Seit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts muss das Gericht bei einem Trennungs- oder Scheidungsfall im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer ­alternierenden Obhut prüfen, sofern ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Damit hat der Gesetzgeber die alternierende Obhut zwar nicht als Regelfall statuiert. Er hat immerhin aber deutlich gemacht, dass die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach einer Trenn...