Das geschieht bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, über die Zuteilung der Obhut oder über die Betreuungsanteile. Die entsprechenden Anpassungen in den Verordnungen über das Zivilstandswesen treten wie die Änderung der elterlichen Sorge auf den 1. Juli 2014 in Kraft. Die Änderung der AHV-Verordnung hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Derjenige Elternteil, der den überwiegenden Teil der Betreuung der Kinder übernimmt, erhält die ganze AHV-Gutschrift. Hälftig wird diese geteilt, wenn voraussichtlich beide Eltern im gleichen Umfang Betreuungs­leistungen erbringen.

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern zustande, ist gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu treffen oder innert drei Monaten  bei der KESB einzureichen. Geschieht dies nicht, entscheidet die KESB von Amtes wegen. Solange kein Entscheid eines Gerichts oder der KESB und auch keine Vereinbarung der Eltern vorliegt, wird die volle Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.