Die nachfolgende Zusammenstellung handelt von zentralen Entwicklungen im Sozialversicherungs-recht. Im Vordergrund stehen Urteile zum Leistungsrecht.1 Nebst einem kurzen Überblick über laufende Gesetzesrevisionen finden sich auch ausgewählte Entscheide der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.
1. Entwicklungen der Gesetzgebung
Am 24. Februar 2010 legte der Bundesrat die Botschaft zur 6. IV-Revision vor, und zwar beschränkt auf ein «erstes Massnahmeprojekt», welches kurzfristige Massnahmen beinhaltet. Es geht schwergewichtig um die «Eingliederungsorientierte Rentenrevision», welche sich einerseits auf die bereits laufenden Renten bezieht und anderseits bei neuen Renten den Grundsatz «Rente als Brücke zur Eingliederung» umsetzen soll.2
Erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten werden - soweit der bundesrätliche Vorschlag zum Gesetz wird - in übergangsrechtlicher Hinsicht entstehen bei «Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen (...) gesprochen wurden».3 Soweit IV-Renten im Rahmen einer solchen Anpassungsprüfung aufgehoben werden, bleibt die betreffende Person unter bestimmten Umständen bei der Vorsorgeeinrichtung während drei Jahren versichert.4
Bei der Krankenversicherung - einer politischen «Baustelle» mit nicht durchwegs klaren Konturen - geht es um Vertragsfreiheit, Kostenbeteiligung, Managed Care, diagnosebezogene Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) und um die Finanzierung der stationären Krankenpflege.5
Politisch überaus umstritten ist die UVG-Revision: Diese wurde am 11. Juni 2009 vom Nationalrat an die zuständige Kommission (SGK-NR) zurückgewiesen, welche sich seither erneut mit der bundesrätlichen Botschaft auseinandersetzt.6 Zu diskutieren sind auf der Leistungsseite die Höhe des versicherten Verdienstes, der Mindestinvaliditätsgrad, die lebenslangen Invalidenrenten7 oder die unfallähnliche Körperschädigung. Unklar ist auch der weitere Verlauf bei der 11. AHV-Revision: Die bundesrätliche Botschaft liegt dem Parlament seit dem 21. Dezember 2005 vor.8 Einerseits geht es hier um bestimmte leistungsseitige Massnahmen, anderseits um die Ordnung einer Vorruhestandsleistung.
2. Arbeitsunfähigkeit
Wenn in den Akten - was oft anzutreffen ist - divergierende ärztliche Angaben über die Höhe der Arbeitsunfähigkeit bestehen, muss sich das Gericht in seinem Urteil damit auseinandersetzen; so darf es zum Beispiel nicht einfach auf die Überlegungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV hinweisen.9
Zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht zwingend eine echtzeitliche Bestätigung erforderlich; immerhin muss eine (rückwirkend bestätigte) Arbeitsunfähigkeit aber arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein.10
3. Invalidität und Invaliditätsgrad
Zentral bleibt bei der Bestimmung der Invalidität und der dabei zu berücksichtigenden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen und Invalideneinkommen)11 die Abgrenzung der (nicht massgebenden) invaliditätsfremden Faktoren von zu berücksichtigenden Elementen. Dies gilt etwa für psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht wurden.12 Die Invalidität vermag unterschiedliche Leistungen auszulösen; neben der Rente geht es - bei der IV - etwa um die Umschulung.13
Einen immer wichtigeren Platz bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen erhalten statistische Werte. Hier geht es allemal darum, dass die zutreffende Tabelle gewählt wird, soweit auf entsprechende Tabellenwerke - etwa auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) - abgestellt wird. Dabei muss danach unterschieden werden, auf welchen Sektor - etwa auf den Privatsektor - und auf welches Anforderungsniveau innerhalb dieses Sektors abgestellt wird.14
Wichtige Entwicklungsschritte leitete das Bundesgericht bei der Frage ein, wie bei einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist. Es geht im Wesentlichen um den Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen; danach müssen invaliditätsfremde Faktoren entweder beim Valideneinkommen und beim Invalideneinkommen gleichermassen berücksichtigt werden oder dann bei beiden Vergleichseinkommen ausser Betracht fallen.15 Dabei ist regelmässig zu klären, ob überhaupt eine Unterdurchschnittlichkeit besteht; diese wird angenommen, wenn das konkret erzielte Einkommen um mindestens fünf Prozent unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt.16 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist sodann regelmässig (nur) auf effektiv realisierbare Erwerbsmöglichkeiten abzustellen.17 Wird auf einen Tabellenlohn abgestellt, sind unter Umständen bestimmte Abzüge vorzunehmen.18
Besonders heikel ist gelegentlich die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwer-benden.19 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens kommt der allfälligen Umgestaltung der bisherigen selbständigen Tätigkeit ein besonderes Gewicht zu.20
Nicht leicht fällt bei Selbständigerwerbenden oft die zutreffende Ermittlung des Valideneinkommens; bei Einkommensentwicklungen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist gegebenenfalls eine Durch-schnittsberechnung vorzunehmen.21
Bei jungen Versicherten sind geltend gemachte berufliche Aufstiege nur zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Hinweis vorhanden ist.22 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt, dass einzig behinderungsbedingte Gründe eine Beförderung seines Angestellten verhindert haben.23
4. Anpassung der laufenden Leistung
4.1 Allgemeines
Regelmässig werden sozialversicherungsrechtliche Leistungen (etwa Renten oder Hilflosenentschädigungen; allenfalls auch Taggelder)24 als Dauerleistungen gewährt. Hier stellt sich in besonderem Masse die Frage, ob - bei einer sich ändernden Sach- oder Rechtslage - diese Leistung der neuen Lage angepasst werden kann beziehungsweise muss und ab welchem Zeitpunkt dies gegebenenfalls zulässig ist.25
Zulässig ist es offensichtlich, eine Anpassung der laufenden Rente vorzunehmen, wenn sich das Invalideneinkommen ändert.26 Hier muss aber - einschränkend - berücksichtigt werden, dass geringfügige Änderungen statistischer Daten nicht zu einer Anpassung von Invalidenrenten führen, selbst wenn die entsprechenden Änderungen das Über- beziehungsweise Unterschreiten eines Schwellenwertes bedeuten würde.27
Weit schwieriger zu beurteilen ist demgegenüber, ob eine neue Gerichtspraxis Anlass geben kann, die bereits laufenden Leistungen anzupassen. Die vom Bundesgericht geprägte (neue) Praxis zur Auswirkung der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeits-fähigkeit kann nicht herangezogen werden, um bereits laufende Renten anzupassen.28
Denkbar ist auch, eine bereits laufende Leistung wegen einer zweifellosen Unrichtigkeit der bisherigen Entscheidung aufzuheben. Es geht um die Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verwaltungsentscheidung,29 wobei in solchen Fällen jeweils gründlich abzuklären ist, ob tatsächlich eine solche qualifizierte Unrichtigkeit besteht.30 In solchen Fällen ergibt sich also nicht nachträglich eine Änderung; vielmehr erfolgt die Berufung darauf, dass bereits anfänglich eine Unrichtigkeit bestand (welche indessen erst im Laufe der Zeit bemerkt wurde).
Soweit - wegen einer massgebenden Änderung - eine Anpassung einer laufenden Rente erfolgt, muss jeweils zutreffend bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt sich die Änderung auswirkt.31
4.2 Überobligatorische berufliche Vorsorge
Bei nachträglichen Erhöhungen des Invaliditätsgrades können sich in der beruflichen Vorsorge Besonderheiten ergeben: Hier kann verlangt werden, dass nach wie vor eine Versicherungsunterstellung besteht. Eine solche fehlt indessen regelmässig. Die Vorsorgeeinrichtung hat deshalb bei solchen Ausgangslagen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge - anders als in der obligatorischen beruflichen Vorsorge - entsprechende Erhöhungen des Invaliditätsgrades nicht nachzuvollziehen.32 Dieses Urteil ist aber wenig überzeugend ausgefallen: Es geht von einem zu engen Begriff des «Versichert-Seins» aus33 und steht dem Ziel «Eingliederung vor Rente» dia-metral entgegen.34 Mit dem Kongruenzprinzip lässt es sich jedenfalls nicht in Übereinstimmung bringen.35
5. Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge bildet einen schwierig zu erfassenden Rechtsbereich. Unzulänglich ist nach wie vor die gesetzlich festgelegte Aufteilung in einen (gesetzlich weitgehend durchnormierten) obligatorischen Teil und einen (überaus häufig und oft unkoordiniert geänderten) reglementarischen Bereich.
