Rolf Erbs amtliche Verteidigung ersuchte im Prozess von 2012 um einen Betrag von 194 000 Franken als Spesen. Damit wollte sie einen Finanzexperten beiziehen können. Das erstinstanzliche Gericht gab laut Medienberichten dem Antrag nicht statt.1 Vor Zürcher Obergericht liess Carl Hirschmann zu seiner Verteidigung fünf psychiatrische beziehungsweise aussagepsychologische Privatgutachten einreichen.2 In den meisten Verfahren mit analogen Sexualdeliktvorwürfen liegt dagegen kein Privatgutachten bei den Akten. Der Grund dafür ist simpel: Die beschuldigten Personen sind sehr oft amtlich verteidigt oder vermögen nicht fünf private Expertisen zu finanzieren.
Der wohl prominenteste Schweizer Verteidiger, Lorenz Erni, führt daher zu Recht aus, es bereite ihm Sorge, dass die Möglichkeiten bei amtlichen Verteidigungen längst nicht immer dieselben seien wie bei erbetenen. Know-how und Einsatz der Verteidigung seien zwar in beiden Fällen gleich. Hingegen könne man nur bei der Verteidigung von vermögenden Klienten auf die Unterstützung eines Privatgutachters zurückgreifen.3
Im Folgenden geht es darum, welche Spielräume es hier für die amtliche Verteidigung in praxi dennoch gibt und welche es geben sollte.
Wirkung von Privatgutachten
Ob und wie weit Privatgutachten etwas bewirken, entzieht sich einer empirischen Kontrolle und lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Traditionell misst die schweizerische Rechtsprechung ihnen eine geringe Bedeutung bei. Immerhin unterliegen sie wie alle Beweise freier richterlicher Beweiswürdigung.4 Und über die darüber hinaus gehende (günstige) Wirkung auf unbewusste richterliche Entscheidungsprogramme kann - solange keine eingehenden Untersuchungen vorliegen - nur spekuliert werden.5 Fest steht dagegen, dass die Strafjustiz zunehmend naturwissenschaftliche, ökonomische, (rechts-)medizinische und vor allem enorm wirkungsmächtige psychiatrische Gutachten in Auftrag gibt.6
Deshalb ist der Beizug eines privaten Experten oft nur schon wichtig, damit die Verteidigung, die von der Verfahrensleitung in Auftrag gegebenen Gutachten richtig versteht, dadurch Schwachpunkte aufspüren und kritisieren kann. Oder die Verteidigung braucht Experten, um im Vorfeld einer Begutachtung sinnvolle Beweisanträge zu stellen.7 Hierfür reicht bisweilen eine Beratung, eine kurze second opinion oder eine Gutachtenskritik. Ein eigentliches Privatgutachten ist oft nicht nötig. Für den Prozessausgang kann daher der Beizug einer kundigen, privaten Fachkraft (mit-) entscheidend sein.
Kann sich die beschuldigte Person eine Expertise leisten, wird sie - ein gutes Vertrauensverhältnis zur Anwältin vorausgesetzt - deren Rat in aller Regel beherzigen, eine solche in Auftrag geben zu lassen - sofern man einen geeigneten Sachverständigen für eine Privatbegutachtung findet. Das ist unter Umständen gar nicht so einfach.8
Bei amtlichen Verteidigungen dagegen sind sowohl Anwältin wie beschuldigte Person darauf angewiesen, dass der Staat für solche «Nebenkosten» aufkommt. Ansonsten ist der anwaltliche Kontroll-, Mitwirkungs- und Beratungsauftrag nicht bzw. nur erschwert zu leisten oder der Verteidigung werden bei der Abrechnung solche Aufwendungen nicht als Spesen entschädigt.
Gesetzliche Grundlagen
In der Strafprozessordnung ist unter Artikel 135 lediglich festgehalten, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wird. Eine detaillierte bundesrechtliche Regelung für alle Strafverfahren in der Schweiz fehlt aus diesem Grund.
Sichtet man die kantonale Gesetzgebung, findet sich meist wenig, teilweise sogar gar nichts Näheres zum Umfang der entschädigungspflichtigen Anwaltsspesen. Wenn überhaupt, gibt es bloss rudimentäre Regelungen etwa zu Kopier- und Fahrspesen, Kuriergebühren oder Dolmetscherkosten. Ob Privatgutachten unter Umständen zu den anwaltlichen Barauslagen gehören, bleibt wie andere Spesenfragen offen.9
Für Bundesstrafverfahren äussert sich das Reglement über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Artikel 11 ff. dagegen vergleichsweise detailliert zum Umfang der entschädigungspflichtigen Anwaltsspesen und statuiert beispielsweise in Artikel 13 Absatz 2 sogar präzis, dass nicht nur billige Absteigen, sondern Drei-Sterne-Hotels bei notwendigen Übernachtungen und ein Erste-Klasse-Bahnbillett als Spesen bezahlt werden. Muss sich ein Anwalt für einmal sogar in ein Flugzeug setzen, darf er jedoch lediglich in der Economy-Klasse Platz nehmen. Ob Privatgutachten als Auslagen verrechenbar sind, wird indessen offengelassen.
Die detaillierteste kantonale Guideline zu Anwaltsspesen kennt der Kanton Zürich mit seinem 48-seitigen «Leitfaden amtliche Mandate».10 Dieser ergänzt das kurze «Merkblatt amtliche Mandate».11 Darin wird verdankenswerterweise einiges geklärt. Beispielsweise ist auf Seite 27 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen Auslandreisen bei rechtshilfeweisen Einvernahmen überhaupt ausnahmsweise möglich sind und wie in einem solchen Fall der Spesenumfang sein darf. Hinsichtlich Privatgutachten wird allerdings einzig festgehalten, dass diese im Vorverfahren nicht bezahlt werden, weil vor Gericht erneut der Antrag auf Begutachtung gestellt werden könne.
Es trifft an sich zu, dass die Möglichkeit besteht, im Hauptverfahren um (neuerliche) Begutachtung zu ersuchen. Nicht geklärt werden damit aber weiterhin mindestens drei durchaus praxisrelevante
Konstellationen:
< Kann die Verteidigung im Vorverfahren oder Hauptverfahren zur Kritik eines bestehenden Gutachtens eine private Zweitmeinung einholen?
< Kann sie vorfrageweise bei einer Fachkraft abklären lassen, ob sich ein Beweisantrag auf Begutachtung oder Zweitbegutachtung in einem konkreten Fall überhaupt aufdrängt, das heisst mutmasslich günstig für den Klienten ist? Und wenn ja, wie sie diesen am besten stellt.
< Darf die Verteidigung im Rahmen eines Verfahrens vor der ersten oder zweiten Instanz zur Untermauerung ihres Standpunkts eine private Fachmeinung einholen und diese dem Gericht einreichen?
Literatur und Rechtsprechung
Soweit ersichtlich, gibt es lediglich einen klärenden bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid zum minimalen Anwaltshonorar, der nun auch Strafverteidigern mit einem grossen Anteil an amtlichen Mandanten ein ausreichendes Auskommen sichern soll.12 Der Leitentscheid aus dem Jahr 2006 wurde durch einen späteren Bundesgerichtsentscheid dahingehend ergänzt, dass es den Gerichten auch erlaubt sei, die Entschädigung in Form einer Pauschale auszuzahlen.13 Analoge Bundesgerichtsentscheide oder auch kantonale Entscheide, die sich eingehend zu den Minimalstan-
dards anwaltlicher «Nebenkosten» äussern, gibt es soweit ersichtlich keine.
Die gängige Literatur zur amtlichen Verteidigung äussert sich ebenfalls nicht14 oder nur sehr knapp15 zur Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen «Nebenkosten» wie Privatgutachten unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten als Anwaltsspesen zu entschädigen sind. Wenn überhaupt darauf eingegangen wird, beschränkt sich dies auf die knappe Bemerkung, dass Gutachten grundsätzlich zu beantragen seien und nur ausnahmsweise durch die amtliche Verteidigung in Auftrag gegeben werden könnten und zu entschädigen seien. Die Ausnahmen werden indessen nicht näher konkretisiert.16 Schmid präzisiert dies noch dahingehend, dass das Gebot der Waffengleichheit durchaus bewirken könne, dass dem amtlichen Verteidiger die Kosten eines von ihm beauftragten Gutachters bezahlt werden, wenn dies im Rahmen wirksamer Verteidigungsrechte geboten sei.17
Das Thema wurde - anders als die angemessenen Stundenansätze für Pflichtverteidigungen - auch aus dem Kreis der Anwaltschaft bisher vor allem in Randbemerkungen thematisiert. Die Vergütung der Anwaltsstunden hat immer wieder beachtliches Engagement der Anwaltsverbände hervorgerufen.18 Sie werden auch nach den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen zwecks weiterer Erhöhung der Stundenansätze immer noch mit offenkundigem Herzblut gepflegt.19
Meinungsäusserungen zu den «anwaltlichen Nebenkosten» sind hingegen rar, obwohl dies für den Aktionsradius und die Wirkungsmacht der Verteidigung und damit für die Beschuldigten prozessentscheidend sein kann. Sofern ein psychiatrischer Begutachtungsprozess droht oder bereits im Gang ist, vertritt der Zürcher Anwalt Matthias Brunner sinngemäss die Auffassung, ergänzende Privatgutachten der amtlichen Verteidigung seien entschädigungspflichtige Anwaltsspesen, sofern bei einer privat verteidigten Person diese mutmasslich ebenfalls in Auftrag gegeben würden.20
Niklaus Ruckstuhl beleuchtet diesen Punkt unter der grundsätzlichen Fragestellung, was uns die (amtliche) Verteidigung wert ist, und er vertritt dieselbe Auffassung bezüglich sämtlicher Expertisen. Denn hielte man es anders, entstünde nach seiner zutreffenden Ansicht eine Art Zweiklassenjustiz: Während Vermögende diesen bisweilen einzigen vielversprechenden Weg der Verteidigungsstrategie beschreiten könnten, wäre dies weniger Begüterten nicht möglich. Das Recht auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren würden so im Ergebnis ausgehöhlt.21
Ich selber schloss mich den beiden Autoren bereits in einer anderen Veröffentlichung an.22 Weitere Meinungsäusserungen sind mir nicht bekannt.
Zwischenergebnis
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass derzeit die Rechtslage alles andere als geklärt ist und damit für die amtliche Verteidigung und die beschuldigte Person unklar bleibt, welche ihrer «Nebenkosten» (namentlich bei privaten Begutachtungen) als Spesen entschädigt werden. Soweit ersichtlich, fehlt dazu in der ganzen Schweiz eine explizite, umfassende Regelung oder klärende Entscheide. Selbst im Kanton Zürich, wo der erwähnte, ausführlichste Leitfaden besteht, wird gerade bei den privaten Expertisen sehr viel Entscheidendes offengelassen.
Handlungsspielraum der Verteidigung
Auch wenn sich die Rechtsunsicherheit nicht wegdiskutieren lässt, werden bei amtlichen Verteidigungen derzeit trotzdem die mutmasslichen Handlungsspielräume nicht ausreichend genutzt. Anders ist auch die fehlende Rechtsprechung nicht erklärbar. Manchen Zürcher Kollegen und Kolleginnen ist beispielsweise allein der oben erwähnte ausführliche kantonale Leitfaden zu wenig gegenwärtig, sondern bloss das kurze Merkblatt. Dies kann zu vorschnellen Kapitulationen vor der Macht der fehlenden finanziellen Ressourcen der Klienten führen. Das Berufsrecht und die Berufsethik gebieten aber, bei der Verfahrensleitung vorgängig sämtliche Möglichkeiten für notwendige «Nebenkosten» konsequent auszuloten, wobei es sich nicht um unnötige Aufwendungen handeln soll.
