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Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Abkehr zur herrschenden Lehre ist für den Autor in Fällen des Prozessbetrugs der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB in der Regel nicht erfüllt. Es fehlt an der vom objektiven Tatbestand des Betrugs geforderten Verfügungsmacht des Irrenden.
Die Tatbestände von Ehrverletzungs- und Urkundendelikten oder Delikten gegen die Rechtspflege kommen beim Prozessbetrug eher in Frage. Gegen die Fehlbaren denkbar sind zudem zivilprozessuale sowie aufsichtsrechtliche Sanktionen.
Die Dissertation zeichnet sich durch einen sinnvollen Aufbau und eine klare Sprache aus. Dank der Zwischenfazite lassen sich die Schlussfolgerungen rasch finden. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis veranschaulichen zudem die Problematik.
Bewertung: Lehrreiche Vertiefung zum Tatbestand des Betrugs.
Strafrecht
Stephan Ebneter
Der Prozessbetrug im Zivilprozess
Schulthess, Zürich 2016,
296 Seiten, Fr. 82.–
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