1. Ausgangslage

1.1 Bundesgerichtspraxis

Das Bundesgericht hätte es bereits heute in der Hand, mit einer vernünftigen – und EMRK-konformen – Auslegung der heutigen Verjährungsregeln dafür zu sorgen, dass Forderungen nicht verjähren können, die (mangels Erkrankung) noch gar nicht entstanden sind (1). Die stossende heutige Rechtspraxis in Sachen gesundheitliche Spätschäden war vom Gesetzgeber des OR vor ü...