Wenn aus verteidigungstaktischen Gründen keine vorgängige Bewilligung eines Aufwandes durch die Verfahrensleitung angezeigt ist, sondern erst mit der Schlussabrechnung ein Aufwand offengelegt werden kann, so sind auch gewisse finanzielle Risiken einzugehen, solange die aktuellen Unklarheiten bestehen.
Wenn die erbetene Verteidigung eine Privatbegutachtung für opportun ansähe und ihrer Klientin sehr ans Herzen legen würde, so lässt sich bei der Rechnungsstellung auch einleuchtend begründen, warum dies bei einer amtlichen Verteidigung ebenfalls geboten war. Am Ende stehen so die Chancen gut, dass man die Spesen rückerstattet erhält. Das Recht auf Verteidigung in Strafverfahren ist schliesslich ein rechtsstaatlich fundamentales Recht und bereits durch Artikel 6 Absatz 3 litera c EMRK garantiert. Die Menschenrechtskonvention verpflichtet die Staaten, beschuldigten Personen unentgeltlich eine (amtliche) Verteidigung zu stellen, wenn diese mittellos sind.23
Die rechtsstaatliche Zielsetzung und Leitplanke bei allen Umsetzungsfragen muss daher sein, dass die amtliche der privaten Verteidigung in jeder Hinsicht weitgehend gleichgestellt wird.24 Nach «heutiger rechtsstaatlicher Auffassung soll generell die wirksame Wahrung von Rechten nicht davon abhängen, ob jemand vermögend ist».25 Das Argument besticht und vermag daher hoffentlich meist auch die Verfahrensleitung zu überzeugen.
Dazu ein Beispiel aus meiner eigenen Praxiserfahrung: Das Zürcher Obergericht entschädigte ein aussagepsychologisches Privatgutachten in mittlerer vierstelliger Höhe in einem Sexualstraffall, bei dem nicht einmal ein offizielles aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden war. Somit lag lediglich «unser» Gutachten bei den Akten. Ganz offenkundig ist dieser Aufwand in dem spezifischen Fall völlig diskussionslos als angemessener Verteidigungsaufwand angesehen worden.
Ob die amtliche Verteidigung vorgängig bei Non-Profit-Organisationen zur eigenen Absicherung versuchen soll, Kostengutsprachen zu erwirken, muss individuell beantwortet werden. Fundraising gehört sicher nicht zum anwaltlichen Kerngeschäft. Und mit der Finanzierung von Dritten droht letztlich auch immer ein Verlust der anwaltlichen Unabhängigkeit.
Leitfaden für Verteidigungskosten
Von der amtlichen Verteidigung in Auftrag gegebene Privatgutachten sind als Spesen zu entschädigen, sofern die daraus entstandenen Kosten bei einer erbetenen Verteidigung mutmasslich ebenfalls anfielen. Über die Pflichtverteidigung kann zwar keine Luxusvertretung finanziert werden. Sie muss aber mehr als ein Feigenblatt sein und annähernd gleiche Waffen wie eine erbetene Verteidigung haben.26 Zur Konkretisierung dieser Richtlinie schiene es sinnvoll, wenn ein Leitfaden über die gerechtfertigten «Verteidigungsnebenkosten» für die ganze Schweiz erarbeitet würde. Der derzeitige kantonale Wildwuchs führt zu Unklarheiten und einer rechtsungleichen Regionalisierung der Verteidigungsspielräume. Eine solche Abgleichung der Praxis dagegen würde Rechtssicherheit schaffen und wäre daher ein rechtsstaatlicher Gewinn. Dabei müssten aber sicher nicht nur Vertreter der Justiz, sondern auch der Anwaltschaft an der Redaktion mitwirken.
