Das Bundesgericht hat eine Disziplinarstrafe gegen einen Anwalt im Kanton Luzern auf­gehoben. Er war wegen Verletzung der Berufsregeln mit 1000 Franken gebüsst ­worden, weil er in einem ­Verfahren eine Verfügung des Regierungsstatthalters als abstrus bezeichnet hatte.

Wörtlich schrieb er: «Es bleibt nach meiner Beurteilung nur noch eine geistige Beeinträchtigung des Herrn C., sei es durch Krankheit, Medikamente oder psychische Umstände. Ein mir bekannter Psychiater hat die Paranoia als mögliche Erkrankung genannt, die zu solchen Desorientierungen führen kann. Diese Krankheit kann temporär auftreten und hat viele Erscheinungsformen: Genetische Ursache, Stress und Durchblutungsstörungen, Kontraindikation von Medikamenten, Alkohol- und Drogenabusus.» 

Laut Bundesgericht werden solche Aussagen erst dann disziplinarrechtlich ­relevant, wenn sie völlig aus der Luft gegriffen sind. «Vor­liegend hat der Beschwerde­führer in seiner Aufsichts­anzeige dargelegt, wieso er zu seinen Über­legungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Regierungsstatthalters kam.» Es könne nicht festgestellt werden, dass jeder Konnex zu tatsächlichen Vorgängen fehle. Ein Anwalt dürfe sich pointiert äussern. Die Aussage, jemand leide allenfalls an einer psychischen Krankheit, sei nicht per se ehren­rührig (2C_551/2014).