Ein neues Urteil aus Lausanne legt fest: Beim Bundesgericht Beschwerde einlegen darf nur jene für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat und Rechtsmittel vor den letzten kantonalen Instanzen er­greifen kann (6B_949/2013). Dies gelte auch dann, wenn das kantonale Recht mehreren Behörden das Recht einräume, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten.