Peter Steiner, 54, Rechtsanwalt in Wettingen AG, ist wohl der hartnäckigste Kunde des Bundes­gerichts. Gleich dreimal brummte es ihm persönlich die Verfahrenskosten auf – nicht etwa der Partei, die er vertrat. Grund: Er habe die Kosten verursacht, also müsse er auch für die Gerichtskosten auf­kommen. Das machte dreimal 1000 Franken. 

Angefangen hatte die Prozess­geschichte mit einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sein Mandant unterlag. Auf die Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Gegen dieses Urteil reichte ­Steiner ein Revisionsgesuch ein. Auch darauf trat das Bundesgericht nicht ein. Gegen diesen ablehnenden Revisionsentscheid reichte er abermals ein Revi­sionsgesuch ein und verlangte unter anderem den Ausstand der an den beiden früheren Entscheiden mitwirkenden Richtern der Strafrechtlichen Abteilung. Seine Begründung: Das Bundesgericht habe in den ergangenen Urteilen «objektiv den Anschein» erweckt, dass es nicht bereit sei, die Sache unbefangen und fair zu behandeln. Das Bundesgericht trat auch auf ­diese Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. «Steiner kann den Standpunkt des Bundesgerichts nicht nachvollziehen: Das Bundesgericht hat statt den Beschwerdeantrag einen gar nicht gestellten Antrag beurteilt und dafür die Legitimation verneint. Auf die Revisionsbegehren hätte das Bundesgericht dann aber die unbehandelt gebliebenen Anträge nachträglich beurteilen können, was es aber offenbar nicht wollte, um den eigenen Fehler zu kaschieren.» Ein weiteres Revisionsbegehren will der Anwalt nicht mehr einreichen.

Ludwig A. Minelli, 83, Rechtsanwalt in Zürich, wäre als ­Diplomat wohl nicht erfolgreich gewesen. In seiner Hauszeitschrift «Mensch und Recht» schreibt er ­Klartext über Hans-Ueli Vogt, Jus-Professor an der Universität Zürich und Nationalrat (SVP): «Von den Menschenrechten hat er so ­wenig Ahnung wie eine Kuh von der Relativitätstheorie Albert Einsteins.» Vogt hatte in der Debatte im Nationalrat über den Bericht des Bundes­rats zu «40 Jahre EMRK-Beitritt» die rhetorische Frage gestellt, was die Ver­jährung von Schaden­ersatzansprüchen mit Menschenrechten und Grundfreiheiten zu tun habe. Laut Vogt sind das politische Fragen, und solche müssten in einem politischen Entscheidungsprozess entschieden ­werden. 

Minelli klärt ihn in seinem Artikel auf, dass Menschenrechte und Grundfreiheiten eine Sphäre schaffen, die vor Staatseingriffen schützt. Und Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantiere das Recht, zivilrechtliche Ansprüche vor ein Gericht zu bringen. Vogt meint dazu: «Menschenrechts­aktivisten sakralisieren die Menschenrechte und verweigern eine sachliche Diskussion über deren politische Dimension – und ­damit auch über die ­nötigen ­Beschränkungen von Menschenrechten.»  

Martin Killias,  68, emeritierter Strafrechtsprofessor der Uni­versität Zürich, hat sich zum ­Richter über Angela Magdici gemacht. Magdici war Auf­seherin im Bezirksgefängnis Limmattal in Dietikon ZH, ­befreite ihren Geliebten und floh mit ihm nach Italien. Nach ­ihrer Verhaftung und Rückkehr in die Schweiz kochte die Volks­seele beziehungsweise die der «Blick»-Redaktion. Grund: Das Obergericht Zürich hatte die junge Frau aus der Unter­suchungshaft entlassen, weil sie geständig war und als Ersttäterin nur mit einer bedingten Strafe rechnen müsse. 

«Blick» zitierte zwei Leser, die das Verdikt nicht verstehen konnten, und befragte Killias als Experten. Sein Kommentar: Eine bedingte Strafe für Magdici «sei fast schon eine Provokation» und zeige die Legitimitätskrise des Strafrechts. Der SP-Jurist ging noch weiter. Auf die Frage, was denn eine gerechte Strafe für die Ex-Aufseherin wäre, ­sagte er – bar jeder Aktenkenntnis: «Eine unbedingte Strafe, zum Beispiel drei Monate ­Gefängnis.» Gegenüber plädoyer verteidigt Killias seine Aussagen: Er fände die Selbstverständ­lichkeit, mit welcher der ­bedingte Strafvollzug bei Erst­tätern «zu einem Menschenrecht» geworden sei, fragwürdig. Er gebe aber zu, dass der ­Bedingte «grundsätzlich eine positive Einrichtung»