1. Strafrecht
1.1 Strafgesetzbuch Allgemeine Bestimmungen
- Art. 12 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 111 StGB (versuchte eventualvorsätzliche Tötung): Bei der Frage des Eventualvorsatzes hat das Bundesgericht von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat. Schlägt der Täter dem Opfer mit einem Hammer kräftig und gezielt auf den Kopf, darf davon ausgegangen werden, dass sich dem Täter tödliche Verletzungen als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass das Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Todes gewertet werden kann.2
- Art. 20 StGB (sachverständige Begutachtung): Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen ernsthafte Zweifel haben sollte.3 Ein Gutachten ist selbst dann zwingend, wenn der Angeklagte ausdrücklich darauf verzichtet.4 Jedenfalls darf ein Gericht aufgrund des Verzichts nicht einfach von einer vollen Schuldfähigkeit ausgehen.5
- Art. 32, Art. 33 Abs. 3 StGB (Unteilbarkeit des Strafantrags): Eine Desinteresse-Erklärung der Antragsstellerin bei einzelnen Beschuldigten ist nicht mit dem Rückzug des Strafantrags gleichzustellen und tangiert die Unteilbarkeit des Strafantrags nicht.6
- Art. 47 StGB (Strafzumessung): Ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011 gibt Einblicke in die hohe Kunst der Strafzumessung.7 Bei Vorverurteilung von Angeschuldigten in den Medien muss eine reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte nicht zwingend zu einer Strafminderung führen.8
- Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe): Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe. Ein solches Vorgehen entspricht nicht den bundesgerichtlichen Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich.9 Eine Freiheitsstrafe ist als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe also ausgeschlossen.10
- Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JStG (Anrechnung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen): Das Bundesgericht verwirft die Auffassung der kantonalen Vorinstanzen, wonach vorsorgliche Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht (Art. 5 JStG) als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen seien, weshalb gemäss Art. 51 StGB eine Anrechnung auf den Freiheitsentzug erfolge. Die vorsorgliche sowie die später definitive geschlossene Unterbringung sind bei nicht erreichtem Massnahmeziel gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG erst im Zeitpunkt der Beendigung der Massnahme an die ausgesprochene Freiheitsentziehung anzurechnen. Wird der Zweck der Massnahme hingegen erreicht, erfolgt keine Anrechnung, da der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen wird (Art. 32 Abs. 2 JStG).11
- Art. 54 StGB (Strafbefreiung): Voraussetzung ist, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat (schwer) betroffen ist. Es geht nur um jene Tathandlung, die unmittelbar zur physischen oder zur psychischen Beeinträchtigung führt. Wesentlich ist, ob eine einzelne Tat direkt die Betroffenheit beim Täter auslöst. Bei einer fahrlässigen Tötung anlässlich eines Verkehrsunfalls im Sinne von Art. 117 StGB führen die SVG-Delikte und die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (in casu: Konsum von Marihuana, ungenügende Bereifung, Nichttragen des Sicherheitsgurtes) zu keiner seelischen Beeinträchtigung. Diese Taten hatten keinen offensichtlich direkten Zusammenhang mit der fahrlässigen Tötung.12
- Art. 56 Abs. 3 StGB (Anforderungen an Begutachtung): Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das den Vollzug einer Freiheitsstrafe gestützt auf einen Bericht der behandelnden Psychologin zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschob. Berichte von Therapeuten erfüllten die Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht, weil es sich um ein Privatgutachten handelt. Ihnen kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Ein Parteigutachten sei bloss geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gerichtsgutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das Gerichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist.13
- Art. 63 Abs. 2 StGB (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme): Kann der Beurteilte den unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen, reichen die im konkreten Fall vom Betroffenen geltend gemachten Nachteile des Strafvollzugs nicht aus, den Strafaufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen.14
- Art. 65 Abs. 1 und Art. 59 StGB (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme): Die Vorinstanz konnte sich zu Recht auf ein zwei Jahre zuvor erstelltes Gutachten stützen, welches sich bereits zur Frage äusserte, ob und in welchem Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden soll. Die Abweisung des Antrags auf ein aktuelles Gutachten ist nicht bundesrechtswidrig.15
- Art. 65 Abs. 2 StGB (Verwahrung): Eine Frist für die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung während des Strafvollzugs ist nicht vorgesehen. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob ein solches Verfahren auch nach Verbüssung der Strafe möglich ist. Die Revision zum Nachteil des Verurteilten gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.16
- Art. 66 StGB (Friedensbürgschaft): Der Schutz der Friedensbürgschaft ist auf Verhältnisse zugeschnitten, in denen der potenzielle Täter und sein Opfer durch die Zugehörigkeit zur gleichen überschaubaren sozialen Gruppe verbunden sind. Bei Drohungen ist keine strafrechtlich relevante Drohung vorausgesetzt.17