Mit dieser im Grundsatz verfehlten (und in der Krankenversicherung im Jahr 1995 aufgehobenen) Zweiteilung gehen überaus viele Anwendungsfragen einher. Hinzu kommt, dass ein Wechsel der Arbeitgeberin (mit dem regelmässig einhergehenden Wechsel der Vorsorgeeinrichtung) grosse Bedeutung erhält. Ferner ergibt sich zusehends, dass bei Teilliquidation oder bei nachträglichen Erhöhungen der Invalidität36 unbefriedigende Ergebnisse resultieren. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber sich engagiert dieser Frage annehmen würde. Dabei müsste das Obligatorium erheblich ausgebaut werden, im Gegenzug könnte der überobligatorische Teil weitgehend der privatautonomen Regelung überlassen werden.
Zu bedenken ist weiter, dass zwischen Vorsorgeeinrichtung und Freizügigkeitseinrichtung offensichtlich genau unterschieden werden muss; dies gilt etwa bei der Ausgestaltung der Begünstigtenregelung37 oder bei der Frage, ob ein Anschluss an den Sicherheitsfonds besteht.38
Auch die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung kann Fragen aufwerfen.39 Immer wieder zu Auseinandersetzungen Anlass gibt die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung nach Art. 23 BVG zur Erbringung der Leistung zuständig ist.40
Einige - allerdings nicht alle - Fragen zur Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG sind zwischenzeitlich beantwortet.41 Sodann kann nicht übersehen werden, dass sich auch in der beruflichen Vorsorge Verjährungsfragen stellen.42 Leistungen der beruflichen Vorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen vorbezogen werden.43
Ganz besondere Schwierigkeiten wirft in der beruflichen Vorsorge die Leistungskoordination auf. Das Bundesgericht ging auf die heikle Frage ein, wie die lebenslange BVG-Invalidenrente nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze mit Leistungen anderer Sozialversicherungszweige (AHV und Unfallversicherung) zu koordinieren ist.44
Im Koordinationsbereich kommt - bei Invalidenrenten - dem zumutbarerweise noch erzielbaren Resterwerbseinkommen hohe Bedeutung zu.45 Hier stellt sich die Frage, ob allenfalls bezogen auf die zumutbare Erzielung eines Resterwerbs eine bestimmte Anpassungszeit zu gewähren ist.46
Gehäuft werden in jüngerer Zeit Anschlussverträge zwischen Arbeitgebenden und Vorsorgeeinrichtung aufgelöst - ein Vorgang, der mannigfaltige Fragen aufwirft.47 Dabei ist insbesondere zu klären, wie mit den laufenden Renten umzugehen ist.48
Verantwortlichkeiten sind in der beruflichen Vorsorge - anders als in der 1. Säule, wo Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 52 AHVG häufig sind - selten zu beurteilen.49
Die in jüngerer Zeit gehäuft auftretenden Unterdeckungen der Vorsorgeeinrichtungen rufen nach Sanierungsmassnahmen;50 dabei kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass auch Rentnerinnen und Rentner in die entsprechenden Massnahmen einbezogen werden.51
6. Krankenversicherung
6.1 Leistungsbereich
Nachfolgend wird in wenigen Worten auf die wichtigsten Entscheide aus dem Leistungsbereich verwiesen:
- Auslandbehandlungen werden nur unter engen Voraussetzungen vergütet.52
- Eine ausserkantonale Geburt kann einen medizinischen Notfall darstellen.53
- Zu den Rettungskosten hält das Bundesgericht fest, dass die entsprechende Notsituation einen Bezug zu Elementen des Unfallbegriffs aufweisen muss.54
- Bei einem Magenband kommt der Überprüfung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit besondere Bedeutung zu;55 dabei betrachtet die Rechtsprechung die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgehaltene Altersgrenze von 60 beziehungsweise 65 Jahren als rechtmässig.56
- Unter engen Voraussetzungen ist ein off-label use, also die Anwendung von Medikamenten ausserhalb des genehmigten Gebrauchs, zulässig. Von Bedeutung ist nicht nur die Wirksamkeit des Medikamentes, auch die Frage der Wirtschaftlichkeit ist zu klären.57
