«… dass dem Gericht aufgrund der eingehenden Vorbereitung die Akten und Aussagen und auch die angerufenen Gesetzesbestimmungen bekannt sind, weshalb die Partei­vertreter um konzise Vorträge ­ersucht ­werden, ins­besondere sind wiederholte blosse Wieder­gaben von ­sämtlichen Aussagen und Chats und von all­gemeinen ­juristischen Textblöcken zu ver­meiden (argumentieren, nicht ­rezitieren).» 

Aus einer aktuellen ­Vor­ladung des ­Bezirks­gerichts Zürich ­