Patrick Claude Sunier, 46, Rechtsanwalt in Biel, ist mit der Werbung für seine Kanzlei ins Offside geraten. Wenn der Eishockeyschiedsrichter im Bieler Eisstadion eine Strafe verhängte, kündigte der Stadionsprecher sie jeweils mit der Ansage an: 

«Strafe – Pénalité presented by». In der Folge lief auf einer ­mehrere Quadratmeter grossen Anzeigetafel ein Werbeflash mit dem Slogan «aues was rächt isch – tout ce qui est droit...», ver­sehen mit Namen, Adresse und weiteren Angaben zur ­Kanzlei von Sunier. Und das ­sieben bis acht Mal pro Spiel. 

Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hatte dafür kein Verständnis und führte ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt durch. Ergebnis: Die Werbung verletze die im Anwaltsgesetz festgehaltenen Grenzen der Anwaltswerbung. Das Berner Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht ­stützen diesen Entscheid. Das Bundesgericht argumentierte, eine Anwaltswerbung an einem Sportanlass in der vorliegenden Form sei reisserisch und könne daher nicht zulässig sein (2C_259/2014). 

Sunier mochte zum Urteil des Bundesgerichts nicht Stellung nehmen.

Remo Dössegger, 65, Rechtsanwalt in Aarau, hat Mühe mit der Funktion der Verteidigung in einem Strafprozess. Er plädierte vor dem Bezirksgericht Zofingen für einen Mandanten auf schuldig, der vehement seine Unschuld beteuerte. Der junge Asyl­bewerber war in einer ­Asyl-unterkunft in eine Messer­stecherei verwickelt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm ­versuchte vorsätzliche Tötung vor und verlangte eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Dössegger beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Mit den einzelnen angeklagten Straftatbeständen setzte er sich nicht auseinander.

Zuvor soll Dössegger seinen Mandanten in der Untersuchungshaft über Monate nicht besucht haben. Die Zofinger Gerichtspräsidentin Kathrin Jacober wies deshalb die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück, um «dem Beschuldigten einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen und die Untersuchung zu wiederholen». Brigitte Bitterli, ­Präsidentin des Aargauischen Anwaltsverbands, versichert, das System der Pflichtverteidigung funktioniere, der «Fall Zofingen» sei eine Ausnahme. Dössegger ist inzwischen von der Liste der Pflichtverteidiger gestrichen.

Jérôme Burkhalter, 41, Staats­anwalt im Kanton Zürich, ist eine Anklage erspart geblieben. Er stellte das Strafverfahren gegen den Eglisauer SVP-Nationalrat Hans Fehr und dessen Frau Ursula, ihres Zeichens Bezirksrichterin in Bülach, wegen illegaler Beschäftigung einer Putzfrau mangels Vorsatz ein. In der Einstellungsverfügung heisst es: «Bis zum 1. Februar 2014 musste den Beschuldigten für eine Verurteilung nämlich nachgewiesen werden können, dass sie wussten, dass die ein­gestellte Frau über keine Arbeits­bewilligung verfügt.» Aufgrund der Umstände seien sie davon aus­gegangen, dass eine solche ­Bewilligung vorhanden war, die Frau also arbeiten dürfe. ­Deshalb mangle es an einem Vorsatz.

Die Kosten des Ver­fahrens ­mussten sie aber übernehmen. Tipp: Solche Verfahren lassen sich vermeiden, wenn man die Putzfrau nach dem Ausländerausweis fragt. Das ist umso mehr anzuraten, als nach dem Gesetz seit dem 1. Februar 2014 schon Fahrlässigkeit für eine Verurteilung genügt.