- Art. 67 lit. b StGB (Fahrverbot): Diese strafrechtliche Massnahme ist nicht auf SVG-Widerhandlungen anwendbar. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, der Entstehung und dem Zweck der Bestimmung. Daran ändert nichts, dass das Gericht dem wegen einer SVG-Widerhandlung zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter gestützt auf Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB in Form einer Weisung ein Fahrverbot auferlegen kann.18
- Art. 69 StGB (Einziehung eines Fahrzeugs): Die sicherheitsbedingte Einziehung des Fahrzeugs eines unbelehrbaren Verkehrssünders kann gerechtfertigt sein, obwohl sich die betroffene Person mit dem Erlös aus der Verwertung theoretisch sofort Ersatz beschaffen kann. Die Einziehung sei zumindest geeignet, weitere SVG-Widerhandlungen zu verzögern oder zu erschweren.19
- Art. 70 StGB (Einziehung von Vermögenswerten): Der Lohn illegal in der Schweiz arbeitender Personen darf im ausländerrechtlichen Strafverfahren nicht zugunsten des Staates eingezogen werden. Zivilrechtlich betrachtet stammt der Verdienst für Schwarzarbeit aus einem legalen Rechtsgeschäft.20
- Art. 70 Abs. 2 StGB (Herausgabe eingezogener Vermögenswerte): Wann ist jemand als Dritterwerber anzusehen und wann bloss als Direktbegünstigter? Nur der Dritterwerber kann sich - bei Gutgläubigkeit (Unkenntnis der Einziehungsgründe) und bei Erbringen einer gleichwertigen Gegenleistung - auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.21
- Art. 74 ff., Art. 92, Art. 292 StGB (Verpflichtung zur Zwangsernährung): Die Strafvollzugsbehörde kann den Gefängnisarzt mit Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, die Zwangsernährung durchzuführen. Die Verweigerung des Haftunterbruchs verstösst nicht gegen Bundesrecht.22
- Art. 86 StGB (bedingte Entlassung): Das Verwaltungsgericht Zürich hat einen Antrag auf bedingte Entlassung zu Recht abgewiesen. Auch wenn die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen seine bedingte Entlassung spricht, so ist die fehlende Tataufarbeitung (Pädophilie) dennoch prognoserelevant.23
1.2 Strafgesetzbuch Besondere Bestimmungen
- Art. 111, Art. 122. f. StGB (versuchte Tötung, Körperverletzung): Das Bundesgericht hält an der mit BGE 77 IV 57 begründeten Rechtsprechung fest. Zwischen der versuchten Tötung und der einfachen und schweren Körperverletzung besteht grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies muss gelten, wenn der Körperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt.24
- Art. 133 (Raufhandel): Das Bundesgericht präzisiert seine Praxis: Auch der Auslöser eines Raufhandels ist ein Beteiligter, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse - in casu verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen - es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschuldigten vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt.25
- Art. 138, Art. 159 StGB (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung): Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Organ einer Aktiengesellschaft nicht ein Dritter ist, sondern Teil der Gesellschaft. Die Firma behält Gewahrsam an den Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Im Falle einer Vermögensschädigung liegt somit keine Veruntreuung, sondern allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor.26
- Art. 140 StGB (Raub mit Küchenmesser): Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Dies im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstands gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Zweckwidriger Gebrauch eines Alltagsgegenstands macht diesen nicht zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes.27 Ist ein Gerät (in casu ein Küchenmesser) geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gilt es nicht als Waffe.28
- Art. 140, Art. 183 StGB (Raub, Freiheitsberaubung): Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Freiheitsberaubung vom Tatbestand des Raubes konsumiert wird, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wurde, dessen Zwecken sie diente. Massgeblich ist nicht allein das zeitlich nahe Verhältnis zwischen den Handlungen des Täters. 29
- Art. 146 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchter Sozialhilfebetrug; Arglist in der Massenverwaltung): Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, relevante Unterlagen wie die neuste Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzuverlangen. Angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen kann der Behörde eine solche Unterlassung jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklariertes Einkommen und Vermögen enthalten.30
- Art. 181 StGB (Schikanestopp als Nötigung): Wer sein Fahrzeug schikanös abbremst und folgende Fahrzeuge zum Stillstand bringt, erfüllt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts sowohl den Tatbestand von Art. 181 StGB als auch von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die beiden Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.31
Im vorliegenden Fall war der Schikanestopp bis zum Stillstand trotz geringem Tempo geeignet, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war der nachfolgende Lenker gezwungen, sein Fahrzeug zwei Mal abrupt abzubremsen und anzuhalten.
- Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 198 Abs. 2 StGB (Feuchter Kuss): Wird ein zehnjähriges Mädchen von einem erwachsenen Mann in einem Fahrstuhl gegen seinen Willen durch einen feuchten Kuss auf den Mund bedrängt, liegt keine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor, sondern lediglich sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.32
- Art. 197 Ziff. 3bis StGB (Pornografie und automatisches Speichern): Das Bundesgericht differenziert seine Rechtsprechung, wonach im Gegensatz zum bewussten Download das automatische Speichern verbotener pornografischer Information im Cache, welches ohne Zutun des Internetbenutzers beim Betrachten von Webseiten erfolgt, nicht unter den Tatbestand des Herstellens nach Art. 197 Ziff. 3 StGB fällt. Dass die Vergänglichkeit der Cache-Dateien gegen Besitz spreche, ist bei Benutzern mit Computerkenntnissen zu relativieren.33
- Art. 229 Abs. 2, Art. 125 Abs. 2 StGB (Unterlassungsstrafbarkeit): Der Sonderdeliktscharakter gemäss Art. 229 StGB statuiert eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, die Sicherheitsregeln einzuhalten. Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar.34
- Art. 251 StGB (Urkundenfälschung): Das Bundesgericht bestätigt eine kantonale Verurteilung wegen Urkundenfälschung und qualifiziert rein fiktive Rechnungen als Urkunden.35
Urkundenfälschung ist auch die Herstellung einer falschen Prüfungsbestätigung mit Einscannen der Unterschrift einer Drittperson und die Weiterleitung der hergestellten Datei an das Handelsregisteramt.36
Einem Lohnausweis kommt trotz notariell beglaubigter Echtheit der Unterschrift keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu.37
- Art. 305bis StGB (Geldwäscherei): Der Tatbestand der Geldwäscherei kann auch durch Unterlassung erfüllt werden. Die entsprechende Garantenstellung leitet sich aus Gesetz oder Vertrag ab.38
Vermögenswerte, die aus einem Rechtsgeschäft stammen, das mittels Korruption abgeschlossen wurde, rühren dann aus einem Verbrechen her, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein.39
- Art. 389 Abs. 1 StGB (Verjährung): Wie im materiellen Strafrecht gilt der Grundsatz der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch bei der Verjährung. Anders als unter dem neuen Recht, wonach nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), endet die Verfolgungsverjährung unter dem bis 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht mit der Ausfällung der in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Verurteilung.40 Im Fall einer bundesgerichtlichen Rückweisung an die kantonale Vorinstanz läuft die Verjährungsfrist weiter.41
2. Nebenstrafrecht
2.1 Betäubungsmittelgesetz
- Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (qualifizierte Widerhandlung): Mit Urteil vom 29. August 2011 befasst sich das Bundesgericht mit der Strafzumessung. Die Beschwerde wird schliesslich wegen einer Verletzung von Art. 46 Abs. 1 StGB (Widerruf einer SVG-Vorstrafe) gutgeheissen: Beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist in Beurteilung der Bewährungsaussichten auch einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Bei der Stellung einer Legalprognose muss die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neu zu vollziehenden Strafe (in casu 3,5 Jahre) mitberücksichtigt und von den Gerichten begründet werden.42
Bei einem «erheblichen» Tatverschulden muss die Strafe überdies nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des Strafrahmens liegen. Bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden kann eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichters liegen.43
2.2 Strassenverkehrsgesetz
- Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Ziff. 312.1 OBV (Sicherheitsgurte): Die Formulierung «während der Fahrt» muss so ausgelegt werden, dass damit die Teilnahme am Verkehr gemeint ist. Es widerspricht dem Gesetzeszweck, die Gurtentragpflicht bei einem Halt vor einem Rotlicht zu verneinen.44
- Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22c Abs. 1 SSV sowie Art. 40 und Art. 26 Abs. 2 SVG (Betätigung der Hupe zur Warnung): Ein unaufmerksamer Fussgänger ist in der Fussgängerzone in einen stehenden Sattelschlepper gelaufen. Das Bundesgericht schützt den Schuldspruch des Lastwagenfahrers mit dem Argument, er hätte sein Fahrzeug frühzeitig anhalten oder die Hupe betätigen müssen.45
- Art. 91a SVG; Art. 55 Abs. 2 SVG; Art. 10 Abs. 2 SKV (Verweigerung Drogenschnelltest): Ein rein verbaler, aber heftig, dezidiert und intensiv vorgetragener verbaler Protest gegen die Vornahme eines Drogenschnelltests kann den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG erfüllen.46
2.3 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG)
- Art. 57 PBG (Schwarzfahrer): Gemäss Art. 57 Ziff. 1 lit. a PBG wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen. Nicht bestraft wird gemäss einem einstimmig gefällten Entscheid des Bundesgerichts, wer gar keinen Fahrausweis löst. Schwarzfahrer können somit nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.47
3. Jugendstrafrecht
- Art. 15 JStG (Unterbringung im Jugendgefängnis): Die vorsorgliche stationäre Unterbringung eines Jugendlichen erfolgt in der Regel in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeeinrichtung für Jugendliche. Jugendgefängnisse dienen primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als vorübergehende Notlösung ist die provisorische Unterbringungen bis zum Freiwerden eines geeigneteren Platzes nicht bundesrechtswidrig.48
- Art. 24 lit. f. JStPO (amtliche Verteidigung): Die Vorschriften über die notwendige beziehungsweise amtliche Verteidigung nach Art. 24 f. JStPO gelangen auch im Bereich des Strafvollzugs zur Anwendung - vorliegend das Verfahren um eine bedingte Entlassung -, selbst wenn der Betroffene mittlerweile erwachsen ist. Dass eine bedingte Entlassung nach Art. 28 Abs. 4 JStG nach einem abgewiesenen Gesuch von Amtes wegen halbjährlich zu prüfen ist, ändert nichts daran.49
4. Strafverfahren
4.1 Allgemeines Prozessrecht
- Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht): Der Beschwerdeführer war bei der polizeilichen Einvernahme des Opfers nicht anwesend. Er erhielt jedoch die Möglichkeit, die Videoaufzeichnung nachträglich zu visionieren. Die zweite Befragung des Geschädigten konnte er in einem Nebenraum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen. Damit wurden die kantonalen Behörden seinem Anspruch auf Konfrontation gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV gerecht. Beide Befragungen sind verwertbar, ohne dass zu prüfen wäre, ob der ersten Einvernahme ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die erste Aussage abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern nur die Beweiswürdigung.50
In einem bemerkenswert fortschrittlichen Entscheid präzisiert das Bundesgericht das Konfrontationsrecht und räumt das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam ein. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend sein, etwa bei Vorgängen, an denen beide beteiligt waren. Eine indirekte Konfrontation mittels Videoübertragung in einen anderen Raum trägt den Opferrechten Rechnung. Der Beschuldigte muss während des Verfahrens mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, den Einvernahmen des Opfers direkt oder indirekt zu folgen. Er muss den präzisen Wortlaut, die Reaktion, den Gesichtsausdruck und die Körpersprache selbst wahrnehmen und unmittelbar Fragen an das Opfer richten können.51
- Art. 9 BV (willkürliche Beweiswürdigung): Der Verzicht auf den gebotenen Beizug einer Expertise zur Beurteilung schwerwiegender medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage kann einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen.52
Überdies setzte sich das Bundesgericht mit dem Nachtatverhaltens eines angeblichen Vergewaltigungsopfers auseinander. Ohne Beizug eines psychiatrischen Experten könne das entsprechende psychologische Phänomen nicht als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen gedeutet werden. Zudem rügt das Bundesgericht die Vorinstanz, sie habe nicht begründet, weshalb Teile der Aussagen der Anzeigestellerin als glaubhaft, andere aber als unglaubhaft einzustufen seien.53
- Art. 9 BV (willkürliche Parteientschädigung): Die Bemessung des Honorars bei der Zusprechung einer Parteientschädigung durch das Gericht auf der Grundlage des minimalen gesetzlichen Ansatzes von 180 Franken pro Stunde gemäss kantonaler Tarifordnung ist im Fall eines in rechtlicher Hinsicht aufwendigen Verfahrens unter Willkürgesichtspunkten nicht haltbar, eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit bundesrechtswidrig. Es empfiehlt sich, in der eingereichten Honorarnote auch Ausführungen zum allfällig zur Anwendung gelangenden Stundenansatz gemäss kantonaler Tarifordnung anzubringen.54
- Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV; Art. 5 EMRK (Sicherheitshaft, vorzeitiger Massnahmeantritt): Ein Angeschuldigter, der sich aufgrund einer zu erwartenden therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft befindet, darf grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Massnahme bereits angeordnet worden wäre. Daraus folgt, dass der vorzeitige Massnahmeantritt zu genehmigen und der Beschuldigte so rasch wie möglich in einer Anstalt unterzubringen ist, die in der Lage ist, die angeordneten Massnahmen durchzuführen.55
Nach Abschluss der Untersuchung gegen einen inhaftierten Beschuldigten muss innert einiger Wochen, eventuell Monaten Anklage erhoben werden. Die mehr als acht Monate zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung verletzten im vorliegenden Fall den Beschleunigungsgrundsatz. Das Gericht kann sich nicht auf Arbeitsüberlastung berufen.56
- Art. 13 BV (Art. 8 EMRK), Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) («fishing expedition»): Aufzeichnungen auf einer verloren gegangenen Kamera, die rechtliche Vergehen belegen (in casu Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) und die der Polizei bei der Sichtung (sie hat aufs Geratewohl Daten durchsucht) zur Kenntnis gelangten, unterliegen - nach Vornahme einer Güterabwägung - einem Beweisverwertungsverbot. Das Geständnis nach Vorhalt des Kamerainhalts darf nicht zuungunsten des Beschuldigen verwertet werden.57
- Art. 29 Abs.2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK (Akkusationsprinzip): Die Rüge, die kantonalen Schuldsprüche verletzten den Anklagegrundsatz, kann vor Bundesgericht vorgetragen werden, obwohl sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht explizit geltend gemacht wurde.58
Aus einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl muss erkennbar sein, ob die Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände kann eine kurz zu fassende Tatumschreibung nicht ersetzen.59
Zur Problematik der rechtsgenüglichen Umschreibung angeblicher Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklageschrift sei auf ein Urteil vom 9. Juni 2011 über Fahrlässigkeitsdelikte verwiesen. 60
- Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Untersuchungshaft): Ist die Strafuntersuchung weit fortgeschritten, ist an die Begründung von Kollusionsgefahr ein strenger Massstab anzulegen.61 Mit zu berücksichtigen ist auch die Art und Schwere der untersuchten Delikte (Gehilfenschaft zum Anbau von und Handel mit Marihuana und Geldwäscherei).62
- Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK («in dubio pro reo», Akkusationsprinzip, rechtliches Gehör): Hält die kantonale Rechtsmittelinstanz zwei Tatvarianten für möglich - eine für den Täter günstigere und eine ungünstigere - so bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es von der ungünstigeren Variante nicht überzeugt ist. Dies hat nach der Maxime «in dubio pro reo» zur Folge, dass es von der für den Angeschuldigten günstigeren Annahme ausgehen muss. Das Gericht muss genau prüfen, ob die für massgebend erachtete Sachverhaltsvariante formell korrekt angeklagt worden ist, und es ist verpflichtet, die entsprechende mögliche rechtliche Qualifikation dem Angeklagten während des Verfahrens auch vorzuhalten.63
- Art. 40 Abs. 2 BGG (ohne Vollmacht keine Beschwerde): Vor Bundesgericht gibt es die notwendige Verteidigung nicht, und die amtliche Verteidigung gilt nur für das kantonale Verfahren.64
Manchmal wird auch direkt der Rechtsanwalt zur Bezahlung der Gerichtskosten verurteilt.65
- Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Legitimation der Privatklägerschaft): Die Revision von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erweiterte die Legitimation auf die Privatklägerschaft. Bei Einstellung des Strafverfahrens kann vom Opfer nicht verlangt werden, dass es bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Es muss aber darlegen, warum und wie sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Allein auf eine förmliche Konstituierung als Privatkläger abzustellen, ist überspitzt formalistisch.66
- Art. 92 BGG (Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden): Das Bundesgericht stuft eine Rückweisung der Sache an eine untere Instanz in ständiger Praxis als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne von Art. 66 BGG ein.67 Im Fall eines Obsiegens ist der amtliche Verteidiger nicht nur mit dem reduzierten Stundenansatz für amtliche Verteidiger zu entschädigen (in casu 200 Franken pro Stunde), sondern ihm ist eine ordentliche Parteientschädigung zuzusprechen (in casu 240 Franken).68
- Art. 1, Art. 4 aBVE (Veruntreuungsfalle): Eine fingierte Fundabgabe («Veruntreuungsfalle») - ist mangels entsprechender Interaktionen («Anknüpfen von Kontakten») zwischen den Beteiligten - keine verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE.69
- Art. 12 lit. a BGFA (anwaltliche Sorgfaltspflicht): Das Bundesgericht stellt unter Hinweis auf Doktrin und Praxis der kantonalen Aufsichtskommissionen Regeln auf, nach denen die private Kontaktaufnahme eines Strafverteidigers mit einem Zeugen mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts vereinbar ist.70
4.2 Neue Schweizerische Strafprozessordnung
- Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO (Akteneinsicht): Ein Akteneinsichtsrecht der Verteidigung vor der ersten polizeilichen Einvernahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht durchsetzbar. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verneint das Bundesgericht, da der Beschuldigte die Aussage verweigern könne.71
Auch Auskunftspersonen haben vor ihrer ersten Befragung keinen Anspruch auf Akteneinsicht.72
- Art. 127, Art. 132 StPO (unentgeltliche anwaltliche Vertretung für Zeugen): Die Strafprozessordnung sieht keine amtliche oder unentgeltliche Vertretung von «anderen Verfahrensbeteiligten» vor, was für das Bundesgericht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist.73
- Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (amtliche Verteidigung): Bei der Frage, ob ein Strafverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, sind auch die Fähigkeiten der Person massgebend. Einem juristischen Laien ohne Lese- und Schreibkompetenz in Deutsch ist es ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich, sich wirksam zu verteidigen.74
Das Bundesgericht anerkennt die Kompetenz der Zwangsmassnahmengerichte, eine amtliche Verteidigung für das Haftverfahren zu bestellen, und äussert sich zu «mittelschweren» Fällen (weder Bagatellfall noch mit notwendiger Verteidigung). Es erachtete in casu die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Haftverfahren als angezeigt, da der Staatsanwalt als Partei mitwirkte und der Beschuldigte der Verfahrenssprache nicht mächtig war. Ein Dolmetscher gleiche den Nachteil nicht aus.75
Die amtliche Verteidigung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gesuch gestellt worden ist, und nicht ab dem Datum der Mitteilung der Mandatsniederlegung durch den früher tätigen Anwalt.76
- Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr): Durch teleologisch-systematische Auslegung wird das Kriterium früher begangener «gleichartiger Straftaten» massiv relativiert, indem es die Wiederholungsgefahr mit der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO verknüpft. Massgeblich ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.77
Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext legt das Bundesgericht die entsprechende Bestimmung durch Umplatzierung des Adjektivs «schwere» so aus, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, im vorliegenden Fall banden- und gewerbsmässiger Handel mit Cannabisprodukten.78 Sie ergeben sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus hängigen Strafverfahren, in denen sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt und ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegt.
Erweist sich ein Straftäter nach dem Absitzen seiner Strafe noch immer als gefährlich, kann er in Sicherheitshaft genommen werden, bis das Gericht über eine nachträgliche Verwahrung entschieden hat (Art. 221 und Art. 229 StPO). Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion angeordnet (in casu nachträgliche Änderung der Sanktion im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB), entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, die eine Sicherstellung erfordert.79
- Art. 221 StPO (U-Haft wegen Ausführungsgefahr): Es genügt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zu erkennen gab, dass er ein schweres Verbrechen begehen könnte. Entgegen dem Wortlaut der neuen Strafprozessordnung ist nicht erforderlich, dass er ausdrücklich mit der Ausführung einer Straftat drohte.80
Keine Ausführungsgefahr liegt vor, wenn sich die Drohung «lediglich» auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht. Die Aufenthaltsbeschränkung als Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder nicht zu betreten (Ausgrenzung). Eine Eingrenzung kommt primär bei Fluchtgefahr in Betracht. Geht es um Kollusionsgefahr - Beeinflussung des mutmasslichen Opfers - genügt in der Regel die mildere Ausgrenzung.81
- Art. 222 StPO (Anfechtung Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts): Das Bundesgericht vertritt trotz dem klaren Wortlaut der neuen StPO-Bestimmung die Ansicht, dass die Gesetzesmaterialien zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen lassen, und argumentiert mit der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens, da die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG auf Bundesebene ein Beschwerderecht besitzt. Somit steht ihr auch ein Beschwerderecht gemäss der Bestimmung von Art. 222 StPO zu.82
- Art. 224 Abs. 1 StPO (Fristen im Haftanordnungsverfahren): Die Fristen von zweimal 48 Stunden zwischen Festnahme, Einreichung des Haftantrags und Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht nur reine Ordnungsfristen. Für den Festgenommenen ist nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid entscheidend. Von untergeordneter Bedeutung ist für ihn, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen. Insofern richtet sich die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO in erster Linie an die Staatsanwaltschaft, die damit gezwungen werden soll, dem Haftrichter genug Zeit zur Prüfung des Haftantrags einzuräumen. Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzeswidrig wird, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter einreicht, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet. Das Bundesgericht weist aber nachdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Maximalfristen im Normalfall weit unterschritten werden müssen.83
In einem kurz darauf ergangenen Entscheid vertritt das Bundesgericht die Ansicht, dass die Verletzung der Fristen innerhalb der 96-Stunden-Frist zur Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsprinzips führen können, verbunden mit entsprechenden Kostenfolgen.84
- Art. 226 Abs. 5, Art. 388 lit. b StPO (superprovisorische Haftanordnung): Liegen zwischen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und dem Zeitpunkt der Haftentlassung Stunden oder Tage, so erscheint es bei unverzüglicher Einreichung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft möglich, dass die Beschwerdeinstanz noch vor der Entlassung des Beschuldigten vorsorglich die Fortführung der Haft anordnet. Eine solche «superprovisorische» Haftanordnung durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 388 lit. b StPO setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO nicht ausschöpft, sondern die Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids einreicht und zumindest vorläufig aber dennoch rechtsgenüglich begründet. Zudem darf sich die Staatsanwaltschaft nicht auf einen Antrag um aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) beschränken. Ein Verzicht auf die vorherige Anhörung erscheint nur bei hoher Dringlichkeit eines su- perprovisorischen Haftentscheids gerechtfertigt. Anschliessend an eine solche vorsorgliche Haftan- ordnung muss der beschuldigten Person in jedem Fall das rechtliche Gehör gewährt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV).85
In einem neueren Entscheid vertritt das Bundesgericht gar die Ansicht, dass es zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft erforderlich sei, die Freilassung des Angeschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann. Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit zur Folge, dass die Untersuchungshaft vorläufig (um einige Stunden) weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz superprovisorisch über weitere Massnahmen gemäss Art. 388 StPO entscheiden kann.86
- Art. 227 i.V.m. Art. 236 StPO (Haftverlängerungsgesuch im vorzeitigen Strafvollzug): Ein laufendes Verfahren gemäss Art. 227 StPO kann gegenstandslos werden, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert.87
- Art. 229 StPO (Sicherheitshaft): Die Sicherheitshaft ist zu befristen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor Untersuchungshaft angeordnet wurde oder nicht.88 Zudem muss die Sicherheitshaft alle drei beziehungsweise sechs Monate überprüft werden. Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt sie direkt mit 1000 Franken (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), den unentgeltlichen Vertreter ebenso, lehnt aber die Haftentlassung ab.89