- Bei Massnahmen der Ergotherapie ist - wie bei allen Leistungen der Krankenversicherung - sorgfältig zu prüfen, wie es sich mit den Voraussetzungen der Wirksamkeit beziehungsweise der Wirtschaftlichkeit handelt.58
- Krankenpflege zu Hause: Die Vorbereitung der Medikamentenabgabe oder das Begleiten der versicherten Person ausserhalb des Schlafzimmers bis zum Wohnzimmer sind nicht vergütungsberechtigende Massnahmen.59
6.2 Unterstellung und Prämien
Gelegentlich ist vor Bundesgericht strittig, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt sind. Das Bundesgericht nimmt eine strenge Prüfung vor, wenn es die entsprechenden Voraussetzungen klärt; dies begründet das Gericht mit der gesetzgeberisch gewollten Solidarität zwischen Kranken und Gesunden sowie mit der Befürchtung, dass sich sonst das schweizerische Obligatorium der Krankenversicherung unterlaufen liesse.60
Bei der bundesrechtlich vorgegebene Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kommt dem kantonalen Recht hohe Bedeutung zu. Es geht etwa um die Frage, wie die vorausgesetzten finanziellen Schwierigkeiten zu belegen sind, wenn die jeweiligen Steuerfaktoren noch nicht rechtskräftig geworden sind.61
6.3 Regelungen in einem Tarifvertrag
Tarifvertraglich kann allenfalls eine umfassende Prüfungspflicht des Apothekers festgelegt werden; fehlt es aber daran, ist dieser nicht (im Übrigen auch nicht gesetzlich) verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit des von der Ärztin verordneten Medikamentes zu überprüfen.62
Was den Tarif für eine ausserkantonale Behandlung betrifft, legt das Bundesgericht bezogen auf den Kanton Zürich fest, dass angesichts der nur etwas mehr als 20 Prozent erreichenden Abdeckung des Bedarfs an Infra-struktur für stationäre Rehabilitationsaufenthalte in einem konkreten Fall angenommen werden kann, es liege ein medizinischer Grund für die ausserkantonale Behandlung vor. 63 Das Prinzip des Tarifschutzes nach Art. 44 Abs. 1 KVG schliesst nicht aus, dass der Leistungserbringer vom Krankenversicherer eine Depotzahlung verlangt; denn dieses Begehren beschlägt nicht die Höhe der Leistung, sondern nur den effektiven Zeitpunkt der Vergütung.64
Wird ein Prämientarif durch das Bundesamt für Gesundheit bestätigt, begründet dies die Vermutung, dass der entsprechende Tarif angemessen ist; zwar kann die versicherte Person im Einzelfall die Angemessenheit der Prämie bestreiten, doch muss sie dies sodann strikt beweisen.65 Soweit eine Änderung der Tarifstruktur durch den Bundesrat genehmigt wird, steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung.66
6.4 Verfahren
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Krankenversicherung befugt ist, die versicherte Person bei der IV anzumelden, wenn die Krankenversicherung bei strittiger Zuständigkeit nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG Vorleistungen zu erbringen hat.67 Was die Legitimation für die Anfechtung von Entscheiden über Preissenkungen bei der Spezialitätenliste betrifft, hat das Bundesgericht geklärt, dass den Apothekern keine Befugnis zukommt, entsprechende Entscheide anzufechten.68
Treten Auseinandersetzungen zwischen Krankenversicherung und Leistungserbringerin (etwa einer Ärztin) auf, ist zu deren Beurteilung ein Schiedsgericht zuständig.69 Nicht immer ist dessen sachliche Zuständigkeit einfach zu bestimmen.70 Das Schiedsgericht ist jedenfalls dann zuständig, wenn strittig ist, welcher Tarif der ordentlichen Krankenpflege für eine ausserkantonale Wahlbehandlung in der allgemeinen Abteilung massgebend ist.71 Wer als Leistungserbringer auftreten will, benötigt auf jeden Fall eine eigene Zahlstellenregister-Nummer (sogenannte ZSR-Nummer).72
