Arbeitsrecht

1. Lohn und Spesen

Kein Glück hatte ein Rettungs sanitäter, der eine Extra-Entschädigung für Bereitschaftsdienst in der Nacht, an Wochenenden und für die Mittagspausen forderte. Schon die kantonalen Gerichte hatten ihm zwar zugebilligt, dass er durch den Bereitschaftsdienst auf die grundlegende Gestaltungsfreiheit seiner Freizeit verzichtet habe und dass der Bereitschaftsdienst daher als Arbeitszeit zu qualifizieren und grunds&auml...