1. Strafrecht

1.1 Allgemeine Bestimmungen

  • Art. 15 StGB (Notwehr): Der Angegriffene hat ein Recht, den Angriff abzuwehren, das heisst, er braucht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen. Im vorliegenden Fall standen sich die Kontrahenten nach einer zweifachen Schussabgabe und einer kurzen Verfolgungsjagd mit geladenen Pistolen gegenüber. Der Angeklagte befand sich in ­einer akuten Bedrohungslage und hatte Todesa...