Laut Strafprozessordnung ist eine Berufung innert 10 Tagen beim erstinstanzlichen Gericht anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils haben die Parteien 20 Tage Zeit, um eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 

Im Kanton Zürich wird zur Kasse gebeten, wer die Berufung anmeldet, sie aber nach Erhalt des begründeten Urteils nicht erklärt. Das Bundesgericht hat diese Praxis mit Entscheid vom 17. August 2015 abgesegnet (6B_469/2015). Das kostete den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall 600 Franken. Laut Andrea Schmidheiny, Sprecherin des Zürcher Obergerichts, werden die Kosten nicht in jedem Fall dem Beschwerdeführer auferlegt. Es sei zu differenzieren: «Erklärt eine Partei vor Ablauf der 20-tägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung den Rückzug der Berufung, werden keine Kosten erhoben.» Ziehe eine Partei aber nach Ablauf der 20-tägigen Frist die Berufung zurück, würden mit der Abschreibungsverfügung Kosten erhoben. Das Gleiche gilt, wenn eine Partei nach Ablauf der 20-tägigen Frist nichts von sich verlauten lässt, also keine Berufungserklärung einreicht. Dann ergeht ein Nichteintretensentscheid mit Kostenauflage. Dies gestützt auf Artikel 428 Absatz 1 der Strafprozessordnung.

Auch in den Kantonen Aargau und Bern werden Gebühren erhoben, wenn die Berufung angemeldet, aber nicht erklärt wird. Luzern hingegen verzichtet in ­solchen Fällen darauf, Kosten ­geltend zu machen.