- Art. 232, Art. 226 Abs. 2 StPO (Sicherheitshaft im Berufungsverfahren): Die Dauer von einem Monat für den Erlass eines schriftlich begründeten Haftentscheids ist eine krasse Verletzung von
Art. 226 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 3 BV.90
- Art. 233 StPO (mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren): Eine persönliche Anhörung des Verhafteten ist unter Umständen nur dann erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Haftentscheid verändert haben.91
Gegen im Berufungsverfahren ergangene Haftentscheide der Verfahrensleitung (in casu über ein Haftentlassungsgesuch) kann keine StPO-Beschwerde geführt werden (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Beschwerden sind direkt ans Bundesgericht zu richten.92
- Art. 236 StPO (Vorzeitiger Strafantritt): Das Vorliegen von Haftgründen (in casu Fluchtgefahr) schliesst den vorzeitigen Strafvollzug nicht aus.93
- Art. 237 (Ersatzmassnahmen): Die Zwangsmassnahmengerichte müssen mögliche Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO vertieft prüfen, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerät.94
- Art. 248 StPO (Entsiegelung): Wird bei den neurechtlichen Zwangsmassnahmeverfahren eine Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet, kann der Beschwerdeführer die Siegelung der Aufzeichnungen verlangen und die Strafbehörde in der Folge innert zwanzig Tagen beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (Art. 18 StPO) ein Entsiegelungsgesuch stellen, und das Zwangsmassnahmengericht hat innert Monatsfrist über die Entsiegelung zu entscheiden. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt umfassende Kognition zu.95
- Art. 310 StPO (Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung): Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht auf die Einleitung einer Untersuchung verzichten, wenn bei folgenschweren Unfällen die strafrechtliche Verantwortung Dritter nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.96
In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht die Strafverfolgungsbehörden daran erinnert, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist (wenn zwar ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann).97
- Art. 329 Abs. 2 StPO (Anklageprüfung): Das Bundesgericht äussert sich in einem Urteil vom 26. Juni 2011 zu diversen Fragen rund um die Anklageprüfung nach der Bestimmung von Art. 329 Abs. 2 StPO. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist die summarische Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO nicht nur auf die Kontrolle der formellen Korrektheit beschränkt. Strafgerichte haben die Kompetenz, eine Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn ein zur Beurteilung des Falles unabdingbares Beweismittel nicht vorliegt.98 n Art. 428 Abs. 2 StPO (Kostentragung im Berufungsverfahren): Ein erstinstanzlicher Entscheid ist nicht wesentlich geändert, wenn der Angeklagte im Appellationsverfahren mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen fahrlässiger statt vorsätzlicher Körperverletzung obsiegt, hingegen mit seinem Antrag auf Reduktion der Geldstrafe nicht durchdringt. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Appellationsgericht dem Angeklagten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.99
- Art. 430 StPO (Entschädigung nach Teilfreispruch): Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, hat er grundsätzlich auch teilweise Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten. Der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten (in casu je zur Hälfte Staat und Angeklagter) präjudiziert auch den Entscheid über die Entschädigung für die Anwaltskosten.100
1 Die Auswahl der Urteile für die vorliegende Übersicht basiert teilweise auf den entsprechenden Presseberichterstattungen der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) und der Kommentierung im Internetforum www.strafprozess.ch.
2 Urteil 6B_823/2010 vom 25.1.2011.
3 Vgl. auch BGE 133 IV 145 E. 3.3.
4 Vgl. dazu auch die frühere Rechtsprechung im Urteil 6S.658/2000 v. 12.12.2000, welchem aber ein leicht anderer Sachverhalt zugrunde lag.
5 Urteil 6B_417/2010 vom 9.12.2010.
6 Urteil 6B_510/2011 vom 17.10.2011.
7 Urteil 6B_169/2011 vom 8.6.2011.
8 Urteil 6B_271/2011 vom 31.5.2011.
9 Vgl. auch Urteil 6B_785/2009 vom 23.2.2010 E 5.5.
10 BGE 137 IV 57.
11 BGE 137 IV 7.
12 BGE 137 IV 105.
13 Urteil 6B_438/2011 vom 18.10.2011, vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.4.
14 Urteil 6B_107/2011 vom 23.5.2011.
15 Urteil 6B_437/2011 vom 4.7.2011.
16 BGE 137 IV 59.
17 Urteil 6B_118/2011 vom 11.7.2011.
18 BGE 137 IV 72.
19 Urteil 6B_46/2011 vom 27.9.2011.
20 Urteil 6B_1000/2010 vom 22.8.2011.
21 Urteil 6B_80/2011 vom 8.9.2011.
22 Urteil 6B_959/2010 vom 16.11.2010, vgl. dazu die Bemerkungen von Brigitte Tag in «forumpoenale» 3/2011, S. 153.
23 Urteil 6B_375/2011 vom 19.7.2011.
24 BGE 137 IV 113.
25 BGE 137 IV 1.
26 Urteil 6B_446/2010 vom 14.10.2010; Urteil 6B_609/2010 vom 28.2.2011.
27 Vgl. dazu: Urteil 6B_543/2010 v. 29.11.2010 E. 2.3.
28 Urteil 6B_756/2010 v. 6.11.2010.
29 Urteil 6B_1095/2009 vom 24.9.2010; vgl. auch BGE 129 IV 61.
30 Urteil 6B_576/2010 vom 25.1.2011
31 Urteil 6B_385/2011 vom 23.9.2011.
32 Urteil 6B_7/2011 vom 15.2.2011, siehe dazu die Anmerkungen von Nadine Ryser in «forumpoenale» 4/2011, S. 200.
33 Urteil 6B_744/2010 vom 12.5.2011.
34 Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009.
