Die Pensionskasse des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) senkt den Rentenumwandlungssatz in den nächsten Jahren. Das teilte sie den Versicherten im September mit. Für das im Rahmen des BVG-Obligatoriums geäufnete Altersguthaben werden die Sätze bis ins Jahr 2022 von 6,8 auf 5,9 Prozent reduziert. 

Davon betroffen sind Versicherte, die überobligatorisch versichert sind. Denn für das obligatorische Altersguthaben beträgt der Umwandlungssatz nach Gesetz ­zwingend 6,8 Prozent. Für die überobligatorischen Teile des Altersguthabens sinkt der Umwandlungssatz bei der ZAV-Kasse bis ins Jahr 2021 von bisher 5,25 auf 4,9 Prozent.  

Die Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbandes senkte den Rentenumwandlungssatz dieses Jahr von 5,6 auf 5,4 Prozent. Voraussichtlich werde es nächstes Jahr zu keiner weiteren Rentensenkung kommen, erklärte die Kasse gegenüber plädoyer. Ein definitiver Beschluss falle aber erst an der Stiftungsratssitzung von Ende November. 

Tipp: Wer das Kapital statt der Rente bezieht, ist von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen.