrund der räumlichen Nähe einfacher kommunizieren als ein Handelsgericht. Dies könnte für Eintragungen kurz vor Fristablauf ein Vorteil sein (vgl. Schumacher, a.a.O., Rz. 560 und 573). Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 ZPO aber nicht relevant. Ob die räumliche Nähe vorliegt, hängt von den Zufälligkeiten der kantonalen Behördenorganisation ab. Sie ist nicht bundesrechtlich vorgeschrieben. In dringenden Fällen ermöglicht Art. 13 Abs. 4 GBV allen Gerichten per Telefon oder auf elektronischem Wege schnelle Grundbuchanmeldungen für Vormerkungen von vorläufigen Eintragungen.
In der Vernehmlassung bringt das Handelsgericht vor, eine Aufsplittung der Zuständigkeit zur vorläufigen Eintragung auf das Handelsgericht in handelsrechtlichen Fällen und auf die unteren ordentlichen Gerichte in den übrigen Fällen sei nicht bürgernah und Laien könnten Gefahr laufen, an die falsche Instanz zu gelangen. Dieses Bedenken trifft zwar grundsätzlich zu. Es handelt sich aber um ein Problem, das jeder Sondergerichtsbarkeit innewohnt.
Urteil 5A_453/2011 der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9.12.2011
Pflicht zur Sicherstellung von Parteikosten
Wer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, kann auch dann zur Sicherstellung der Parteikosten verpflichtet werden, wenn sich sein Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens befindet.
Sachverhalt:
Der britische Staatsangehörige X. mit Wohnsitz in Grossbritannien klagte erfolglos beim Bezirksgericht Zürich auf die Ungültigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung von Y. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung ab, worauf X. den Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht. Y. stellte beim Bundesgericht das Gesuch, X. sei zur Sicherstellung der Parteikosten zu verpflichten, weil er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe.
Aus den Erwägungen:
In Erwägung, dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2010 die Klage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2007 und eventuell auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übergabe von 90 Namenaktien zum Bezugspreis von je Fr. 1000.- abwies; dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 16. November 2011 dessen Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 9. Januar 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 7000.- am 26. Januar 2012 bezahlte; dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Januar 2012 das Gesuch stellte, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfällig geschuldeten Parteientschädigung zu verpflichten, weil er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe; dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Februar 2012 die Abweisung des Gesuchs um Sicherstellung beantragte; dass der Beschwerdeführer unstreitig in Grossbritannien Wohnsitz hat; dass eine Partei, die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, auf Begehren einer Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden kann (Art. 62 Abs. 2 BGG); dass sich der Beschwerdeführer erfolglos auf das schweizerisch-britische Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671) beruft, da er gemäss dem einschlägigen Art. 3 Abs. 2 (lit. b) nur dann von der Sicherstellung hätte befreit werden können, wenn er nachgewiesen hätte, dass er im Gebiet der Schweiz unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzt, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht, was er aber nicht getan hat; dass dem Beschwerdeführer sodann auch der Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; LugÜ) nicht weiterhilft, weil dieses Übereinkommen ausschliesslich Fragen der Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung und nicht des Erkenntnisverfahrens im Urteilsstaat regelt und den Grundsatz der Gleichbehandlung von In- und Ausländern in Bezug auf die Sicherstellung deshalb bloss im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren vorsieht (Art. 51 LugÜ; Hofmann/Kunz, in: Basler Kommentar, 2011, N 4 zu Art. 51 LugÜ); dass der Beschwerdeführer somit in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfällig der Beschwerdegegnerin geschuldeten Parteientschädigung zu verpflichten ist; dass diese Parteientschädigung voraussichtlich den Betrag von Fr. 8000.- nicht überschreiten dürfte; verfügt die Präsidentin: 1. Das Sicherstellungsbegehren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin bis zum 5. März 2012 den Betrag von Fr. 8000.- in bar zu hinterlegen (...).
Verfügung 4A_10/2012 der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15.2.2012
Gerichte des Bundes aktuell
Kein Beschwerderecht für Konsumentenschützer
Konsumentenschutzorganisationen sind beim Entscheid über die Zulassung ausländischer Produkte (Cassis-de-Dijon-Prinzip) nicht zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert. Im konkreten Fall hatte die Stiftung für Konsumentenschutz bemängelt, dass bei einem 2010 vom BAG zugelassenen deutschen Rahmbonbon die nach Schweizer Lebensmittelrecht geforderte Schriftgrösse der Produkteinformation nicht eingehalten sei. Laut Gericht ist das Interesse an der Aufrechterhaltung von Schweizer Standards ein öffentliches Interesse. Für eine Beschwerdeberechtigung müssen aber eigene Interessen geltend gemacht werden.
Urteil C-465/2011 vom 28.3.2012
Strafregisterauszug falsch - Schweiz haftet nicht
Ein vorbestrafter Mann aus der Türkei kann die Eidgenossenschaft nicht dafür haftbar machen, dass ihm das Bundesamt für Justiz für die geplante Einbürgerung fälschlicherweise einen blanken Strafregisterauszug ausgestellt hat. Er war gestützt auf das fehlerhafte Dokument kommunal und kantonal eingebürgert worden. Auf eidgenössischer Ebene wurde der Fehler dann entdeckt und die Einbürgerung verwehrt. Der Mann verlangte in der Folge den Ersatz seiner bis dahin entstandenen Auslagen von 3100 Franken. Laut Bundesverwaltungsgericht fehlt es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit, da er den Fehler ohne weiteres selber hätte erkennen können.
Urteil A-793/2011 vom 20.2.2012
Blendende Solaranlage nicht schädlich
Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Hausbesitzerin abgewiesen, die von den Sonnenkollektoren auf dem Dach des Nachbarhauses zeitweise geblendet wird und deshalb eine Sanierung der Anlage gefordert hatte. Die Kollektoren werfen jeweils im Frühling und im Herbst eine Lichtreflexion auf das Nachbargrundstück, die in neunzig Minuten vom Balkon über die Fassade in den Garten wandert. Nach Ansicht der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung stellt die Reflexion keine schädliche Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes dar. Die Leuchtdichte ist im Vergleich zum Sonnenlicht geringer und der Mensch hat natürliche Abwehrreflexe. Selbst ein ungeschützter Blick in den Kern der Spiegelung während 15 Sekunden führt nur zu einem abklingenden Nachbild. Eine erhebliche Störung des Wohlbefindens ist damit zu verneinen. Verhältnismässige Massnahmen zur Reduktion der Blendwirkung bestehen keine.
Urteil 1C_177/2011vom 9.2.2012
Schweizer Fernsehen hat VgT nicht diskriminiert
Das Schweizer Fernsehen (SF) hat den Verein gegen Tierfabriken (VgT) in seiner Berichterstattung nicht diskriminiert. VgT-Präsident Erwin Kessler war 2008 und 2009 mit der Rüge an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gelangt, dass er von SF seit Jahren systematisch boykottiert werde, was die UBI aber verneinte. Laut Bundesgericht bestehen für die relativ geringe Anzahl von Beiträgen über den VgT auf SF sachliche Gründe. Einige Verhaltensweisen von SF weisen nach Ansicht des Gerichts aber auf eine gewisse Animosität gegenüber dem VgT hin.
Urteil 2C_408/2011 vom 24.2.2012
Erstaunliches zu Entsiegelungsverfahren
Das Bundesgericht will in ausserordentlich umfangreichen Fällen von Entsiegelungen entgegen der gesetzlichen Regelungen (Art. 248 und 380 StPO, Art. 80 BGG) nicht als erste und einzige Rechtsmittelinstanz entscheiden. Es ist auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten und hat die Sache zur Erledigung ans Thurgauer Obergericht weitergeleitet. Nach Ansicht der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ging es dem Gesetzgeber mit der Regelung des Entsiegelungsprozederes vor allem um ein rasches Verfahren. Dabei habe er aber nicht bedacht, dass das Bundesgericht nicht dafür ausgerüstet sei, grosse Datenmengen rasch sichten und bearbeiten zu können. In solchen Extremfällen sei deshalb der normale Beschwerdeweg mit zwei Beschwerdeinstanzen vorzusehen und der Weiterzug ans Bundesgericht erst im Anschluss daran zuzulassen. Entsprechende Beschwerden sind weiterhin direkt beim Bundesgericht einzureichen, das umfangreiche Fälle weiterleitet. Erstaunlich ist, dass der weitreichende Entscheid nicht in der amtlichen Sammlung publiziert wird.
Urteil 1B_595/2011 vom 21.3.2012
Zu kurze Aufgebotsfrist für Zivildienstleistende
Zivildienstleistende, die ihren Einsatz nicht selber organisieren, müssen spätestens drei Monate vor Dienstantritt aufgeboten werden. Die vom Bundesrat für Normaleinsätze festgelegte Frist von nur dreissig Tagen ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzeskonform. Das Zivildienstgesetz ermächtigt zwar den Bundesrat, kürzere Aufgebotsfristen festzulegen. Das betrifft aber nur Zivildiensteinsätze bei Katastrophen oder Notlagen sowie Kurzeinsätze, nicht aber den Normalfall.
Urteil B_5589/2011 vom 5.3.2012
Mehr Platz für Rollstühle in neuen Zügen
Die SBB müssen die neuen Intercityzüge gemäss Bundesverwaltungsgericht mit einem zusätzlichen Rollstuhlbereich ausserhalb des Speisewagens ausstatten. Nach den Plänen der SBB sollte in den künftigen Doppelstock-Fernverkehrszügen IC200 der Rollstuhlbereich und eine rollstuhlgängige Toilette in der Verpflegungszone im Unterdeck des Speisewagens untergebracht werden. Nach Ansicht der Richter in Bern würden Rollstuhlfahrer im Vergleich zu anderen Fahrgästen schlechtergestellt, wenn sie stets im Speisebereich reisen müssten, was eine Benachteiligung laut Behindertengleichstellungsgesetz wäre. Unverhältnismässig sei der technisch kaum realisierbare Einbau eines Lifts in den Speisewagen.
Urteil A-1130/2011 vom 5.3.2012
Schwimmunterricht: Busse für muslimische Eltern
Ein muslimisches Elternpaar aus Basel ist zu Recht mit 1400 Franken gebüsst worden, weil es seine Töchter nicht in den gemischten obligatorischen Schwimmunterricht für Primarschüler schickte. Das Bundesgericht verweist im Entscheid auf sein Grundsatzurteil von 2008, wonach die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts den Kernbereich der Religionsfreiheit nicht verletzt und die Erfüllung der schulischen Pflichten sowie das Interesse an der Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe der Beachtung religiöser Gebote grundsätzlich vorgehen.
Urteil 2C_666/2011 vom 7.3.2012
Vorsorgestiftung Axa muss Zustellungspraxis ändern
Die Vorsorgestiftung Axa darf Pensionskassenausweise nicht mehr unverschlossen zur internen Verteilung an die Arbeitgeber schicken. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Empfehlung des EDÖB abgesegnet, wonach die Axa die Ausweise direkt an die versicherten Personen senden muss. Aus den Ausweisen seien Daten zur persönlichen Vorsorgesituation ersichtlich. Zwar nehme der Arbeitgeber eine Organfunktion in der Vorsorgeeinrichtung ein, doch er brauche die Angaben nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Urteil A-4467/2011 vom 10.4.2012
Zur Publikation vorgesehen
Staats-/Verwaltungsrecht
<?Städte können für die Entsorgung von achtlos weggeworfenem Abfall die verursachenden Betriebe (z.B. Take-aways) zur Kasse bitten. Dies darf aber nicht (wie in der Stadt Bern) über eine Abfallgrundgebühr für alle Gebäudebesitzer geschehen.
(2C_239/2011 vom 21.2.2012)
<?Das Bundesgericht pocht auf Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» («im Zweifelsfall Anklage erheben»), auch wenn er in der neuen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist.
(1B_687/2011 vom 27.3.2012)
<?Das Bundesgericht hat erstmals eine kommunale Standortplanung für Mobilfunkanlagen bestätigt. Betroffen ist das «Kaskadenmodell» der Berner Gemeinde Urtenen-Schönbühl, wonach Anlagen primär in Zonen ohne Wohnnutzung zu errichten sind, sekundär in gemischten und erst zuletzt in reinen Wohnzonen. Die Mobilfunkbetreiber müssen nachweisen, dass ein Standort in einer prioritären Zone netztechnisch nicht in Frage kommt, oder glaubhaft machen, dass dort kein Standort zu zumutbaren Bedingungen gemietet oder gekauft werden kann.
(1C_449/2011 vom 19.3.2012)
Zivilrecht
<?Die Zustellung der Konkursandrohung versetzt den Empfänger nicht in eine Situation, in der er mit der Zusendung der Einladung zur Konkursverhandlung rechnen muss, weshalb bei unterlassener Abholung die Zustellfiktion nicht anwendbar ist.
(5A_895/2011 vom 6.3.2012)
<?Die zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (UP) auf der Basis von Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zum Begriff Aussichtslosigkeit ist auch bei der Auslegung von Art. 117 ZPO massgebend, der die UP nunmehr auf Gesetzesstufe regelt.
(5A_842/2011 vom 24.2.2012)
<?Die Fifa darf Fussballspielern, die den Vertrag mit ihrem Verein brechen, kein unbegrenztes Berufsverbot androhen, um sie so zur Zahlung des festgelegten Schadenersatzes zu bewegen. Die Sanktion verstösst gegen den «ordre public», da ein unbeschränktes Berufsverbot einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedeutet und die grundlegenden Schranken rechtsgeschäftlicher Bindung missachtet.
(4A_558/2011 vom 27.3.2012)
<?Die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nicht dazu dienen, (mit Blick auf eine Genugtuung) die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls feststellen zu lassen (entsprechender Nichteintretensentscheid bestätigt).
(5A_776/2011 vom 15.3.2012)
<?Eltern des bei einem Verkehrsunfall getöteten Kindes können den Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich für den erlittenen «Schockschaden» (z.B. Erwerbsausfall) haftbar machen (direkter Schaden). Noch nicht entschieden ist, ob auch ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist.
(4A_364/2011 vom 7.2.2012)
Strafrecht
<?Wird das Strafurteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, muss die Berufungserklärung innert 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht werden (nicht innert 10 Tagen gemäss Frist für die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO).
(6B_816/2011 vom 1.3.2012)
Sozialversicherungsrecht
<?Der Gerichtskostenrahmen (gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG) von 200 bis 1000 Franken im Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen darf nur unterschritten werden, wenn dies mit Gründen für einen Erlass gerechtfertigt werden kann.
(9C_792/2011 vom 21.2.2012)
<?Während der Untersuchungshaft besteht kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Unfallversicherung. Es besteht kein triftiger Grund, um vom Wortlaut von Art. 21. Abs. 5 ATSG abzuweichen und wie bei IV-Renten die Auszahlung aus Gründen der Zweckmässigkeit erst bei über drei Monaten Haft zu sistieren.
(8C_337/2011 vom 28.2.2012)
<?Festlegung der Grundsätze zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind, wenn der EL-Ansprecher die Kinderbetreuung übernimmt und damit der Lebenspartnerin ein Erwerbseinkommen ermöglicht.
(9C_614/2011 vom 15.3.2012)
<?In der Schweiz lebende EU-Bürger unterliegen der AHV-Beitragspflicht auch dann, wenn sie aus ihrem Herkunftsland bereits eine Altersrente beziehen.
