«Es steht ausser Frage, dass die beschuldigte Person weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht trifft. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht auf eine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen, sondern lediglich ermahnt ­worden, für den Fall, dass er aussage, die Wahrheit zu sagen. Es handelt sich hierbei ­lediglich um eine moralische Ermahnung.»

Gedanken zu moralischen Pflichten im ­Straf­verfahren gemäss Urteil des Bundes­gerichts vom 8. August 2016  (6B_15/2015)