Der im Jahr 1973 in Kraft getretene Artikel 268b ZGB besagt: Ohne die Zustimmung der Adoptiveltern darf ihre Identität den leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden. Die Beziehung zu ihnen wird gekappt. Die biologischen Eltern haben also lediglich das Recht zu erfahren, ob ihr Kind adoptiert wurde - aber nicht von wem. Dem Adoptivkind hingegen steht seit knapp zehn Jahren grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr das Recht zu, seine Herkunft zu erfahren (Artikel 268c ZGB).

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