«Einleuchtend scheint dabei, dass ein Ver­storbener aus seinem eigenen Tod keine ­Ansprüche geltend ­machen kann, da er seinen eigenen Tod ja nicht mehr zur Anzeige bringen kann.»

Aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ein ­Tötungsdelikt betreffend (BK 2020 12 vom 25.2.2020)