Von Anwälten verlesene Plädoyernotizen werden vom  Obergericht des Kantons Bern nicht zu den Akten genommen. Dieser Brauch geht auf  die alte Berner Prozessordnung zurück. Laut Bundesgericht ist das aber auch unter dem Regime der neuen Strafprozessordnung rechtens. Am 17. Juli entschieden die Lausanner Richter, dieses Vorgehen verletze das rechtliche Gehör nicht (6B_993/2013). 

Laut Bundesgericht ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmungen der Strafprozessordnung und der Bundesverfassung das Obergericht die Plädo­yernotizen hätte zu den Akten nehmen müssen. Der Beschwerdeführer mache überdies nicht geltend, dass die Vorinstanz die Anträge und Vorbringen des Verteidigers nicht oder nur ungenügend protokolliert habe. Auch bringe er nicht vor, die Vorinstanz habe sich mit den wesentlichen Ausführungen der Vorinstanz des Rechtsvertreters in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht hinreichend befasst. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsmöglichkeiten unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs eingeschränkt gewesen wären.