7. Unfallversicherung
Die Unfallversicherung erfasst nicht nur den Unfall, sondern auch die unfallähnliche Körperschädigung (die sogenannteUKS)73 sowie die Berufskrankheit, 74 zum Beispiel die Epikondylitis.75 Beim Unfall kommt allemal der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung eine besondere Bedeutung zu.76
Die Unfallversicherung deckt grundsätzlich auch arbeitslose Personen ab.77 Die vielfältigen Geldleistungen (etwa Renten oder Unfalltaggelder) basieren auf dem versicherten Verdienst. Nicht immer einfach fällt die Bestimmung der Leistungsansprüche bei Teilzeitbeschäftigen.79
Bei Rückfällen oder erneuten Unfällen kann die Leistungspflicht der Unfallversicherung besonders schwierig zu bestimmen sein.80 Dies gilt auch für allfällige Vorzustände, die nach Art. 36 Abs. 2 UVG dann nur eingeschränkt mit zu berücksichtigen sind.81
Kausalitätsfragen sind häufig umstritten. Oft geht es um die Adäquanzprüfung nach Unfall mit HWS-Distorsion.82 Dabei ist häufig die Frage zu beurteilen, in welche der drei Unfall-kategorien (leichter - mittlerer - schwerer Unfall) das konkrete Ereignis einzuordnen ist.83
Sodann hat sich das Bundesgericht zur Beurteilung der Adäquanzprüfung bei unmittelbar nach einem Unfall auftretenden Beschwerden geäussert. Auch wenn es diese Frage nicht abschliessenTttd beantwortete, hat das Bundesgericht hier festgehalten, dass die Schleudertrauma-Praxis beim diagnostizierten HWS-Schleudertrauma als wenig geeignet erscheint.84
1 Die Rechtsprechungs-Entwicklung des Bundesgerichts kann auf einer vom Autor zusammengestellten Übersicht mitverfolgt werden. Siehe dazu hilljournal (www.hilljournal.ch).
2 BBl 2010 1817ff.
3 Siehe zu dieser Übergangsbestimmung BBl 2010 1951. Etwa: Wie ist das «gesprochen» zeitlich zu fixieren? Wie ist mit den - fast durchwegs anzutreffenden - Mehrfachdiagnosen umzugehen? Wie verhält es sich mit den vor Jahren zugesprochenen Renten? Wie werden medizinische Entwicklungen (Hinzutritt oder Wegfall einer somatoformen Schmerzstörung) beurteilt? Wie ist bei gerichtlich überprüften Renten vorzugehen? Wie ist mit zwischenzeitlich bereits aufgehobenen Renten umzugehen? Wirkt sich eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge aus?
4 Art. 26a BVG (BBl 2010 1955). Auch diese Bestimmung wird in der praktischen Umsetzung überaus viele Fragen aufwerfen: Wie verhält es sich bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit? Wie, wenn eine neu aufgenommene Tätigkeit wieder aufgegeben werden muss? Bezieht sich die Bestimmung nur auf die obligatorische Versicherung? Erfasst die «Weiterversicherung» auch die Altersgutschriften und das Risiko Tod? Wie verhält es sich, wenn während den drei Jahren die Altersgrenze erreicht wird?
5 Siehe zu den bundesrätlichen Botschaften BBl 2004 4293ff.; zum aktuellen Stand der Gesetzgebung siehe CHSS 2010 48 sowie www.bag.admin.ch.
6 BBl 2008 5395ff.
7 Hier geht es einerseits um die Frage, wie in der Unfallversicherung die Rente auszugestalten ist (Kürzung nach Erreichung der Altersgrenze); anderseits soll sichergestellt werden, dass eine Kürzung nach Erreichen der Altersgrenze nicht durch eine Mehrleistung der beruflichen Vorsorge aufgefangen wird (Änderung des BVG).
8 BBl 2006 1957ff.
9 So SVR 2010 IV Nr. 8 (9C_48/2009).
10 SVR 2010 IV Nr. 17 (8C_195/2009).
11 Der Invaliditätsgrad ergibt sich durch einen Vergleich dieser beiden Einkommen; siehe Art. 16 ATSG.
12 Dazu SVR 2010 IV Nr. 19, E. 5.2 (9C_272/2009); hier wird insbesondere darauf verwiesen, dass sich eine solche Störung auch verselbständigen kann, was dann dazu führt, dass sie zwingend zu berücksichtigen ist.
13 Eine invaliditätsbedingte Einbusse von etwa zwanzig Prozent verleiht Anspruch auf Umschulung; siehe SVR 2010 IV Nr. 24 (9C_373/2009).