(9C_533/2011 vom 15.3.2012)
<?Fahrende müssen sich beim Entscheid über eine IV-Rente nicht an den Arbeitsmöglichkeiten für Sesshafte messen lassen. Für die Frage, welche Arbeit noch zumutbar ist, darf nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten von Durchschnittsbürgern abgestellt werden. Die damit verbundene Forderung nach Anpassung an die Sesshaften stellt eine indirekte Diskriminierung dar.
(9C_540/2011 vom 15.3.2012)
Strassburg aktuell
EMRK schützt Schweizer Steuersünder
Mit fünf gegen zwei Stimmen hat der Gerichtshof die Beschwerde eines Schweizer Geschäftsmanns gutgeheissen, der 1994 wegen Nichteinreichens von Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit insgesamt 5000 Franken gebüsst worden war. Die von den Waadtländer Steuerbehörden verlangten Dokumente bezogen sich auf das Steuerjahr 1989/1990. Das Bundesgericht bestätigte 2003 die Bussen aus dem Steuerverfahren (Urteil 2P.278/2002).
Noch vor Abschluss des Waadtländer Steuerverfahrens hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung 1999 eine Untersuchung wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung eröffnet. Obwohl das kantonale Steuerverfahren und das daran anknüpfende eidgenössische Strafverfahren nach schweizerischem Recht unabhängig voneinander abgewickelt wurden, waren sie eng verknüpft. Dieser Konnex war nach Ansicht des EGMR so eng, dass auch im ersten, eigentlich verwaltungsrechtlichen, Verfahren die konventionsrechtlichen Garantien für strafrechtliche Prozesse (Art. 6 EMRK) respektiert werden mussten.
Dem EMRK-Standard genügte das Waadtländer Verfahren nicht. Verletzt wurde zum einen der Grundsatz der Waffengleichheit im Strafprozess (Art. 6 Abs. 1 EMRK), denn der Steuerpflichtige hatte wegen seines unkooperativen Verhaltens nur beschränkte Akteneinsicht erhalten. Zum anderen missachtete das kantonale Verfahren das Menschenrecht des Steuerpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Bussen zielten darauf ab, den Geschäftsmann unter Druck zu setzen und ihn zur Preisgabe von Dokumenten über sein Einkommen und sein Vermögen zu bewegen. Er musste damit rechnen, dass aus den Dokumenten fliessende Informationen über nicht deklarierte Einkünfte im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen ihn verwendet würden. Die Gerichtsmehrheit verwies dabei auf das EGMR-Urteil N° 31827/96 J.B. c. Schweiz vom 3. Mai 2001 (vgl. plädoyer 3/2001).
Zur Gerichtsmehrheit gehörte die neue Schweizer Richterin Helen Keller. Gegen eine EMRK-Verletzung stimmten hingegen der slowenische Richter und seine irische Kollegin. Sie wandten sich gegen die mechanische Anwendung strafverfahrensrechtlicher Garantien auf das Steuerhinterziehungsverfahren. Richter Zupanc?ic? warnte vor einer Öffnung von Pandoras Büchse, die den Steuerpflichtigen aller EMRK-Staaten zahlreiche Einwände gegen ihre Mitwirkung an Steuerverfahren liefern würde. Richterin Power-Forde verwies auf eine Reihe von Unsicherheiten in der Strassburger Rechtsprechung zum Schutz vor dem Zwang zur Selbstbelastung und zu den davon erfassten Beweisen. Sie zweifelte am bisherigen Abgrenzungskriterium, ob ein Beweismittel unabhängig vom Willen der betroffenen Person besteht und deshalb erhoben werden darf (wie z.B. der Alkoholgehalt im Blut, der nach einem Unfall durch eine Blutprobe festgestellt werden darf).
In der Schweiz wurden 2008 die Aussageverweigerung und die Verwertung von Beweismitteln in Steuerhinterziehungsverfahren neu geregelt (Art. 183 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).
