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«Es könnte sich, und insofern kann an die Ausführungen des Rechtsvertreters mit Bezug auf das Rechtsgleichheitsgebot angeknüpft werden, in der Tat ein Konflikt mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit ergeben, wenn etwa ein Ausländer, der über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verfügt, nach Beendigung dieser Erwerbstätigkeit, sofern er eine oder mehrere der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllen würde, die Schweiz infolge Erfüllung des Aufenthaltszwecks verlassen müsste, während ein anderer Ausländer, der ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verfügt, nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit alleine aufgrund des Umstandes, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte, trotz Erfüllung des Aufenthaltszwecks weiterhin in der Schweiz verbleiben könnte.»
Aus einer Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5.5.2014.
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