35 Urteil 6B_812/2010 vom 7.7.2011.
36 BGE 137 IV 167.
37 Urteil 6B_382/2011 vom 26.9.2011.
38 BGE 136 IV 188.
39 BGE 137 IV 79.
40 Vgl. dazu BGE 133 IV 112.
41 Urteil 6B_776/2010 vom 25.1.2011.
42 Urteil 6B_286/2011 vom 29.8.2011.
43 Urteil 6B_156/2011 vom 17.10.2011.
44 Urteil 6B_5/2011 vom 14.7.2011.
45 Urteil 6B_272/2011 vom 9.8.2011.
46 Urteil 6B_680/2010 vom 2.11.2010.
47 BGE 137 IV 99; Urteil 6B_645/2010 vom 25.1.2011, vgl. dazu die kritischen Bemerkungen von
Kathrin Giovannone-Hofmann in «forumpoenale» 5/2011, S. 292.
48 Urteil 1B_437/2011 vom 14.9.2011.
49 Urteil 6B_532/2011 vom 29.9.2011.
50 Urteil 6B_325/2011 vom 22.8.2011.
51 Urteil 6B_324/2011 vom 26.10.2011.
52 Urteil 6B_298/2010 vom 30.11.2010. Vgl. allgemein zur Frage der Glaubwürdigkeitsbegutachtung Urteil 6B_572/2010 vom 18.11.2010.
53 Urteil 6B_1078/2009 vom 13.12.2010.
54 Urteil 6B_797/2010 vom 14.3.2011.
55 Urteil 1B_348/2010 vom 9.11.2010.
56 Urteil 1B_286/2010 vom 24.9.2010.
57 Urteil 6B_849/2010 vom 14.4.2011.
58 Urteil 6B_572/2010 vom 18.11.2010 E. 2.4.
59 Urteil 6B_899/2010 vom 10.1.2011.
60 Urteil 6B_941/2010 vom 9.6.2011.
61 Vgl. dazu auch BGE 132 I 21 E. 3.2.1 f.
62 Urteil 1B_317/2010 vom 26.10.2010.
63 Urteil 6B_344/2011 vom 16.9.2011.
64 Urteil 6B_136/2011 vom 24.8.2011. Vgl. aber auch Urteil 1B_281/2010 vom 16.12.2010, in welchem sich das Bundesgericht mit den Rügen der Verteidigung auch ohne aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
65 Urteil 6B_508/2011 vom 12.9.2011.
66 Urteil 1B_236/2011 vom 15.7.2011.
67 Urteil 6B_560/2010 vom 13.12.2010.
68 Urteil 6B_898/2010 vom 29.3.2010.
69 Urteil 6B_141/2011 vom 23.8.2011.
70 Urteil 2C_8/2010 vom 4.10.2010.
71 BGE 137 IV 172.
72 Urteil 1B_238/2011 vom 13.9.2011.
73 Urteil 1B_436/2011 vom 21.09.2011.
74 Urteil 1B_412/2011 vom 13.9.2011 und Urteil 1B_372/2011 vom 29.8.2011.
75 Urteil 1B_195/2011 vom 28.6.2011.
76 Urteil 1B_227/2011 vom 11.8.2011.
77 BGE 137 IV 13.
78 BGE 137 IV 84. Vgl. dazu die Kritik von Peter Albrecht in: AJP 7/2011, S. 980 ff., und die Bemerkungen von Christian Josi in «forumpoenale» 4/2011, S. 210.
79 Urteil 1B_378/2011 vom 15.8.2011.
80 Urteil 1B_440/2011 vom 23.9.2011.
81 BGE 137 IV 122.
82 BGE 137 IV 22. Vgl. dazu auch die kritischen Kommentare von Peter Goldschmid und Marc Thommen in «forumpoenale» 3/2011, S.142 ff.; Urteil 1B_65/2011 vom 22.02.2011; BGE 137 IV 87.
83 BGE 137 IV 92.
84 BGE 137 IV 118.
85 Urteil 1B_232/2011 vom 12.7.2011.
86 Urteil 1B_273/2011 vom 31.8.2011.
87 BGE 137 IV 177.
88 BGE 137 IV 180.
89 Urteil 1B_386/2011 vom 26.8.2011.
90 Urteil 1B_564/2011 v. 27.10.2011.
91 BGE 137 IV 186.
92 Urteil 1B_524/2011 vom 13.10.2011.
93 Urteil 1B_99/2011; 1B_100/2011 vom 28.3.2011.
94 Urteil 1B_411/2011 vom 31.8.2011.
95 Urteil 1B_354/2010 vom 8.2.2011. Zur Entsiegelung vgl. auch BGE 137 IV 189.
96 Urteil 1B_365/2011 vom 30.9.2011.
97 Urteil 1B_123/2011 vom 11.7.2011.
98 Urteil 1B_304/2011 vom 26.6.2011.
99 Urteil 6B_707/2010 vom 04.2.2011, vgl. dazu die kritischen Bemerkungen von Christopher Geth in «forumpoenale» 4/2011, S. 215.
100 Urteil 6B_365/2011 vom 22.9.2011.