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Plädoyer 04/2017
25.06.2017
Konrad Jeker
Dieses Sprichwort gilt eigentlich auch für die Justiz. Es kommt aber stark auf die Perspektive an. Legislative und Exekutive möchten eine möglichst kostengünstige Justiz. Sie beschränken die Ressourcen und schaffen die Grundlagen dafür, dass die Kosten möglichst auf jene abgewälzt werden können, welche die Justiz – freiwillig oder unfreiwillig – in Anspruch nehmen. Darin erhalten sie tatkräftige Unterstützung durch die Ju...
Dieses Sprichwort gilt eigentlich auch für die Justiz. Es kommt aber stark auf die Perspektive an. Legislative und Exekutive möchten eine möglichst kostengünstige Justiz. Sie beschränken die Ressourcen und schaffen die Grundlagen dafür, dass die Kosten möglichst auf jene abgewälzt werden können, welche die Justiz – freiwillig oder unfreiwillig – in Anspruch nehmen. Darin erhalten sie tatkräftige Unterstützung durch die Justiz selbst, jedenfalls in Bezug auf die externen Kosten. Und weil die Justiz überwiegend kantonal organisiert ist, haben Kostenbeschwerden oft erst vor Bundesgericht Erfolg.
Einen solchen Fall hat das Bundesgericht kürzlich publiziert (BGer 6B_1255/2016 vom 24.5.2017). Darin geht es um die unrechtmässige Auferlegung von Standplatzkosten im Zusammenhang mit zwei Fahrzeugen des Beschuldigten, die zwar beschlagnahmt, schliesslich aber wieder freigegeben wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Kosten für den Parkplatz trotzdem dem Beschuldigten auferlegt. Dieser beschwerte sich dagegen beim Bundesgericht – mit Erfolg.
Begründung des Entscheids: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Dementsprechend ist auch mit den während des vorinstanzlichen Verfahrens angefallenen Standplatzkosten zu verfahren. Das Berufungsverfahren wurde einzig durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Sie verlangte unter anderem die Einziehung und Verwertung der beiden Fahrzeuge und unterliegt in diesem Punkt vollständig. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatzkosten dürfen dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Überlegungen nicht auferlegt werden (E. 1.5.5).
Die Berufung auf das Verursacherprinzip erscheint mir im Strafverfahren richtig. Die Kosten werden nicht von den Beschuldigten verursacht, sondern vom Staat, der sie verfolgen will. Das Gesetz stellt aber auf das Obsiegen ab. Das ist überzeugender, für den Beschuldigten aber fast immer sehr viel teurer.
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Diesmal: www.strafprozess.ch