Auch wenn mit einem solchen Leitfaden viele Zweifelsfälle ausgeräumt werden könnten, blieben mit Sicherheit Unklarheiten zurück. Es gäbe weiterhin Auslegungs- und Konkretisierungsbedarf. Ein Grundproblem wäre nach wie vor, dass am Ende die Verfahrensleitung festsetzt, welcher Aufwand der Verteidigung, mithin ihrer eigenen Wächterin, angemessen ist (Artikel 135 StPO).
Es ist nach wie vor rätselhaft, warum sich niemand im Parlament dagegen zur Wehr gesetzt hat, dass ausgerechnet die Verfahrensleitung die Verteidigung bestellt und einsetzt (Artikel 133 StPO), über Wechselgesuche der beschuldigten Person befindet (Artikel 134 StPO) und am Ende die Entschädigung der Verteidigung festlegt (Artikel 135 StPO).27 Dies ist mit Blick auf die anwaltliche Unabhängigkeit offenkundig mehr als nur bedenklich.28 De lege ferenda ist hier eine rechtsstaatliche Korrektur der StPO angezeigt. Und es sind in der ganzen Schweiz unabhängige «Büros für amtliche Mandate» mit entsprechenden Kompetenzen zu schaffen, wie sie zum Beispiel der Kanton Zürich - so gut es bei der derzeitigen Gesetzeslage geht - eingerichtet hat.
Eine eidgenössische Regelung des Honorars und der zulässigen Spesen der amtlichen Verteidigung auf Verordnungsebene wäre ebenfalls sehr begrüssenswert.
1 www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/ErbProzess-Zweite-Abfuhr-fuer-die-Verteidiger/story/11795437 (zuletzt eingesehen am 25.1.13).
2 «Tages-Anzeiger» vom 21. November 2012, S. 13.
3 Interview mit Lorenz Erni, «Ich säe Zweifel», in:
NZZ-Folio, 4/2012, Nr. 249, S. 30.
4 Statt vieler: Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 952.
5 Zu unbewussten richterlichen Entscheidungsprogrammen bspw. lesenswert: Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, Zürich 2006; klassisch: Robert Weimar, Psychologische Strukturen richterlicher Entscheidungen, 1969, unveränderter Nachdruck Bern 1996.
6 Zur zunehmenden Relevanz psychiatrischer Gutachten Stephan Bernard, «Sicherheitsgesellschaft und psychiatrische Begutachtungspraxis in Strafverfahren», in: Jusletter vom 13. Februar 2012, mit Verweisen.
7 Gleicher Meinung: Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold, Strafprozessrecht,
Zürich/Basel/Genf 2011, S. 175.
8 Matthias Brunner, «Die Verlässlichkeit von psychiatrischen Gutachten», in: Nadja Capus / Jean-Luc Bacher (Hrsg.), Strafjustiz zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bern 2010, S. 313 f.; ähnlich offenbar in Deutschland: Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 7. A., Köln 2005, Rn. 474.
9 Einen Überblick über sämtliche massgebenden kantonalen Erlasse bieten Raphaël Arn / Nicole
Sauer / André Kuhn, Organisation der kantonalen und eidgenössischen Strafbehörden, Basel 2011.
10 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/AmtMand/
leitfaden_amtlichemandate.html.
11 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/AmtMand/
meam.html. 12 BGE 132 I 201.
13 BGer 6B_856/2009, E 4.4.vom 9.11.2009; vgl. dazu Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N 5; Niklaus Ruckstuhl, «Wieviel ist uns die Verteidigung wert», in: Capus / Bacher, a.a.O., S. 163 f., der den Entscheid als «Kehrtwende» zum Leitentscheid BGE 132 I 201 bezeichnet und Kritik an der Verwendung von Pauschalen zur Entschädigung im Strafverfahren äussert.
