«Der Polizist hat es an der nötigen Voraussicht mangeln lassen. Selbst wenn er eine drohende Lebensgefahr hat abwenden wollen, rechtfertigt das noch lange nicht, selber eine Lebensgefahr ­heraufzubeschwören.»

Aus dem Urteil des ­Bundesgerichts vom 12. Dezember 2017 ­gegen Polizisten, die mit Sirene und Blaulicht 
in der Stadt Genf einen ­anderen Wagen verfolgten, wobei sie in einer Tempo-50-Zone  eine Geschwindigkeit 
von 132 km/h erreichten (6B_1102/2016).