14 Für einen Anwendungsfall siehe Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_125/2009.
15 BGE 135 V 58.
16 BGE 135 V 297; die von der Rechtsprechung geforderte Abweichung erscheint gering und mag auch zufällige Resultate mit sich bringen.
17 Dazu SVR 2010 IV Nr. 9, E. 2.3.1. (9C_141/2009). Die in Art. 16 ATSG vorgesehene Ausrichtung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt darf dabei nicht aus den Augen gelassen werden.
18 Es geht etwa um die Berücksichtigung der bloss noch zumutbaren Teilerwerbstätigkeit oder der besonderen Behinderung; siehe SVR 2010 IV Nr. 28 (9C_708/2009).
19 Zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit siehe SVR 2010 AHV Nr. 5 (9C_91/2009).
20 SVR 2010 IV Nr. 11 (9C_236/2009).
21 SVR 2010 IV Nr. 26 (8C_9/2009).
22 SVR 2010 UV Nr. 13 (8C_550/2009 und 8C_677/2009).
23 Siehe Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_85/2009, E. 3.6 und 3.7.
24 Bei den Taggeldern ist zwischen solchen der IV und der UV zu unterscheiden: Die IV-Taggelder sind bezüglich ihrer Leistungsdauer im Voraus definiert. Siehe dazu Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2010, 9C_782/2009.
25 Art. 17 ATSG.
26 Für einen Anwendungsfall siehe SVR 2010 IV Nr. 25 (9C_696/2007).
27 Siehe Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_8/2008, E. 3.1.
28 BGE 135 V 201, 135 V 215; siehe auch SVR 2010 IV Nr. 4 (9C_46/2009). Es bedarf dazu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen, welche gegenwärtig im Rahmen der 6. IV-Revision vorbereitet wird.
29 Siehe dazu und zur Abgrenzung der Wiedererwägung von der Anpassung Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2010, 9C_782/2009, E. 3.3.
30 Dazu SVR 2010 IV Nr. 5 (8C_1012/2008; Wiedererwägung abgelehnt).
31 BGE 135 V 306.
32 So Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_595/2009.
33 Regelmässig wird zu den Versicherten auch jene Person gezählt, die eine Rente bezieht (etwa bezogen auf den Eintritt eines weiteren Risikos, zum Beispiel des Alters).
34 Wer eine ganze Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge bezieht, wird kein Interesse daran haben, einen Eingliederungsversuch zu machen; denn bei einer späteren Erhöhung auf (wiederum) eine ganze Rente wird nur die obligatorische, nicht aber die überobligatorische berufliche Vorsorge die entsprechende Entwicklung nachvollziehen.
35 Im konkreten Fall wird eine ganze obligatorische Rente an eine halbe überobligatorische Rente angerechnet, was mit Kongruenzgrundsätzen kaum vereinbar ist.
36 Dazu vorstehend Ziff. 4.2.
37 Dazu Art. 20a BVG einerseits und Art. 15 FZV anderseits; siehe BGE 135 V 80.
38 Dies ist bei Freizügigkeitseinrichtungen nicht der Fall, was etwa beim Konkurseintritt einer Freizügigkeitseinrichtung zentrale Bedeutung hat.
39 Zu einem Sachverhalt, in dem die Arbeitgeberin die entsprechende Anpassung finanzierte, siehe SVR 2010 BVG Nr. 16 (9C_140/2009).
40 Siehe SVR 2010 BVG Nr. 18 (9C_169/2009), betreffend zeitlichen Konnex.
41 Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 9C_848/2009.
42 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 9C_173/2009.
43 Einschränkend zur Möglichkeit, dass die freiwillig versicherte Person das Alterskapital für eine betriebliche Investition vorbezieht, BGE 135 V 418.
44 BGE 135 V 29, 135 V 33. Eine Überentschädigungskürzung ist zulässig, doch darf aus Kongruenzgründen die AHV-Altersrente nicht einbezogen werden.
45 Dabei wird regelmässig auf das durch die IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen abgestellt; dazu SVR 2010 BVG Nr. 17 (9C_419/2009) betreffend Invalideneinkommen der Unfallversicherung.
46 Die Frage wird im Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_592/2009 verneint.
47 Art. 53e f. BVG; siehe auch BGE 135 V 113 (Vorgehen bei Fehlbeträgen; Korrekturbuchung).
48 BGE 135 V 261.
49 Für einen aktuellen Anwendungsfall siehe BGE 135 163.
50 Art. 65d BVG zählt die entsprechenden Massnahmen auf.
51 BGE 135 V 382.
52 BGE 134 V 330; enge Auslegung des Begriffes des «medizinischen Grundes» im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG.
53 SVR 2010 KV Nr. 1 (9C_408/2009).
54 BGE 135 V 88. Wenn die Bergnot nur wegen einbrechender Dunkelheit entsteht, hat die Sozialversicherung keine Leistungen zu vergüten. Ähnlich (wenn auch mit nicht zutreffendem Verweis auf die persönliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person) SVR 2009 KV Nr. 6 (Kanton Freiburg).
55 SVR 2010 KV Nr. 2 (9C_224/2009). Zur BMI-Voraussetzung bei der operativen Adipositasbehandlung siehe SVR 2010 KV Nr. 5 (9C_820/2009).
56 Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_99/2009.
57 Es ging im konkreten Anwendungsfall um das Medikament Herceptin; siehe dazu den illustrativen Fall SVR 2009 KV Nr. 1, 9C_56/2008.
58 Im konkreten Fall hatte die Versicherte nach 72 Ergotherapie-Sitzungen eine gewisse Unabhängigkeit in den alltäglichen Verrichtungen erlangt und konnte sich autonom und nach eigenem Willen in ihrer Umgebung wieder bewegen; siehe SVR 2009 KV Nr. 7 (Kanton Fribourg).
59 Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2010, 9C_62/2009.
60 SVR 2009 KV Nr. 10, 9C_921/2008.
61 Illustrativ dazu SVR 2009 KV Nr. 4 (Kanton Zürich); in verfassungsrechtlicher Hinsicht ist gefordert, dass eine spätere Korrektur erfolgt, wenn zunächst nur auf nicht aktuelle Steuerfaktoren abgestellt wird.
62 SVR 2010 KV Nr. 3, 9C_397/2009.
63 SVR 2009 KV Nr. 11, 9C_548/2008.
64 SVR 2009 KV Nr. 13, 9C_61/2009.
65 BGE 135 V 39.
66 BGE 134 V 443.
67 BGE 135 V 106.
68 SVR 2009 KV Nr. 12, 9C_766/2008.
69 Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts siehe BGE 135 V 124.
70 BGE 135 V 443 betreffend Tarifschutz bei stationärem Aufenthalt auf der (halb-)privaten Abteilung eines Spitals; SVR 2009 KV Nr. 8, 9C_781/2008, betreffend Aberkennungsklage (bezogen auf eine Vereinbarung über die Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlung).
71 Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 9C_569/2009.
72 Zu verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen siehe BGE 135 V 237.
73 Siehe Art. 9 Abs. 2 UVV: Hier geht um Knochenbrüche, Sehnenrisse, Bandläsionen und ähnliches Ungemach.
74 Zum Begriff der Berufskrankheit und zu Fragen des Kausalzusammenhangs siehe BGE 135 V 269.
75 Bejahung einer Berufskrankheit in SVR 2010 UV Nr. 12 (8C_410/2009); Verneinung in SVR 2010 UV Nr. 11 (8C_740/2008).
76 Für einen Anwendungsfall siehe SVR 2010 UV Nr. 14 (8C_718/2009): Sprung in eine 80 cm tiefe Grube.
77 SVR 2010 UV Nr. 9 (8C_286/2009).
78 BGE 135 V 279.
79 Dazu BGE 135 V 287 - freilich ein nicht überzeugender Entscheid.
80 BGE 135 V 333. Zur Taggeldberechnung bei einem Rückfall siehe SVR 2010 UV Nr. 15 (8C_898/2008).
81 Siehe SVR 2010 UV Nr. 1 (8C_181/2009); soweit sich ein Vorzustand jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls nicht auswirkt, darf er in der Folge nicht berücksichtigt werden; nicht von Bedeutung ist also, ob sich ein Vorzustand allenfalls früher ausgewirkt hat.
82 SVR 2010 UV Nr. 10 (8C_626/2009).
83 Dazu Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 9C_897/2009: Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, sind den Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zuzuordnen.
84 Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2010, 8C_537/2009.