«Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge ­persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, ­tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine ­mangelhafte Mandatsführung vorliegen.»

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, ­Verfügung AR 20 95 vom 27.1.2021