Kein Bio-Label für Fleisch aus Schlachtungen ohne ­Betäubung 

Der Europäische Gerichtshof beurteilte, ob die Vorschriften des Unionsrechts es zulassen, dass Erzeugnisse von Tieren, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung waren, das europäische Gütezeichen «ökologischer/biologischer Landbau» tragen dürfen. 

2012 beantragte der fran­zösische Verband Œuvre d’assi­stance aux bêtes d’abattoirs (Hilfswerk für die Schlachttiere, OABA) beim Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation die Kennzeichnung «ökologischer/biologischer Landbau» in der Werbung und auf der Verpackung bei ­«halal» zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, da sie von Tieren stammten, die ohne Betäubung geschlachtet wurden. Die betreffende Zertifizierungsstelle Ecocert lehnte den Antrag ab, und das zuständige Verwaltungsgericht wies eine Klage von OABA ab. 

Der mit dem Rechtsstreit befasste Cour administrative d’appel de Versailles gelangte im ­Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser stellt einleitend fest, dass der Unionsgesetzgeber in den betreffenden Verordnungen mehrfach seine Absicht betonte, das Tierwohl weiter zu verbessern und auch bei der Schlachtung ein ­hohes Tierschutzniveau sicherzustellen. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass wissenschaftliche Studien zeigten, dass die Betäubung das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische und biologische Kennzeichnung darin besteht, «das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch und biologisch gekennzeichnete ­Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen». Es sei wichtig, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit hätten, dass Erzeugnisse mit dem EU-Bio-­Logo unter Beachtung der höchsten Standards erzeugt wurden – auch bezüglich Tierschutz. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften des Unionsrechts die Anbringung des EU-Bio-Logos bei Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung ­geschlachtet wurden, nicht gestatten.

Urteil des Gerichtshofs C-497/17 Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs gegen Ministre de ­l’Agriculture et de l’Alimentation, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité vom 26.2.019, CLI:EU:C:2019:137

Freier Karfreitag nur für ­Protestanten ist eine ­unzulässige Diskriminierung

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens musste der EU-Gerichtshof beurteilen, ob die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in ­Österreich allein für diejenigen Angestellten, die bestimmten Kirchen angehören, eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt.

In Österreich ist die Bevölkerung mehrheitlich römisch-katholisch. Der Karfreitag ist nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Diese Sonderregelung zielt darauf ab, den Angehörigen dieser Kirchen die Ausübung ihrer Religion an diesem für sie besonders hohen Feiertag zu ermöglichen, ohne eine Urlaubsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen zu müssen. Arbeitet ein Protestant am Karfreitag, hat er somit Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt.

Ein Arbeitnehmer bei einer privaten Detektei klagte gegen seinen Arbeitgeber. Der Kläger gehört keiner der oben genannten Kirchen an. Er ist der Ansicht, ihm sei für die von ihm an einem Karfreitag geleistete Arbeit das Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden. Aus diesem Grund verlangte er vom Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung. Der mit dem betreffenden Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof wollte nun vom EuGH wissen, ob die österreichische Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion vereinbar sei.

Der EuGH sieht in einer nationalen Regelung, nach der nur Arbeitnehmer einer bestimmten christlichen Kirche Anspruch auf ein Zusatzentgelt haben, eine Diskriminierung. Eine solche Regelung könne weder mit der Berufung auf zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Massnahmen noch mit der Berufung auf spezifische Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. 

 Das Urteil entfaltet sofortige Wirkung, womit Österreich bis zum 19. April 2019 Zeit hat, seine Feiertagsregelung zum Karfreitag zu ändern.

Urteil des Gerichtshofs C-193/17 Cresco Investigation GmbH gegen Markus Achatzi vom 22.1.2019, ECLI:EU:C:2019:43