Peter V. Kunz, 50, Rechtsanwalt und Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, gibt künftigen Wirtschaftsjuristen Tipps, wo sie ihre Kompetenzen verbessern sollten. In einer Publikation mit dem Titel «Schweizer Wirtschaftsrecht im 21. Jahrhundert: Ausblick(e) zwischen Hoffen und Bangen» schreibt er: «Für die Zukunft sind Juristen aus der Schweiz gut beraten, ihre Sprach­kompetenzen auszubauen.» 

Grund: Die internationalen Herausforderungen würden in Zukunft zunehmen. Einerseits dürften internationale Organisationen noch vermehrt die ­nationalen Rechtsordnungen beeinflussen. Andererseits werde China «ein dominantes Rechtssystem darstellen, das sich auch auf die Schweiz auswirke». 

Gegenwärtig dauert laut Kunz die Amerikanisierung des schweizerischen Rechts noch an – entweder durch «Inspirationen» wie etwa im Börsengesetz oder durch «Pressionen» der USA. Das wird sich seiner An­sicht nach mit dem zunehmenden Bedeutungsverlust der USA ändern. 

Heute dominiere die EU-Rechtsordnung noch das schweizerische Recht. Kunz rechnet im Laufe dieses Jahrhunderts aber auch hier mit einem rück­­läufigen Einfluss.

Markus Mattle, 62, Vizepräsident am Kantonsgericht Basel-landschaft, gab dem Bundes­gericht kürzlich Gelegenheit, die Kriterien für eine objektive Be­fangenheit eines Richters zu konkretisieren. 

Ein Angeklagter hatte im Herbst 2014 gegen Mattle ein Ausstandsgesuch gestellt, weil dieser bis Ende 2012 in der gleichen Kanzlei wie der Verteidiger eines Mitbeschuldigten arbeitete. Das Kantonsgericht hatte das Begehren abgewiesen, worauf sich der Angeklagte in Lausanne beschwerte. 

Das Bundesgericht gab ihm recht. Es hält fest, eine langjährige Büropartnerschaft lasse nicht unbedingt auf eine Freundschaft schliessen. Gleiches gelte «für Einladungen zu Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich sind». Auch «gemeinsame sportliche Aktivitäten» stellten für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar, «insbesondere wenn ausserhalb des Spielfeldes keine persönlichen Kontakte gepflegt werden». Im konkreten Fall bejahte das Bundesgericht aber den objektiven Anschein der Befangenheit. Auch wenn seit Mattles Austritt aus der Bürogemeinschaft keine Einladungen zu Anlässen mehr erfolgt seien und auch keine gemeinsamen Segel­ferien mehr stattfanden, sei aus der Sicht eines objektiven Dritten nach wie vor von einer privaten Freundschaft auszugehen.

Rémy Wyssmann, 48, Rechts­anwalt in Oensingen SO, hat sich erfolgreich gegen einen ­Verweis der Anwaltskammer ge­wehrt. Das Bundesgericht rief den solothurnischen Hütern anwaltschaftlichen Wohlverhaltens in Erinnerung, dass Kritik von Anwälten an den Gerichten «im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden  Rechtspflege» sei. Sanktions­würdig seien einzig «unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen». Die Lausanner Richter hoben deshalb den Verweis auf. 

Anlass zum Verfahren war ein Ausstandsgesuch des Anwalts gegen Mitglieder des kantonalen Versicherungsgerichts. Er kritisierte darin, dass das Verfahren «derart kontaminiert» sei, dass der Ausgang nicht mehr als ergebnisoffen beurteilt werden könne. Dies, nachdem ihm das Gericht zum Rückzug einer Beschwerde gegen die Halbierung der IV-Rente einer Klientin geraten habe. Die Anwalts­kammer bestrafte ihn mit einem ­Verweis und 830 Franken ­Verfahrenskosten. Das kantonale ­Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab.