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Plädoyer 04/2021
25.08.2021
«Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.»
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, Verfügung AR 20 95 vom 27.1.2021
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