Rechtsanwälte müssen auf Verlangen des Klienten die ­Akten herausgeben. Dafür dürfen sie kein Honorar verlangen – auch dann nicht, wenn sie die Akten für sich noch kopieren. So ein aktueller Entscheid der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands.

Ein Anwalt hatte seiner Klientin für das «Kopieren der Unterlagen zwecks Mandatsübergabe» 340 Franken plus Fr. 87.60 Kopierspesen verlangt. Die Honorarkommission zeigte dafür kein Verständnis: Gestützt auf Artikel 12 litera a des Anwaltsgesetzes habe der Anwalt die Akten auf Verlangen des Klienten herauszugeben. In einem solchen Fall befreie er sich von der standesrechtlichen Aufbewahrungspflicht der Akten. Deshalb sei das Kopieren aus Sicht der Klientin nicht nötig gewesen und nur zur Absicherung des Anwalts gegen dessen Haftungsrisiken erfolgt. Solche Kosten seien «nicht mandatsbezogen» und somit nicht von der Klientin zu bezahlen.