Der Uno-Ausschuss gegen ­Folter (CAT) hat Anfang August entschieden, dass eine fehlende medizinische Versorgung einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen kann. ­Deshalb untersagte der Ausschuss der Schweiz die Überstellung eines Eri­treers nach Italien, der in seinem Heimatland gefoltert worden war. Mehrere medizinische Berichte des Genfer Universitätsspitals beschrieben die körperlichen und psychologischen Folgen der erlittenen Folter detailliert. Dennoch hatte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf die Dublin-Verordnung seine Ausweisung nach Italien ange­ordnet.

Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt. Der Uno-Ausschuss hält in seinem Entscheid fest, dass die Schweiz es unterlassen habe, die individuelle Situation des Folter­opfers genügend zu untersuchen und abzuklären, welche Folgen eine zwangsweise Überstellung nach Italien für den Mann hätte. Seine Ausweisung würde nach ­Ansicht des CAT eine unmenschliche Behandlung darstellen und wäre völkerrechtlich verboten, weil die Überstellung gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Artikel 3 und 16 der Konvention) verstösst. Nun muss das Asylgesuch des Mannes in der Schweiz geprüft werden. 

Lukas Rieder, Mediensprecher des Staatssekretariats, teilte auf Anfrage mit, der Entscheid werde zurzeit analysiert, allfällige Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Einzelfälle würden geprüft.