Am 25. November stimmen die Schweizer über die für Sozialversicherungsdetektive neu geschaffene gesetzliche Grundlage ab. Die Darstellung der Vorlage im Abstimmungsbüchlein der Bundeskanzlei hat bereits zu Kritik geführt. Dort heisst es beispielsweise: «Der Blick in Wohn- und Schlafzimmer ist nicht zulässig.» Im Gesetz steht allerdings nichts davon (plädoyer 3/2018). Die einschlägige Passage lautet: «Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich (…) an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.» Der Zürcher Professor Thomas Gächter warf dem Bundesrat in der Sendung «10 vor 10» Falsch­angaben in Bezug auf die Privatsphäre vor. Entscheidend sei der Gesetzestext, und der sei «sehr vage». Gächter: «Nach allgemeiner Auslegungsregel würde das heissen, man darf auch Privat­räume observieren.»