Urteil der 5. Kammer N° 11663/04 «Chambaz c. Schweiz» vom 5.4.2012
Fehlender Vaterschaftsurlaub Diskriminierung
In einem Grundsatzurteil hat die Grosse Kammer den Ausschluss männlicher Militärangehöriger vom Elternurlaub mit 16:1 Stimmen als diskriminierend bezeichnet. Der Leitentscheid betrifft einen russischen Vater mit Sorgerecht, der anders als weibliche Armeeangehörige keinen Anspruch auf den dreijährigen Urlaub hatte.
Der EGMR machte deutlich, dass bei dieser Frage auch andere EMRK-Vertragsstaaten tangiert sind, deren Rechtsordnung ähnliche Unterscheidungen zwischen Vätern und Müttern trifft. Nach einer rechtsvergleichenden Abklärung des Gerichtshofs bei 33 Europaratsstaaten gehört die Schweiz sowohl im militärischen wie auch im zivilen Bereich zu den Staaten, die den Urlaubsanspruch auf Mütter beschränken.
Aus der Konvention fliesse keine Pflicht der Vertragsstaaten, einen (bezahlten) Elternurlaub vorzusehen. Wenn ein Land aber einen solchen Urlaub vorsieht (wie die Mehrheit der Europa-Staaten), darf es keine diskriminierenden Unterscheidungen treffen (Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK). Der Urlaub erlaube, sich daheim um das neugeborene Kind zu kümmern. Die Unterscheidung müsse auf objektiven und vernünftigen Gründen beruhen.
Die von Russland vorgetragenen Argumente verwarf der Gerichtshof allesamt. Dies galt etwa für die besondere Rolle der Frau für die Kindererziehung. Seit den 1980er-Jahren habe sich die europäische Gesellschaft stark in Richtung einer egalitären Aufteilung der Erziehungsverantwortung entwickelt. Im zivilen Bereich beschränke nur eine kleine Minderheit von EMRK-Staaten den Elternurlaub auf Mütter. Der Gerichtshof liess nicht gelten, dass eine solche Beschränkung eine Förderungsmassnahme zugunsten einer diskriminierten Gruppe darstellt. Der Ausschluss des Vaterschaftsurlaubs gleiche nicht eine Benachteiligung der Frauen aus, sondern zementiere traditionelle Rollenbilder. Dies behindere nicht nur das Familienleben der Väter, sondern auch die Karrierechancen der Mütter.
Was den Vaterschaftsurlaub von Militärangehörigen betrifft, so könne die Kampfkraft und Effizienz der Armee Beschränkungen rechtfertigen. Eine generelle Urlaubsverweigerung für alle Väter in Uniform gehe zu weit und sei diskriminierend.
Urteil der Grossen Kammer N° 30078/06 «Konstantin Markin c. Russland» vom 22.3.2012
Staat darf bei Konkubinat auf Zeugenpflicht beharren
Die EMRK-Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, bei der Aufklärung von Straftaten langjährige Konkubinatspartner von der Zeugenpflicht zu befreien und sie damit gleich zu behandeln wie verheiratete oder registrierte Paare. Die Grosse Kammer des Gerichtshofs wies in einem Grundsatzurteil die Beschwerde einer Niederländerin ab, die nach einem Tötungsdelikt die Aussage verweigerte, weil sie mit dem Tatverdächtigen seit 18 Jahren zusammenwohnte und zwei gemeinsame Kinder hat mit ihm. Sie wurde für 13 Tage in Beugehaft genommen.
Der EGMR erachtete dieses Vorgehen mit 10:7 Stimmen als konventionskonform. Pragmatisch habe der Gesetzgeber das Zeugnisverweigerungsrecht auf Verheiratete und Registrierte beschränkt, was den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht missachte.
In der Schweiz gewährt Art. 168 Abs. 1 Bst. a der StPO auch bei faktischer Lebensgemeinschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entfällt allerdings - nicht anders als unter Ehepartnern -, wenn sich das Strafverfahren auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt bezieht.
Urteil der Grossen Kammer N° 42857/05 «Van der Heijden c. Niederlande» vom 3.4.2012