«Auffallend ist der ­geltend gemachte hohe zeitliche Aufwand von 9,4 Stunden für das Verfassen der ­Beschwerdeschrift. Praxisgemäss ist bei ­einer bis zu 40 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift in der Regel ein Aufwand von bis zu drei Stunden anzuerkennen.» 

Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2016 45 vom 5.7.2017