«Der Beschuldigte hat seine Reise bis unmittelbar zum Besteigen des Flugzeugs so weit vorangetrieben, dass er es völlig in fremde und wegen des geschlossenen Transportvertrags hierzu verpflichtete Hände (nämlich jene der Fluggesellschaft) gelegt hatte, ihn nach Istanbul zu bringen. Er war nicht nur reisewillig, sondern beim Besteigen des Flugzeugs bereits auf der Reise. Nur das Eingreifen der Polizei hat seinen Abflug verhindert. Für zurückgebliebene potenzielle Interessenten stieg er mit seiner Abreise in die Kategorie der Handelnden und somit der zu Bewundernden auf. Damit rückt das Verhalten des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht so nahe an das verbrecherische Verhalten des IS, dass er damit im Anklagezeitraum den IS im ­Sinne des Art. 2 Abs. 1 Al-Quaida/IS-Gesetz ­gefördert hat.» 

Aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15.7.2016, vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22.2.2017 bestätigt