Gemäss Obligationenrecht (OR) kann ein Auftrag von beiden Parteien ­jederzeit widerrufen beziehungsweise gekündigt werden. Geschieht dies zur Unzeit, ist Scha­denersatz geschuldet – aber kein Ersatz für entgangenen Gewinn. In der Praxis führte diese Regelung zu keinen Schwierigkeiten. Beim Widerruf von klassischen Aufträgen wie Arztbehandlungen oder Anwaltsmandaten ist der bis zur Kündigung getätigte Aufwand sowie die Spesen zu entgelten. ...