Die Luzerner Habilitation präsentiert spannende und klärende Gedanken, die in allen Rechtsmittelverfahren relevant sind. Die Anwaltschaft auf Kläger­seite wird von den Ausführungen ­weniger profitieren können als die Vertreter der beklagten Parteien oder die Richter. 

Der Berner Oberrichter und frühere Bundesgerichtsschreiber Hurni legt dar, dass alle ­Rechtsmittel einschliesslich ­Berufung nach der Konzeption der Zivilprozessordnung nur Mittel der Urteilskontrolle sind und keine Fortsetzung des Prozesses auf der oberen Instanz. Damit einher geht ein restrik­tives Novenrecht. Die Prüfung erfolgt entlang der zulässigen Rügen und gestützt auf den Entscheid der Vorinstanz als ­eigentlicher Gegenpartei und beschränkt sich auf eine blosse Fehlerkontrolle.

Bewertung: Eine Pflichtlektüre für Anwälte und Richter.

Zivilprozessrecht
Christoph Hurni
Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht
Stämpfli, Bern 2018, 
286 Seiten, Fr. 112.–