«Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Student der Zürcher Hochschule für ­Angewandte Wissenschaften als überdurchschnittlich ­intelligent zu betrachten ist. Ein Fall, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ­Schwierigkeiten bietet und welchem der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist, ist bei dieser Sachlage in Übereinstimmung mit der ­Oberstaatsanwaltschaft zu verneinen.»

Aus einem abschlägigen Entscheid des ­Zürcher ­Obergerichts auf ein Gesuch um ­amtliche Verteidigung vom 4. Juni 2014