«Gemäss Anklage ­spazierte A. mit den beiden nicht angeleinten Hunden ‹B.› und ‹C.› am 1. Februar 2016 in U. auf einem Feldweg. Daraufhin ­seien die ­beiden Hunde über eine Autobahn­brücke auf X. und dessen angeleinten Hund ‹D.› zugelaufen, welche sich auf der anderen Seite der Brücke befunden hätten.»

Persönlichkeitsschutz für Tiere im anonymisierten Urteil der strafrechtlichen ­Abteilung des Bundes­gerichts 6B_782/2018 vom 1.2.2019