Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Bisher galt im Strafprozessrecht die Regel, dass die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger - und analog auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Geschädigten - nur das von der zuständigen Strafbehörde zugesprochene und vom Staat berappte Honorar beanspruchen konnte. Die Entgegennahme einer Vergütung, die darüber hinaus reichte, war generell verpönt und wurde als standeswidrig betrachtet....