Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) schreibt für den Erwerb des Anwaltspatents in Artikel 7 lediglich den erforderlichen Studienabschluss und ein mindestens einjähriges Praktikum vor. Den Kantonen bleibt es überlassen, diese Vorgaben mit Einführungsgesetzen und Verordnungen zu konkreti­sieren. Das Resultat ist ein Flickenteppich.

Praktikum, Prüfung - jeder Kanton macht es anders<...>