«Erstellt der Betrieb ­sowohl Wohnun­gen nach Absatz 1 wie auch solche nach Absatz 2, so wird der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 mit 13 Prozent multipliziert wird.»

Rechenaufgabe in Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen