«Eine Praxisänderung muss sich auf ernst­hafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsan­wendung als zutreffend erachtet worden ist.»

Je beharrlicher der Irrtum, desto schwerer seine ­Beseitigung. Gewichtiges zum Problem der Praxisänderung (BGE 143 IV 3)

«Der am 10. Mai 2016 in Rechnung gestellte Aufwand für das Telefon mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und die damit entstandene Barauslage von Fr. 1.– wird im Rahmen des ­unentgeltlichen ­Rechtsbeistandes nicht entschädigt.»

Generalpräventive ­Verfügung der Sozialver­sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 3. April 2018 an ­einen Anwalt, der beim kantonalen Sozial­versicherungsgericht mit seinem Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für seinen Mandanten ­gegen die SVA obsiegte