«Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Der Entscheid ist aufzuheben und zu 
neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Kurzer Prozess des ­Bundesgerichts mit der Gutheissung einer ­Beschwerde in Straf­sachen, Urteil vom 31. Mai 2016 (6B_1231/2015)