«Es könnte sich, und insofern kann an die Ausführungen des Rechtsvertreters mit Bezug auf das Rechtsgleichheitsgebot an­geknüpft werden, in der Tat ein Konflikt mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit ­ergeben, wenn etwa ein Ausländer, der über eine Aufenthalts­bewilligung zum ­Zwecke der Erwerbs­tätigkeit verfügt, nach Beendigung dieser Erwerbstätigkeit, sofern er eine oder mehrere der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung nicht erfüllen würde, die Schweiz infolge ­Erfüllung des Aufenthaltszwecks verlassen müsste, während ein anderer Ausländer, der ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verfügt, nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit alleine aufgrund des Umstandes, dass er Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung hätte, trotz Erfüllung des Aufenthaltszwecks weiterhin in der Schweiz verbleiben könnte.»

Aus einer Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5.5.2014.