I.

Ob es beim Tod eines Menschen Hinterbliebene gibt, ist eine Frage der persönlichen Beziehungen – notfalls ist es der Staat (Artikel 466 ZGB). Es ist hingegen eine erbrechtliche Naturgesetzlichkeit, dass beim Tod eines Menschen etwas zurückbleibt, nämlich seine Hinterlassenschaft, die möglicherweise nur aus einem grossen Durcheinander und Schulden besteht. Entgegen dem verbreiteten Klischee ist Erbrecht nicht (zwingend) die rechtliche Var...