1. Strafgesetzbuch

1.1 Allgemeine ­Bestimmungen

Art. 22 StGB (mehrfach versuchte Tötung):Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, ist nicht strafbar. Die Schwelle zum Versuch war im Fall eines wütenden, alkoholisierten und durch Drogen beeinflussten Ehemanns, der entschieden hatte, seine Ehegattin und seine Kinder mit seiner ­Waffe zu erschiessen, noch nicht überschritten. Im ...