14 Philippe Bauer, «Position de l'avocat dans la procédure unifiée», in: Yvan Jeanneret / André Kuhn (Hrsg.), Procédure pénale suisse, Approche théorique et mise en œuvre cantonale, Neuchâtel 2010, S. 189 f.; Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), a.a.O., Art. 135 N 3 ff.; Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern 2008, S. 116 f.; Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St.Gallen 2010, S. 292, 294; Maurice Harari / Tatiana Aliberti, in: André Kuhn / Yvan Jeanneret (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 135 N 14 ff.; Max Hauri, «Der amtliche Rechtsbeistand in der Schweizerischen Strafprozessordnung - Neuerungen aus Zürcher Sicht», in: SJZ 105/2009, S. 77 ff., S. 81 f.; Daniel Jositsch, Grundriss des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, S. 80 ff.; Viktor Lieber, «Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung», in: ZStrR 2008, S. 174 ff., S. 191 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., Bern 2012, S. 175 ff.; Gérard Piquerez / Alain Macaluso, Procédure pénale suisse, 3.A., Genf/Zürich/Basel 2011, RN 829 ff.; Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2012, S. 91 f.; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse (CCP), Zürich/St. Gallen 2012, S. 214 ff.; Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 971.
15 Maria Galliani / Luca Marcellini, in: Paolo Bernasconi / Maria Galliani / Luca Marcellini / Edy Meli / Mauro Mini / John Noseda (Hrsg.), Commentario CPP, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 RN 4; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135, N 3 und noch deutlicher Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 753; ausserdem zur Entschädigung der Überprüfung eines Gutachtens durch den amtlichen Verteidiger: Ruckstuhl / Dittmann / Arnold, a.a.O., RN 535.
16 Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, a.a.O., Art. 135 N. 3; Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), a.a.O., Art. 135 N 12; Maria Galliani / Luca Marcellini, a.a.O., Art. 135 RN 4.
17 Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 753.
18 Beispielsweise gibt der Zürcher Anwaltsverband regelmässig Praxiskostenstudien in Auftrag, die auch illustrieren sollen, welche Stundenansätze angemessen wären.
19 So beispielsweise Tanja Knodel / Irene Sailer, «Angemessenheit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands: Bemerkungen zu BGE 137 III 185», in: forumpoenale 6/2011, S. 367 ff. 20 Brunner, a.a.O., S. 314.
21 Ruckstuhl, a.a.O., S. 166 f.; derselbe früher, «Vertretung von Tatverdächtigen», in: Marcel Alexander Niggli / Philippe Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel u.a. 2002, 68 ff. und 124 f.
22 Stephan Bernard, «Sicherheitsgesellschaft und psychiatrische Begutachtungspraxis in Strafverfahren», in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 43 mit Verweisen.
23 Christoph Grabenwater, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München 2008, 361 ff.; Wolfgang Peukert, in: Wolfgang Peukert / Jochen Abraham Frowein, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 291 ff; Mark Eugen Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl., Zürich 1999, N 514 ff.
24 Eingehend zur rechtsstaatlichen Bedeutung der amtlichen Verteidigung Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2011, insbesondere S. 31 ff., mit zahlreichen Verweisen.
25 Peter Albrecht, «Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren», in: Marcel Alexander Niggli / Philippe Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel u.a. 2002, S. 40.
26 Bernard, a.a.O., Rz. 43 mit Verweisen.
27 AB 2006 S 1013; AB N 2007 955.
28 Gleicher Meinung: Thomas Müller, «Unabhängige Verteidigung in Frage gestellt», in: plädoyer 1/10, S. 6 f.; ich selber habe diese gesetzliche Konzeption an anderer Stelle ebenfalls schon aus anwaltsethischer Sicht kritisiert: «Klienteninteressen gehen Anwaltsinteressen vor», in: plädoyer 2/10, S. 70.