Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Abkehr zur herrschenden Lehre ist für den Autor in Fällen des Prozessbetrugs der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB in der Regel nicht erfüllt. Es fehlt an der vom objektiven Tatbestand des Betrugs geforderten Verfügungsmacht des Irrenden. 

Die Tatbestände von Ehr­verletzungs- und Urkunden­delikten oder Delikten gegen die Rechtspflege kommen beim Prozessbetrug eher in Frage. Gegen die Fehlbaren denkbar sind zudem zivilprozessuale sowie aufsichtsrechtliche Sanktionen. 

Die Dissertation zeichnet sich durch einen sinnvollen Aufbau und eine klare Sprache aus. Dank der Zwischenfazite lassen sich die Schlussfolgerungen rasch finden. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis veranschaulichen zudem die Problematik. 

Bewertung: Lehrreiche ­Vertiefung zum Tatbestand des Betrugs.

Strafrecht 
Stephan Ebneter 
Der Prozessbetrug im Zivil­prozess
Schulthess, Zürich 2016, 
296 Seiten, Fr. 82.–