Laut Artikel 404 des ­Obligationenrechts kann ein Auftrag von beiden Parteien jederzeit widerrufen beziehungsweise gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Bundesrat und Parlament wollten dies ändern. Doch in der Vernehmlassung zeichnete sich Widerstand ab (plädoyer 3/17). 

Nun lenkt auch der Bundesrat ein. Er beantragte nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse dem Parlament, eine entsprechende Motion abzuschreiben. Eine Mehrheit der betroffenen Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Konsumentenschutzorganisationen erachtete eine Änderung des Widerrufsrechts als Verschlechterung des grundsätzlich gut funk­tionierenden Vertragsrechts. «Die jederzeitige Kündbarkeit eines Auftrags wurde von zahlreichen Teilnehmern als wichtiger Bestandteil der Rechtsordnung angesehen», heisst es in der Mitteilung des Bundesrats.