Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) gibt dem Bundesrat Leitlinien zur Abfassung des «Abstimmungsbüchleins». Die Leitlinien sind ­allerdings alles andere als klar. Der Text von Absatz 2 umfasst  800 Zeichen und gibt dennoch keine richtige Antwort. Im Wesentlichen muss der Bundesrat «eine kurze, sachliche Erläuterung» beigeben, «die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt&raquo...