«Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungs­gerichts vom 23. Mai 2014 galt es zunächst abzuklären, ob die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik C. oder der (erst seit 17. Februar 2008 unabhängigen) Republik D. sei. Denn für Letztere wurde die Anwendung des zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik E. am 8. Juni 1962 abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung  (SR 0.831.109.818.1) mit Wirkung ab 1. April 2010 beendet.» 

Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017, Anonymisierung des 
Entscheids durch das Gericht unter sorg­fältigster Wahrung der Persönlichkeitsrechte ­einiger junger Staaten.